02 | 2011
In den folgenden zwei Seiten möchten wir Ihnen einen Über-
blick über die wichtigsten Tendenzen der Rechtsprechung ge-
ben. Zunächst hat der Bundesgerichtshof
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eine wichtige Klar-
stellung für das Zustandekommen eines provisionspflichtigen
Maklervertrags gebracht. Erteilt jedenfalls der Kunde dem
Makler einen Suchauftrag, so kommt ein provisionspflichtiger
Maklervertrag zustande, wenn der Makler seine Tätigkeit auf-
nimmt. Sollte sich der Kunde anschließend gegen den Provisi-
onsanspruch des Maklers mit dem Argument wehren, mit dem
Makler sei vereinbart worden, er müsse sich die Provision von
der anderen Partei des Hauptvertrags zahlen lassen, trägt der
Kunde die entsprechende Beweislast
2
. Auch ansonsten kann ein
Maklervertrag durch schlüssiges Verhalten geschlossen werden.
Ein Maklervertrag ist jedenfalls immer dann zustande ge-
kommen, wenn der Interessent in Kenntnis eines eindeutigen
Provisionsverlangens Maklerdienste entgegennimmt
3
. Dabei
kann der Makler jedoch nicht davon ausgehen, dass der Kauf-
interessent ein überreichtes Exposé mit der Courtageforderung
sogleich im Rahmen eines Besichtigungstermins durchliest
und zur Kenntnis nimmt
4
. Fehlt es an einem ausdrücklichen
Provisionsverlangen des „werbenden“ Maklers, besteht freilich
kein Anspruch auf Courtage
5
.
Die „Möglichkeit“ reicht
Ist der Makler vom Verkäufer eines Immobilienobjekts beauf-
tragt und benennt er diesem einen Kaufinteressenten, der dann
tatsächlich ein Objekt vom Maklerkunden erwirbt, hat er einen
entsprechenden Provisionsanspruch
6
. Der Makler hat nämlich
den Verkäufer in die Lage versetzt, in konkrete Verhandlungen
mit dem potenziellen Vertragspartner über den von ihm an-
gestrebten Hauptvertrag einzutreten. Dabei reicht es bei dieser
Konstellation grundsätzlich aus, wenn der mögliche Käufer ge-
nerell am Erwerb einer Immobilie interessiert ist, die dem ange-
Vermittlung von vier
Wänden. Ein nach
wie vor nicht immer
leichtes Geschäft.
Urteile & Co.
Viele Entscheidungen seit 2009 können als maklerfreundlich
bezeichnet werden. Die Rechtsprechung steht jedoch erfolgsunabhängigen
„Bearbeitungs“- und „Reservierungsgebühren“ noch skeptisch gegenüber.
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Titelthema
Alexander C. Blankenstein, Rechtsanwalt, Düsseldorf
Foto: gibsons/Shutterstock
Maklerrecht: die letzten zwei Jahre