Seite 30 - Immobilienwirtschaft_2012_01

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Titelthema
12-01 | 2012
Die Richtlinie AIFMD betrifft alle Manager von alternativen
Investmentfonds (AIF). Nach ESMA ist ein AIF ein Organis-
mus für gemeinsame Anlagen, der von Anlegern Kapital ein-
sammelt und nicht bereits der UCITS-Regulierung (UCITS:
Undertakings for Collective Investment in Transferable Secu-
rities Directive) unterliegt. Für Manager von Vermögenswerten
unterhalb der Schwelle von 100 Millionen Euro gelten Erleich-
terungen. Das verwaltete Vermögen ist nach dem Ansatz der
Bruttomethode (total value of assets) zu bestimmen. Dabei sind
die jährlich neu zu ermittelnden Nettovermögenswerte der As-
sets zu berücksichtigen. Vehikel, die der UCITS-Regulierung
unterliegen, fließen nicht in diese Berechnung ein.
Anforderungen an die Manager
alternativer Investments steigen
Alternative Investment Fund Managers Directive (AIFMD).
Die Umsetzung in
nationales Recht läuft bis Juli 2013. Ein Auszug wichtiger Details aus dem
Konsultationspapier der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA).
Auf einen Blick
› Geschlossene Fonds werden vollumfänglich reguliert.
› Neuregelungen für Verwahrstellen bedeuten höhere Haftung, bie-
ten aber neue Geschäftschancen
› Deutsche AIFM sind von der Konsolidierungspflicht und der Anwen-
dung der International Financial Reporting Standards (IFRS) bei der
Erstellung ihrer Jahresabschlüsse für die Investmentportfolios befreit.
Das Anfangskapital des Managers muss mindestens 125.000 Euro
betragen. Überschreitet der Wert der verwalteten Portfolios die
Summe von 250 Millionen Euro, so sind zusätzlich 0,02 Prozent
des übersteigenden Betrags zu hinterlegen – mindestens jedoch
ein Viertel der durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen
des Managers. Die erforderliche Gesamtsumme aus Anfangs-
kapital und zusätzlichem Betrag braucht jedoch zehn Millionen
Euro nicht zu übersteigen. Darüber hinaus hat der Alternative
Investment Fund Manager (AIFM) eine Berufshaftpflichtver-
sicherung abzuschließen oder alternativ –über die Höhe der
Deckungssumme hinaus – zusätzliches Eigenkapital vorzu-
halten. Zur Ermittlung des zusätzlichen Eigenkapitals gibt das
Konsultationspapier zwei Berechnungsoptionen vor (siehe ne-
benstehende Abbildung):
Option 1: 0,01 Prozent x Assets under Management (AuM)
Option 2: 0,0015 Prozent x AuM + 2 Prozent x relevante Ein-
nahmen des Managers
Für jeden AIF ist eine Verwahrstelle mit Sitz im Herkunftsmit-
gliedsstaat des Fonds zu bestellen. Bei Drittstaaten-AIF kann
der Sitz der Verwahrstelle im Herkunftsstaat des Fonds oder im
Sitzstaat des Managers liegen. Dies stellt besonders die Anbieter
Geschlossener Fonds vor eine neue Herausforderung: Sie müs-
sen einen zuverlässigen Partner in den Verwaltungsprozessen
als Verwahrstelle gewinnen. Die Richtlinie bringt aber auch
Ralf Gruber, Sandra Horst, Susanne Eickermann-Riepe, PwC in Frankfurt am Main.
Zusätzliches Eigenkapital nötig
Anforderungen an das Mindesteigenkapital eines AIFM in Abhängig-
keit vom verwalteten Vermögen und der Methode zur Berechnung
des zusätzlichen Deckungskapitals (siehe nebenstehender Text).
Grund EK
Grund EK mit zusätzl. Hinterlegung nach Option 1
Grund EK mit zusätzl. Hinterlegung nach Option 2
(nach PwC Annahmen)
Eigenkapital
in Mio. Euro
4
2
0,250
0,125
100
6
8
10
200 300 400 10.000 20.000 30.000 40.000
Assets under Management in Mio. Euro