Seite 79 - DIE_WOHNUNGSWIRTSCHAFT_2013_04

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BGB § 564
Mietschulden und Erbfall
(Tod des Mieters)
Wird das Mietverhältnis nach dem Tod des Mieters gemäß § 564 Satz
1 BGB mit dem Erben fortgesetzt, sind die nach dem Erbfall fällig
werdenden Forderungen jedenfalls dann reine Nachlassverbindlich-
keiten, wenn das Mietverhältnis innerhalb der in § 564 Satz 2 BGB
bestimmten Frist beendet wird.
BGH, Urteil vom 23.1.2013, VIII ZR 68/12
Bedeutung für die Praxis
Es handelt sich bei den nach dem Erbfall fällig gewordenen Mieten und
den Kosten der Räumung nicht um sogenannte Nachlasserbenschulden,
für die die Beklagte mit dem eigenen Vermögen und nicht nur beschränkt
auf den Nachlass haften würde. Die Einordnung derartiger Forderungen
ist umstritten. Nach einer Auffassung haftet der Erbe für die nach dem
Erbfall entstehenden mietrechtlichen Verbindlichkeiten aufgrund seiner
Stellung als Mieter auch persönlich. Nach der Gegenmeinung handelt
es sich jedenfalls dann, wenn das Mietverhältnis durch Kündigung nach
§ 564 BGB beendet wird, um reine Nachlassverbindlichkeiten, so dass
der Erbe seine Haftung durch Erhebung der Dürftigkeitseinrede auf den
Nachlass beschränken kann. Der BGH hatte die Frage, ob und inwieweit
der Erbe für Forderungen aus dem übergegangenen Dauerschuldver-
hältnis auch persönlich haftet, bislang offen gelassen. Er beantwortet
sie nunmehr dahin, dass auch die nach dem Tod des Erblassers fällig
werdenden Forderungen aus dem Mietverhältnis jedenfalls dann reine
Nachlassverbindlichkeiten sind, wenn das Mietverhältnis
– wie hier – innerhalb der in § 564 Satz 2 BGB bestimmten
Frist beendet wird.
RA Heiko Ormanschick, Hamburg
MIETRECHT
INHALT
MIETRECHT
77
BGB § 564
Mietschulden und Erbfall (Tod des Mieters)
77
FamFG § 266 Abs. 1 Nr.3; GVG § 17a
Streitigkeiten aus Mietverträgen
als sonstige Familiensache
78
BGB § 536c Abs. 2
Darlegungs- und Beweislast für die Verletzung
der den Mieter treffenden Anzeigepflicht
78
BGB §§ 535, 536
Konkludente Beschaffenheitsvereinbarung;
Minderung wegen Bauarbeiten; Umweltfehler
WEG-RECHT
79
BGB §§ 195, 199, 214, 1004; WEG §§ 14, 22
Wohnnutzung des als „Boden” bezeichneten
Raums
79
WEG §§ 21 Abs. 4, 26 Abs. 1, 27 Abs. 2 Nr. 2, 43, 45
Vollständige Übertragung der Verwalteraufgaben
auf Dritte
79
ZPO § 142; WEG § 44
Gerichtliche Anordnung zur Vorlage der aktuellen
Eigentümerliste
RiAG Dr. Olaf Riecke
WEG-Recht
Baumweg 1, 22589 Hamburg
Telefon: 040 871683
RA Heiko Ormanschick
Mietrecht
Blankeneser Bahnhofstraße 46, 22587 Hamburg
Telefon: 040 866060-0
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Muster
FamFG § 266 Abs. 1 Nr.3; GVG § 17a
Streitigkeiten aus Mietverträgen als
sonstige Familiensache
1. Bei der Prüfung, ob eine sonstige Familiensache im Sinne des § 266
Abs. 1 Nr. 3 FamFG vorliegt, ist das Tatbestandsmerkmal „im Zusam-
menhang mit Trennung oder Scheidung” weit auszulegen.
2. Streitigkeiten aus Mietverträgen (einschließlich gewerblicher
Mietverträge), die die Eheleute untereinander geschlossen haben,
können sonstige Familiensachen i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sein.
BGH, Urteil vom 5.12.2012, XII ZB 652/11
Bedeutung für die Praxis
Gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sind sonstige Familiensachen Verfah-
ren, die Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals
miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und ei-
nem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder
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4|2013
RECHT