Seite 42 - DIE_WOHNUNGSWIRTSCHAFT_2013_06

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Herausgegeben vom VNW Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V.
Betriebskosten
aktuell
Ausgabe 2 · Juni 2013
Vergabe von Schornsteinfegerleistungen
Liberalisierung des Schornstein-
fegerwesens und Kartellrecht
Der Bundestag hatte am 27.
Juni 2008 das Gesetz zur
Neuregelung des Schornstein-
fegerwesens beschlossen. Nach
entsprechender Übergangszeit
ist zum 1. Januar 2013 ein Teil
der bisher ausschließlich dem
Bezirksschornsteinfegermeister
vorbehaltenen Tätigkeiten in den
Wettbewerb entlassen worden.
Dazu zählen insbesondere die
turnusmäßigen Kehr-, Mess- und
Überprüfungsarbeiten, die auf
Grundlage des vom bevollmäch-
tigten Bezirksschornsteinfeger
ausgestellten Feuerstättenbe-
scheides durchzuführen sind. Neben der Ausstellung des Feuerstättenbe-
scheides obliegt dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister
die Feuerstättenschau (zweimal innerhalb von sieben Jahren), die
schriftliche Mängel-Meldung, die Ausstellung von Bauabnahme- Beschei-
nigungen und die Überwachung von Feuerungsanlagen hinsichtlich der
EnEV-Anforderungen im Zuge der Feuerstättenschau. Zu diesen weiterhin
beim bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister verbleibenden
hoheitlichen Aufgaben gehören auch die Kontrolle der Eigentümerpflich-
ten und das Führen der Kehrbücher. Verantwortlich für die Einhaltung der
Pflichten, insbesondere bei den Kehr- und Prüfintervallen, ist nunmehr
der Gebäudeeigentümer selbst. Der Schornsteinfeger kommt nicht mehr
automatisch. Auf diese neue Situation versuchen sich Schornsteinfeger
und Gebäudeeigentümer einzustellen. Während die einen versuchen, ihre
Pfründe zu sichern und Wartung sowie sicherheitstechnische Überprüfung
der Heizungsanlagen weiterhin aus einer Hand anzubieten, versuchen die
anderen z. B. mit entsprechenden Rahmenverträgen den Wettbewerb zu
nutzen und Kostenvorteile zu generieren. Dabei spielen auch organisatori-
sche und haftungsrechtliche Fragen eine Rolle, die mit der Liberalisierung
des Schornsteinfegerwesens neu auf die Gebäudeeigentümer zugekom-
men sind. Um zu verhindern, dass dabei unter wettbewerbsrechtlichen
Gesichtspunkten über das Ziel hinausgeschossen wird, hat das nieder-
sächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Anfang des
Jahres kartellrechtliche Hinweise zur Liberalisierung des Schornsteinfe-
gerwesens herausgegeben
mit sollen wettbewerbskon-
formes Verhalten sichergestellt und die Verhinderung bzw. Erschwerung
der Liberalisierung ausgeschaltet werden. Für den liberalisierten Bereich
des Schornsteinfegerwesens weist das Ministerium insbesondere auf das
Verbot von Absprachen hin, die auf gemeinsame Preise, Vereinbarungen
über Gebiete oder Kunden, Anteile an Aufträgen (Quoten) oder sonstigen
Verzicht von Wettbewerb abzielen. Verträge, die gegen diese Grundsätze
bzw. Verbote verstoßen, sind gemäß § 134 BGB nichtig. Jedes Unterneh-
men ist deshalb gut beraten, vor Abschluss von Rahmenverträgen z. B.
mit dem bisherigen Bezirksschornsteinfegermeister zu prüfen, ob die
wettbewerbsrechtlichen Verbote des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen (GWB) beachtet worden sind.
VNW und Vattenfall
Kooperationsvertrag sichert
günstige Fernwärmepreise
Im Juni 2011 hatten die Vattenfall Europe Wärme AG und der Verband
norddeutscher Wohnungsunternehmen e. V. (VNW) einen Rahmen- und
Kooperationsvertrag über die Fernwärmeversorgung von VNW-Mitglieds-
unternehmen in Hamburg geschlossen. Den bis Mitte 2013 befristeten
Vertrag haben beide Parteien jetzt um weitere zwei Jahre verlängert. Im
„Bündnis für das Wohnen in Hamburg“ hat der VNW sich u.a. verpflichtet,
sich für eine Verringerung der CO
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-Emissionen seiner Mitgliedsunter-
nehmen bis 2020 auf jährlich 25 kg/m
2
Wohnfläche einzusetzen. Die
Minderung der Kohlendioxidemissionen ist deshalb neben der Preis- und
Versorgungssicherheit ein besonderes Anliegen von Vattenfall und VNW.
So unterstützt der VNW Vattenfall beim Ausbau eines CO
2
-neutralen Fern-
wärmeproduktes „Fernwärme Natur Mix“ und setzt sich dafür ein, dass
dieses Produkt als Ersatz für den gesetzlich vorgeschriebenen regenerati-
ven Anteil bei Neubauten anerkannt wird. Vattenfall bietet u. a. eine Ver-
brauchsauswertung für VNW-Mitglieder an, um Optimierungspotenziale
bei fernwärmeversorgten Gebäuden festzustellen und die vertraglichen
Leistungen nachhaltig senken zu können. Last but not least sichert der
Kooperationsvertrag den VNW-Mitgliedsunternehmen einen Sonderrabatt
auf die mit Vattenfall geschlossenen Anschluss- und Versorgungsverträ-
ge, der auf den Grund- und Arbeitspreis gewährt wird. Für die Mieter von
VNW-Mitgliedsunternehmen bedeutet das günstigere Fernwärmekosten
in ihren Heiz- und Warmwasserkostenabrechnungen.
VNW-Direktor Dr. Joachim Wege (Mitte), Vattenfall Wärme-Geschäftsführer
Dr. Frank May (rechts) und der Leiter der Fernwärme Hamburg Dirk Westphal (links)
freuen sich über die Verlängerung des Kooperationsvertrages.
Quelle: Bengt Lange
Quelle: Schornsteinfeger-Innung Hamburg
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ENERGIE UND TECHNIK