Seite 79 - DIE_WOHNUNGSWIRTSCHAFT_2014_08

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BGB §§ 307, 343; HGB § 348
Vertragsstrafeversprechen
bei Gewerbemiete
Während § 343 BGB im Rechtsverkehr zwischen Privatpersonen vor-
sieht, dass, wenn eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch ist,
auf Antrag des Schuldners die Strafe durch das Gericht herabgesetzt
werden kann, regelt § 348 HGB, dass diese Vorschrift im Rechtsver-
kehr zwischen Kaufleuten keine Anwendung findet. Gesetzliches
Leitbild ist im kaufmännischen Rechtsverkehr, dass bei einem Ver-
tragsstrafeversprechen der Schuldner nicht mit dem Einwand gehört
werden soll, die verwirkte Vertragsstrafe sei unangemessen hoch.
OLG Celle, Beschluss vom 3.1.2014, 2 U 164/13
Bedeutung für die Praxis
Der vorliegende Rechtsstreit zeigt, dass die Vereinbarung einer Ver-
tragsstrafe insbesondere für den Fall, dass der Vermieter die Erstel-
lung des Mietobjekts aus rein wirtschaftlichen Gründen, nämlich der
Vereinbarung eines aus seiner Sicht zu geringen Mietzinses, schlicht-
weg verweigert, sachgerecht ist, um den Vermieter zur Erstellung des
Objekts anzuhalten. Eine Grenze der Vertragsstrafe ergibt sich dabei
daraus, dass irgendwann eine zeitliche Grenze erreicht ist, jenseits derer
sich das Verlangen nach Fortzahlung der Vertragsstrafe als treuwidrig
im Sinne des § 242 BGB erweisen wird. Dies ist aber bei dem vorliegend
geltend gemachten Zeitraum von sieben Monaten ersichtlich noch nicht
der Fall. Insoweit ist auch das Verhältnis der Vertragsstrafe von 200 €/
Tag nicht als unangemessen anzusehen. Die Vertragsstrafe macht dabei
75% des vereinbarten täglichen Mietzinses aus. Die Parteien haben mit
der Vereinbarung der Vertragsstrafe in einer im unternehmerischen
Rechtsverkehr nicht zu beanstandenden Weise einen Ausgleich für die
aus der schwerwiegenden Vertragsverletzung der Beklagten resultie-
renden Nachteile auf Seiten der Klägerin verabredet, ohne die Klägerin
darauf zu verweisen, einen entgangenen Gewinn unter
Offenlegung ihrer Kalkulationsgrundlagen darlegen und
ggf. beweisen zu müssen.
RA Heiko Ormanschick, Hamburg
MIETRECHT
INHALT
77
BGB §§ 307, 343; HGB § 348
Vertragsstrafeversprechen bei Gewerbemiete
77
BGB § 543; StGB § 267
Unredliches Prozessverhalten des Mieters
als neuer Kündigungsgrund?
78
BGB §§ 585, 585 a, 594
Optionsrecht auf Pachtverlängerung
78
BGB §§ 558 ff.
Mieterhöhungsverlangen; Mietspiegel
der Nachbargemeinde
WEG-RECHT
79
BGB § 174; WEG § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7
Zurückweisung einseitiger Willenserklä-
rungen des Verwalters für den Verband
79
GBO § 19, § 29 , WEG § 10 Abs. 2 S 2, § 12
Abs. 1, § 12 Abs. 4 S 1
Wiederbegründung einer durch Beschluss
aufgehobenen Veräußerungsbeschränkung
79
WEG § 23
Erneuerung der Heizungsanlage
79
WEG §§ 1 Abs. 5, 3 Abs. 2, 4 Abs. 1, § 4 Abs. 2,
§ 7 Abs. 3
Sondernutzungsrecht zwecks „Einhausung”
des Treppenaufgangs
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Muster
RA Heiko Ormanschick
Mietrecht
Blankeneser Bahnhofstraße 46, 22587 Hamburg
Telefon: 040 866060-0
RiAG Dr. Olaf Riecke
WEG-Recht
Baumweg 1, 22589 Hamburg
Telefon: 040 871683
BGB § 543; StGB § 267
Unredliches Prozessverhalten des Mieters
als neuer Kündigungsgrund?
Leugnet der Mieter im Räumungsprozess wahrheitswidrig den vom
Vermieter behaupteten Kündigungssachverhalt, kann das unredliche
Prozessverhalten des Mieters den Ausspruch einer gesonderten Kün-
digung rechtfertigen. Dies gilt grundsätzlich aber nur dann, wenn die
Räumungsklage des Vermieters schlüssig war und das wahrheitswid-
rig in Abrede gestellte Vorbringen des Vermieters für die Schlüssig-
keit der Räumungsklage unerlässlich ist und nicht hinweggedacht
werden kann.
LG Berlin, Beschluss vom 15.4.2014, 67 S 81/14
77
8|2014
RECHT