Seite 69 - DIE_WOHNUNGSWIRTSCHAFT_2012_08

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Inhalt
Mietrecht
67
BGB § 556; HeizkostenVO § 12
Fehlen/Unmöglichkeit einer verbrauchs­abhängigen
­Abrechnung für Wasser
67
BGB §§ 242, 556 Abs. 3 Satz 2, 3
Verwirkung von Betriebskosten
68
BGB § 560 Abs. 4
Anpassung von Betriebskostenvorauszahlungen
68
BGB § 554 Abs.2 Satz 2
Duldungspflicht bei Umstellung der vom Mieter eingebauten
Gasetagen- auf Zentralheizung
68
BGB §§ 558, 558d
Kernsanierung: Änderung der Baujahreskategorie?
69
BGB § 556 Abs. 1; II.BV § 27 Anlage 3
Abrede über einen Betriebskostenvorschuss
69
BGB §§ 254, 280 Abs. 1, ZPO §§ 167, 304, 538 Abs. 2
Rückgabe einer Mietwohnung
Vertragsrecht
69
BGB §§ 133, 157, 307
Ergänzende Vertragsauslegung einer Preis­änderungsklausel
im Gas-Sonderkunden-Vertrag
WEg Recht
70
WEG § 21 Abs. 1 und 5 Nr. 2
Kostentragung für Instandsetzung und/
oder Erneuerung der Fenster
70
ZPO §§ 522, 574
Hoher Streitwert, aber keine ­zulässige Berufung?
70
ZWEG § 13 Abs. 2
Nachträgliche Begründung von Sondernutzungsrechten
70
Z§ 21 Abs. 3 WEG
Vertrauensschutz und langjährige Anwendung eines
­fehlerhaften Verteilungsschlüssels
71
WEG §§ 27; 43 Nr. 4; 46
WEG-Verwalter hat kein altruistisches
Beschlussanfechtungsrecht
71
WEG §§ 20, 21 Abs. 4, Abs. 8; BGB §§ 195, 199
Anspruch auf Bestellung eines WEG-Verwalters
71
WEG § 21 Abs. 5 Nr. 4; EStG §§ 5, 6
Beteiligung eines Wohnungs­eigentümers an
Instandhaltungsrückstellung
71
WEG §§ 23 Abs. 4, 24 Abs. 6, 25
erforderliche Unterschriften unter Versammlungsprotokoll
Mietrecht
ONLINEVERSION
Dr. Olaf Riecke
WEG-Recht
Baumweg 1, 22589 Hamburg
Telefon: 040 871683
Rechtsanwalt Heiko Ormanschick
Mietrecht
Blankeneser Bahnhofstraße 46, 22587 Hamburg
Telefon: 040 866060-0
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Neubau und Sanierung
Energie und Technik
Rechtssprechung
Haufe Gruppe
Markt und Management
Stadtbau und Stadtentwicklung
DW Grün
BGB §§ 242, 556 Abs. 3 Satz 2, 3
Verwirkung von Betriebskosten
Trotz der Einführung der Ausschlussfrist zum 1. Januar 2002 ist noch
Raum für eine Verwirkung von Nebenkostennachforderungsansprüchen.
BGH, Beschluss vom 21. Februar 2012, VIII ZR 146/11
Bedeutung für die Praxis
Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch
nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat
und nach dem gesamten Verhalten darauf einrichten durfte, dass jener
das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Die Annahme
einer Verwirkung setzt somit neben dem Zeitablauf das Vorliegen beson-
derer, ein solches Vertrauen des Verpflichteten begründender Umstände
voraus. Aus der Tatsache, dass im entschiedenen Fall die Vermieter auf die
Beanstandungen des Mieters hin keine Bemühungen unternahmen, ihre
Forderungen aus den Jahren 2001 bis 2004 weiter außergerichtlich oder
(in unverjährter Zeit) gerichtlich weiterzuverfolgen, konnte sich über die
Jahre bei dem Mieter der Eindruck verfestigen, dass seine Beanstandun-
gen Erfolg hatten und die Vermieter zwar Betriebskostenabrechnungen
vorlegen, aber die sich daraus ergebenden Nachzahlungsansprüche auf
sich beruhen lassen und nicht gerichtlich durchsetzen werden. Dieser
BGB § 556; HeizkostenVO § 12
Fehlen/Unmöglichkeit einer ver-
brauchsabhängigen Abrechnung
für Wasser
Trotz der vertraglich vereinbarten Abrechnung nach Verbrauch
kommt es bei Fehlen/Unmöglichkeit einer solchen Abrechnung nicht
dazu, dass der Mieter überhaupt keine Wasserkosten schuldet.
BGH, Beschluss vom 13. März 2012, VIII ZR 218/11
Bedeutung für die Praxis
Es ist nicht rechtsfehlerhaft, dass der Vermieterin auf der Grundlage der
nach Wohnfläche abgerechneten Kosten überhaupt Kosten für Wasser
und Abwasser zugestanden werden, obwohl diese nach der vertragli-
chen Vereinbarung verbrauchsabhängig abzurechnen waren. Nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Ablesung der Wasserzähler
unterblieben und eine Abrechnung nach Verbrauch deshalb nicht mehr
möglich. Daraus folgt aber nicht, dass die Mieter mangels der vertraglich
vereinbarten Abrechnung nach Verbrauch überhaupt keine Wasserkosten
schulden. Vielmehr bleibt in einem solchen Fall nur eine Abrechnung nach
dem Maßstab der Wohnfläche, wobei grundsätzlich eine Kürzung des sich
daraus ergebenden Abrechnungsbetrages unter dem Gesichtspunkt des
Schadensersatzanspruchs infolge einer Vertragsverletzung (unterblie-
bene Verbrauchserfassung) in Betracht kommen dürfte. Dafür, dass ein
solcher Schaden höher gewesen wäre als der vom Berufungsgericht durch
die analoge Anwendung von § 12 HeizkostenV ohnehin berücksichtigte
Abzugsbetrag von 15%, war nichts ersichtlich.
Rechtsanwalt Heiko Ormanschick, Hamburg
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8|2012
Recht