Seite 71 - DIE_WOHNUNGSWIRTSCHAFT_2012_09

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INHALT
MIETRECHT
68
BGB § 541
Katzennetz; Unterlassungsanspruch bei fehlender
Vermieterzustimmung
68
BGB §§ 307 Abs. 1, 315
Leistungsbestimmungsrecht des Vermieters
im gewerblichen Mietvertrag
70
BGB §§ 554 Abs 3, 862 Abs. 1, 858; ZPO §§ 253
Abs. 2 Nr. 2, 938 Abs. 1
Modernisierungsmaßnahme; Unterlassung;
einstweilige Verfügung
70
BGB § 536
Beweislast bei Minderung
70
BGB §§ 543, 569 Abs. 3 Nr. 3; WoBindG § 10
Anpassungen der Kostenmiete und kündigungs-
relevanter Zahlungsverzug
70
ZPO § 750 Abs. 1 Satz 1
Fremdes Namensschild; keine Einstellung
der Zwangsräumung
WEG RECHT
71
WEG § 21 Abs. 4; BGB § 194
Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung;
Verjährung
71
WEG § 16 Abs. 2
Mitgliedschaft in einer werdenden
Eigentümergemeinschaft
71
WEG §§ 12, 25 Abs. 2
Keine neuen Stimmrechte durch Aufteilung
von Einheiten
MIETRECHT
ONLINEVERSION
Dr. Olaf Riecke
WEG-Recht
Baumweg 1, 22589 Hamburg
Telefon: 040 871683
RA Heiko Ormanschick
Mietrecht
Blankeneser Bahnhofstraße 46, 22587 Hamburg
Telefon: 040 866060-0
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BGB § 541
Katzennetz; Unterlassungs-
anspruch bei fehlender Vermieter-
zustimmung
Eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung ist in dem Auf-
stellen einer Holzkonstruktion zum Halt eines Netzes zu sehen.
AG Neukölln, Urteil vom 12.4.2012, 10 C 456/11
Bedeutung für die Praxis
Gemäß § 541 BGB kann der Vermieter gegenüber dem Mieter bei einem
vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache die Unterlassung des ver-
tragswidrigen Gebrauchs verlangen. Vorliegend hatte die Mieterin ohne
Zustimmung der Vermieterin auf ihrem Balkon, welcher Bestandteil der
Mietsache ist, eine Holzkonstruktion errichtet und daran ein Netz befe-
stigt, damit ihre Katze den Balkon aufsuchen kann. Hierin erkannte das
Amtsgericht eine bauliche Veränderung. Eine Anlage, welche zumindest
über die Sommermonate aufgebaut werde, sei auch von Dauer, weil sie
wegen des Verbleibs über mehrere Monate hinweg den Charakter einer
nur vorübergehenden Veränderung verloren habe. Genehmigungspflich-
tig seien dabei insbesondere auch solche Einrichtungen, die nach außen
in Erscheinung treten oder durch deren Anbringung die Interessen des
Vermieters tangiert werden. Im Übrigen sei bei der Würdigung auch zu
berücksichtigen, dass die Vermieterin keinen Präze-
denzfall für andere tierhaltende Mieter der Wohnanlage
schaffen möchte.
Rechtsanwalt Heiko Ormanschick, Hamburg
BGB §§ 307 Abs. 1, 315
Leistungsbestimmungsrecht
des Vermieters im gewerblichen
Mietvertrag
Eine Klausel, die dem Vermieter ein Leistungsbestimmungsrecht
dahingehend einräumt, bei einer Änderung der ortsüblichen oder
angemessenen Miete den vom Mieter zusätzlich oder weniger zu
zahlenden Betrag nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festzusetzen,
hält der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB stand.
BGH, Urteil vom 9.5.2012, XII ZR 79/10
Bedeutung für die Praxis
Durch die ausdrückliche Bezugnahme auf § 315 BGB wird dem Vermieter
nicht nur ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht i.S.d. § 315 Abs. 1
BGB eingeräumt, sondern der Ausübung dieses Rechts verbindlich der
Maßstab des § 315 Abs. 1 BGB zugrunde gelegt. Dem Vermieter wird
durch die Bezugnahme auf § 315 BGB bei der Anpassung der Miete ein
Ermessensspielraum eingeräumt, der durch den Begriff der Billigkeit be-
grenzt wird. Damit ist der Maßstab für eine mögliche Mietpreisänderung
i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB hinreichend bestimmt. Nach der Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs entspricht eine einseitige Preisbestim-
mung in der Regel dann der Billigkeit i.S.v. § 315 Abs. 1 BGB, wenn das
verlangte Entgelt im Rahmen des Marktüblichen liegt und dem entspricht,
was regelmäßig als Preis für eine vergleichbare Leistung verlangt wird.
Eine weitere Konkretisierung des Umfangs einer mög-
lichen Mietanpassung verlangt das Transparenzgebot nach
Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht.
Rechtsanwalt Heiko Ormanschick, Hamburg
69
9|2012
RECHT