Seite 54 - Immobilienwirtschaft_11_2011

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11 | 2011 www.immobilienwirtschaft.de
54 Finanzen, Markt + Management
Neuer Job für Verwalter:
Der Sauberwasser-Garant
Novelle der Trinkwasserverordnung.
Die Branche hat viel mit Großanlagen
zutun. Ab 400 Liter Speichervolumen gibt es Prüf- und Mitteilungspflichten.
Wärmemessdienstleister sehen darin ein neues Geschäftsfeld.
Tobias Bumm, Pressecompany
Sind Sie Eigentümer und Betreiber von
Trinkwasserinstallationen in Gebäuden,
die eine Abgabe von Trinkwasser an
Dritte ermöglichen? Dann kommt mit
der novellierten Trinkwasserverordnung
auf Sie Arbeit zu (wir berichteten bereits
in Hef 3/2011). Die neue Regelung for-
dert, Mehrfamilienhäuser und Wohn-
anlage jährlich auf mikrobiologischen
Verunreinigungen zu untersuchen. Die-
se Regelmäßigkeit prädestiniert die Un-
tersuchung als Geschäfsfeld der Wärme-
messdienstleister. Während andere noch
abwarten, bietet als erstes Unternehmen
in Deutschland Kalorimeta diesen Ser-
vice für die Wohnungswirtschaf an.
Seminare und Mehraufwand
Am 1.11.2011 trat die neue Trinkwasser-
verordnung in Kraf. Die Umsetzung der
EG-Richtlinie 83/98 in nationales Recht
sieht in § 14 vor, dassMehrfamilienhäuser
mit einer zentralen Großanlage zur Be-
reitung von Warmwasser jährlich auf Le-
gionellen und andere Verunreinigungen
überprüf werden müssen. Als Großan-
lagen gelten Warmwasserinstallationen
mit mehr als 400 Liter Speichervolumen
beziehungsweise Warmwasserleitungen
mit mehr als drei Litern Inhalt zwischen
dem Ausgang des Trinkwasserspeichers
und der am weitesten entfernten Entnah-
mestelle. In der Regel ist das bei Fünf- bis
Sechsfamilienhäusern der Fall. Bereits
seit Monaten löst das bei Verwaltern und
Wohnungswirtschaflern große Verunsi-
Foto: Kalorimeta
Es wird technisch: Jährliche Legionellenprüfung ist seit dem 1. November 2011 Pflicht.
cherung aus. „Was denn noch alles“, hört
man dieser Tage auf den Branchentrefen
häufg. Verwalter beschweren sich über
den Mehraufwand („Wer zahlt mir das?“)
und über das hohe Hafungsrisiko. Ent-
sprechend voll sind zurzeit alle Seminare
zur Trinkwasserverordnung. Noch sind
längst nicht alle ofenen Fragen geklärt,
zum Beispiel zur Länge der bußgeld-
freien Übergangszeit und zum Prozede-
re. Die Durchführung der Verordnung
ist nämlich Ländersache. Die Umwelt-
und Gesundheitsministerien arbeiten
mit Hochdruck an Ausführungsbestim-
mungen für ihre Behörden.
Zwar können die Aufwendungen,
die für die Trinkwasserentnahme und
-analyse notwendig sind, als Teil der
Betriebskosten grundsätzlich auf die
Mieter umgelegt werden, der logistische
Aufwand indes bleibt. Und der ist ge-
nauso erheblich wie das Hafungsrisiko:
Die Trinkwasseranlagen müssen nach
§21 dem zuständigen Gesundheitsamt
gemeldet werden, ebenso jede bauliche
Änderung und das Ergebnis der jährlich
vorgeschriebenen Untersuchung. Darauf
haben auch die Wohnungsnutzer einen
Anspruch. In vielen Trinkwasseranla-
gen müssen die für eine Probeentnahme
notwendigen Ventile erst einmal nachge-
rüstet werden. Die Probe selbst darf nur
ein zertifzierter Probennehmer abfüllen.
Die Entnahmestelle muss desinfziert