Seite 72 - Immobilienwirtschaft_2012_01

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72 Aktuelles Recht
12-01 | 2012
vision vorliegend nicht zugesprochen
werden. Es bedarf stets eines objektbe-
zogenen Hinweises des Maklers auf die
Provisionspflichtigkeit seiner Maklertä-
tigkeit. Ohne einen solchen objektbezo-
genen Hinweis kann der Maklerkunde
im Einzelfall davon ausgehen, dass der
Makler bereits aufgrund eines Makler-
vertrags mit dem Anbieter der konkreten
Immobilie von diesem vergütet wird. Der
Umstand, dass der Makler den Erwerber
anlässlich seiner erfolglos gebliebenen
Maklertätigkeit drei Jahre zuvor auf die
Provisionspflichtigkeit seiner Maklertä-
tigkeit hingewiesen hatte, reichte nicht
aus. Insoweit fehlte bereits der zeitliche
Zusammenhang zu der aktuellen Nach-
weistätigkeit, um eine Fortwirkung des
Provisionsversprechens annehmen zu
können. DesWeiteren lag der neuerlichen
Nachfrage des Erwerbers auch ein neues
Kaufinteresse zugrunde. Auch an einer
wirtschaftlichen Identität des nachgewie-
senen Grundstückes mit dem drei Jahre
zuvor besichtigten Grundstück fehlte es,
weil sich die das Kaufobjekt betreffenden
Verhältnisse zwischenzeitlich wesentlich
geändert hatten. Eine wesentliche Verän-
Der stillschweigende Abschluss eines Mak-
lervertrags erfordert auch dann ein aus-
drückliches Provisionsverlangen, wenn
dem Kunden das nunmehr hinsichtlich
der Größe und Eigentumsverhältnisse
veränderte Grundstück Jahre zuvor provi-
sionspflichtig angeboten wurde.
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.3.2011,
Az.: 19 U 217/10
Fakten:
Der Makler hatte erfolgreich
den Nachweis einer Kaufgelegenheit
über ein Hausgrundstück erbracht. Das
entsprechende Objekt war dem Käufer
bereits drei Jahre zuvor von dem Mak-
ler angeboten worden, wobei es damals
jedoch noch nicht bebaut war. Der Käu-
fer hatte vom Erwerb des Grundstücks
Abstand genommen. Zum damaligen
Zeitpunkt hatte der Makler ausdrück-
lich darauf hingewiesen, dass im Fall des
Abschlusses des notariellen Kaufvertrags
eine Provision in bestimmter Höhe an
ihn zu zahlen sei. Ob im Vorfeld des ak-
tuellen Nachweises eine entsprechende
Aufklärung erfolgte, konnte der Makler
nicht mehr sagen. Der Käufer jedenfalls
bestritt das. Dem Makler konnte die Pro-
Urteil des Monats
derung des Grundstücks lag vor, da nun-
mehr ein Hausgrundstück und nicht nur
ein Baugrundstück zum Verkauf stand.
Auch hatte inzwischen der Grundstücks-
eigentümer gewechselt. Diese Umstände
erforderten den Abschluss eines neuen
Maklervertrags, mithin auch ein neues
ausdrückliches Provisionsverlangen.
Fazit:
Stets erfordert ein konkludent
geschlossener Maklervertrag, dass der
Makler vor seiner Nachweis- oder Ver-
mittlungstätigkeit auf die Provisions-
pflichtigkeit seiner Tätigkeit ausdrück-
lich hinweist und der Maklerkunde in
Kenntnis dessen Leistungen des Maklers
in Anspruch nimmt und diese sonach
ursächlich sind für den Abschluss des
Hauptvertrags. Wie die Entscheidung
deutlich macht, gilt dies objektbezogen
für jedes vom Makler angebotene Ob-
jekt. Wurde demMaklerkunden ein nun-
mehr erworbenes Objekt bereits einmal
angeboten, hatte er aber ausdrücklich
Abstand von einem Erwerb genommen,
bedarf es auch in diesem Fall eines erneu-
ten ausdrücklichen Provisionverlangens,
will der Makler nicht leer ausgehen.
Stillschweigender Maklervertrag
Ein Maklervertrag kommt nur dann zustande,
wenn ausdrücklich eine Provision verlangt wird.