Seite 42 - Immobilienwirtschaft_2012_06

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42 Finanzen, Markt + Management
06 | 2012
„Wir werden Ihnen kostenlos eine
Dampfmaschine überlassen. Wir wer-
den diese installieren und für fünf Jah-
re den Kundendienst übernehmen. Wir
garantieren Ihnen, dass die Kohle für die
Maschine weniger kostet, als Sie gegen-
wärtig an Futter für die Pferde aufwen-
den müssen, die die gleiche Arbeit tun.
Und alles, was wir von Ihnen verlangen,
ist, dass Sie uns ein Drittel des Geldes
geben, das Sie sparen.“ Diese Worte
werden dem Schotten James Watt zuge-
sprochen. Sollte das stimmen und er ein
Unternehmen gefunden haben, das auf
seinen Vorschlag eingegangen ist, dann
wäre der 1819 verstorbene Erfinder ver-
mutlich der Vater des Contractings. In
Deutschland gibt es das Contracting seit
den 1980er-Jahren. Seit 30 Jahren also,
und man sollte meinen, dass nach einer
so langen Zeit die grundsätzlichen Dinge
geklärt sind. Doch dem ist nicht so. Der
Begriff ist nach wie vor nicht eindeutig
definiert, die Art der Dienstleistungen
auch nicht. Und für eine rentable und
unbürokratische Umsetzung des Wärme-
Contractings in der Wohnungswirtschaft
fehlen nach wie vor die gesetzlichen Rah-
menbedingungen. Vor allem die Umla-
gefähigkeit der Wärmelieferkosten mit
der Betriebskostenabrechnung ist noch
nicht ausreichend gesichert.
Rechtsrahmen suboptimal
Bei den Beteiligten besteht „weitgehend
Einigkeit darüber, dass die rechtlichen
Rahmenbedingungen für das Contrac-
ting als ein Weg zur Steigerung der En-
ergieeffizienz zurzeit zwar besser sind als
früher …, dass sie aber noch keineswegs
Bewegung in Sicht?
Contracting.
Nach wie vor ist die Dienstleistung nicht eindeutig definiert. Für
eine rentable Umsetzung des Wärme-Contractings in der Wohnungswirtschaft
fehlen noch immer die gesetzlichen Rahmenbedingungen.
wird es schwieriger. Der Grund: Der Ent-
wurf sieht vor, dass Energie eingespart
werden muss und die Betriebskosten
nicht steigen dürfen. Damit könnte, be-
fürchtet die zur Kalo-Gruppe gehörende
Urbana Energiedienste GmbH, eine Er-
höhung des Verwaltungsaufwands und
eine Behinderung des Contractings ver-
bunden sein.
Ein weiteres Hindernis hat das ab 1.
Januar 2012 geltende Erneuerbare-Ener-
gien-Gesetz (EEG) geschaffen. Zur Er-
klärung: Die Lieferung von Wärme wird
durch den Einsatz von Block-
Jola Horschig, Springe
Foto: Sergey Toporkov/Fotolia.com
1
Der Beitrag von Dr. Beyer erscheint in der aktuellen Ausgabe
der Zeitschrift „Contracting und Recht“ und steht bereits unter
> Mietgerichtstag 2012 -> Vorträge
2012, 3. Beitrag von unten) zum Download bereit.
Die Umlagefähigkeit der Wärmelieferkosten ist noch nicht ausreichend gesichert.
optimal sind und eine Verbesserung not-
tut“, schreibt Dr. Dietrich Beyer, Richter
am Bundesgerichtshof a. D., in seinem
Artikel „Contracting in der Wohn- und
Gewerberaummiete“.1 Genau diese Ver-
besserungen sollen eigentlich mit der
geplanten Mietrechtsreform geschaffen
werden. Doch wie häufig bei Gesetzes-
novellierungen könnte es in einigen Be-
reichen komplizierter werden. Darauf
deutet zumindest der Referentenentwurf
des Mietrechtsänderungsgesetzes (Miet-
RÄndG) hin, der seit Oktober 2011 vor-
liegt. Einfacher wird Contracting nach
Auffassung von Dr. Dietrich Beyer in den
Fällen, in denen nach bisheriger Rechts-
lage eine Umstellung im laufenden Miet-
verhältnis nicht realisierbar war. Dort je-
doch, wo nach bisheriger Rechtslage eine
Umstellung ohne Weiteres möglich war,
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J
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