Seite 60 - DIE_WOHNUNGSWIRTSCHAFT_2013_04

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des Konzernabschlusses. Aussagen zur Effektivität
und Effizienz des Systems sind nicht erforderlich.
Mit der Risikoberichterstattung in Bezug auf die
Verwendung von Finanzinstrumenten
berichtet
die Unternehmensleitung über bestehende Risi-
ken, ihre Risikomanagementziele und ihre Risi-
komanagementmethoden imZusammenhangmit
den imKonzern eingesetzten Finanzinstrumenten.
Die Berichterstattung über
übernahmerechtliche
Angaben
betrifft ausschließlichMutterunterneh-
men, die einen organisierten Kapitalmarkt i. S. v.
§ 2 Abs. 7 WpÜG in Anspruch nehmen. Die vor-
zunehmenden Angaben sind in § 315 Abs. 4 HGB
festgelegt.
Börsennotierte Aktiengesellschaftenmüssen nach
§ 298 a HGB eine
Erklärung zur Unternehmens-
führung
abgeben. Diese ist in den Konzernlage-
bericht aufzunehmen.
Abschließend lässt sich feststellen, dass derDRS20
keine konkreten Empfehlungen zur inhaltlichen
Ausgestaltung des Konzernlageberichts enthält,
sondern sich auf die an einen Konzernlagebericht
zu stellenden Mindestanforderungen fokussiert
(vgl. DRS 20.42).
Anwendbarkeit im Einzelabschluss
Der DRS 20 empfiehlt, die Regelungen der Kon-
zernlageberichterstattung auch auf den Lagebe-
richt imEinzelabschluss (§ 289 HGB) anzuwenden.
Es bleibt zu hinterfragen, inwelchemUmfang hie-
raus eine Verpflichtung erwachsen kann. Mit der
Bekanntmachung durch das BMJ gilt für den Stan-
dard die Vermutung der GoB-Konformität. Da die
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)
nicht nach Einzel- und Konzernabschluss differen-
ziert werden, ist eine Ausstrahlungswirkung auf
den Einzelabschluss auf Dauer nicht zu verneinen.
Über die gesetzlichen Vorschriften des § 289 HGB
hinausgehende Anforderungen des DRS 20 kön-
nen jedoch keine Geltung für den Lagebericht im
Einzelabschluss entfalten. Der Standard ist damit
als Konkretisierungshilfe für Inhalt und Gestaltung
des Lageberichts imEinzelabschluss zu verstehen.
Der DRS 20 ist für alle Konzernabschlüsse (wegen
der Anwendungsempfehlung auch für alle Einzel-
abschlüsse) auf nach dem31. Dezember 2012 be-
ginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Dies heißt
imUmkehrschluss, dass die neuen Anforderungen
erstmals zum Konzern- bzw. Jahresabschluss mit
Stichtag 31. Dezember 2013 anzuwenden sind,
jedoch ist auch eine frühere vollumfängliche An-
wendung möglich.
Was ist neu?
Es haben sich im Wesentlichen folgende Ände-
rungen ergeben:
• Erhöhung des Detaillierungsgrads,
• dieWesentlichkeit von Informationenwird stär-
ker berücksichtigt (Grundsatz „Wesentlichkeit“
und „Informationsabstufung“),
• differenziertere Berichtsanforderungen an ka-
pitalmarktorientierte und nichtkapitalmarkto-
rientierte Unternehmen,
• Verkürzung des Prognosezeitraums auf mindes-
tens ein Jahr ab dem Abschlussstichtag.
Durch die Verkürzung des Prognosezeitraums (vor-
her zwei Jahre) soll die Verlässlichkeit der prog-
nostizierten Angaben erhöht werden. Je kürzer der
Prognosezeitraum, desto konkreter können die
Aussagen über künftige Entwicklungen getroffen
werden. Dies stellt auf den ersten Blick eine Verein-
fachung dar, wären in diesem Punkt nicht die An-
forderungen an die zumachenden Angaben erhöht
worden, denn zu den Prognosen sind auch die we-
sentlichen Annahmen und Prämissen zu benennen.
Zusätzlich sind zu den bedeutsamsten finanziellen
und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren, die
der Unternehmenssteuerung dienen, Prognosen
abzugeben. Aus den genannten Gründen wird die
Prognoseberichterstattung eine Herausforderung
für die Lageberichtserstellung 2013 darstellen.
Wohnungs- und Immobilienwirtschaft
Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesell-
schaften und Genossenschaften der Wohnungs-
und Immobilienwirtschaft haben nach § 264 Abs.
1 HGB bzw. § 336 Abs. 1 HGB die Verpflichtung,
neben dem Jahresabschluss einen Lagebericht
aufzustellen (Ausnahme: kleine Kapitalgesell-
schaften bzw. Genossenschaften). Die (Min-
dest-)Inhalte des Lageberichts sind in § 289
HGB definiert. Wie bereits festgestellt, kann
eine Ausstrahlungswirkung des DRS 20 auf den
Lagebericht des Einzelabschlusses nicht verneint
werden. Dementsprechend sollte zukünftig der
Lagebericht unter Beachtung der Grundsätze der
„Konzernlageberichterstattung” aufgestellt wer-
den (siehe hierzu auch Kasten
).
Handlungsempfehlungen für 2013
ImHinblick auf den DRS 20 sollte vor Aufstellung
des Lageberichts die bisher verwendete Struktur
kritisch hinterfragt werden. Entspricht diese den
neuen Anforderungen?Werden die Grundsätze der
Lageberichterstattung beachtet? Sind die Grund-
lagen des Unternehmens ausreichend dargestellt?
Sind die Angaben zu den Prognosen ausreichend?
Sind genügend finanzielle Leistungsindikatoren
enthalten? Diese Fragestellungen lassen sich
beliebig fortführen. Es zeigt sich, dass auch die
Struktur und die Darstellung der Angaben im La-
gebericht in Zeitabständen zu prüfen und ggf. zu
überarbeiten sind.
Die genossenschaftlichen Prüfungsverbände der
Wohnungs- und Immobilienwirtschaft und ihre
nahestehenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaf-
ten klären gerne bei der Umsetzung der neuen
Anforderungen an die Lageberichterstattung
auftretende Fragen.
• Grundlagen des Unternehmens
- Geschäftsmodell
- ggf. Angaben zu Forschung
und Entwicklung
- ggf. Angaben zu Zweigniederlassungen
• Wirtschaftsbericht
- Rahmenbedingungen
- Geschäftsverlauf
- VFE-Lage
- finanzielle und ggf. nichtfinanzielle
Leistungsindikatoren
• Nachtragsbericht
• Prognose-, Chancen- und Risikobericht
• Risikoberichterstattung in Bezug auf die
Finanzinstrumente
GLIEDERUNGSVORSCHLAG DES
LAGEBERICHTS NACH DRS 20 UND
§ 289 HGB
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MARKT UND MANAGEMENT