Seite 40 - Immobilienwirtschaft_2011_02

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40 Finanzen + Steuern
02 I 2011
ausschüsse für Grundstückswerte
as Preisniveau
für die eigene Immobilie abschätzen.
Der Wert des Grundstücks kann auch
anhand eines innerhalb eines Jahres vor
oder nach Erbfall oder Schenkung auf
dem freien Grundstücksmarkt erzielten
Kaufpreises nachgewiesen werden.
Auch ein außerhalb dieser Frist er-
zielter Kaufpreis kann als Nachweis für
einen niedrigeren Grundstückswert
herangezogen werden, wenn durch ein
Gutachten des örtlichen Gutachteraus-
schusses nachgewiesen werden kann,
dass die wesentlichen wertbildenden
Verhältnisse (Bodenrichtwerte, Woh-
nungsmieten) im Vergleich zum Zeit-
punkt des Erbes oder der Schenkung
unverändert geblieben sind. Immobili-
enverkäufe unter Zeitdruck, aus einer
finanziellen Notlage heraus oder so-
gar im Zwangsversteigerungsverfahren
sieht der Fiskus jedoch als ungeeignet
für einen Verkehrswertnachweis an. Hat
die Finanzverwaltung zunächst einen
Grundbesitzwert festgestellt und wird
das Grundstück danach bei gleich geblie-
benen Verhältnissen zu einem weit nied-
rigeren Preis verkauft, können betroffene
Steuerzahler eine nachträgliche Berück-
sichtigung des niedrigerenVerkehrswerts
verlangen. Das Finanzamt muss dann
sogar einen bereits bestandskräftigen Be-
scheid über die Höhe des maßgeblichen
Grundbesitzwerts anpassen (Urteil des
Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom
24.3.2010 – 3 K 3258/06 B).
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Für die Berechnung der Erbschaft- oder
Schenkungsteuer bei selbst genutzten
Immobilien greift das Finanzamt auf
Marktdaten aus Kaufverträgen vergleich-
barer Objekte zurück, die Gutachteraus-
schüsse der Kommunen und Landkreise
erheben. Fehlen Vergleichsdaten, muss
das Finanzamt den Sachwert ermitteln.
Sonderfaktoren als Problem
Die Finanzbeamten rechnen mit Pau-
schalwerten. Oft bleiben dabei Sonder-
faktoren wie ein bestehender Instandhal-
tungsstau oder ein besonderer Zuschnitt
der Immobilie unberücksichtigt. Fühlt
sich der Erbe durch einen zu hohen Wert
benachteiligt, hat er das Recht, einen ei-
genen Gutachter zu beauftragen. Diesen
muss er aber selbst bezahlen.
Die Finanzbeamten müssen aller-
dings nur Gutachten aus der Feder des
örtlichen Gutachterausschusses der
Kommune oder eines Sachverständigen
für die Immobilienbewertung akzeptie-
ren. Gutachten des örtlichen Gutachter-
ausschusses billigt der Bundesfinanzhof
einen besonderen Beweiswert zu. Eine
öffentliche Bestellung bzw. Vereidigung
oder eine Zertifizierung des Immobilien-
gutachters sind keine Voraussetzungen
für die Eignung des Sachverständigen.
In Niedersachsen kann man etwa
über das Internet-Portal der Gutachter-
Wird ein Grundstück billiger verkauft als im Grundbesitzwert
festgestellt, kann eine nachträgliche Berücksichtigung des
neuen Verkehrswerts verlangt werden.
Von den Finanzgerichten
Streit um den Immobilienwert
Michael Schreiber, Oberweser
Foto: pixelbliss/shutterstock
Lässt sich eine Immobilie nur verschenken, gibt es wenigstens steuerliche Vorteile.