GBO § 12 Abs. 1; GG Art. 5
Anspruch auf Einsichtnahme
in Grundakten im Rahmen
journalistischer Recherche
1. Über den ursprünglichen, dem allgemeinen Rechtsver-
kehr mit Grundstücken dienenden Regelungszweck hinaus,
vermag auch ein schutzwürdiges Interesse der Presse daran,
von den für ein bestimmtes Grundstück vorgenommenen
Eintragungen Kenntnis zu erlangen, das nach § 12 Abs. 1
Satz 1 GBO für die Gestattung der Grundbucheinsicht erfor-
derliche berechtigte Interesse zu begründen.
2. Dem Herausgeber eines Nachrichtenmagazins steht daher
ein Anspruch auf Einsichtnahme in das Grundbuch und die
Grundakten eines Grundstücks zu, das im Eigentum eines
bekannten Politikers und dessen Ehefrau steht, wenn im
Rahmen journalistischer Recherche dem Verdacht nachge-
gangen werden soll, den Eheleuten seien für den Erwerb
des Grundstücks finanzielle Vergünstigungen durch einen
bekannten Unternehmer gewährt worden.
BGH, Beschluss vom 17.08.2011, V ZB 47/11
Bedeutung für die Praxis
Schutzwürdige Belange der im Grundbuch Eingetragenen ste-
hen einer Einsichtnahme durch die Presse nicht entgegen. Deren
Rechtsposition genießt zwar ebenfalls grundrechtlichen Schutz,
weil die Gestattung der Grundbucheinsicht durch einen Dritten
aufgrund der im Grundbuch enthaltenen personenbezogenen
Daten einen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1
Abs. 1 GG geschützte Recht auf informationelle Selbstbestim-
mung darstellt. Das Interesse der Eingetragenen an der Geheim-
haltung ihrer Daten tritt jedoch hinter das Informationsinteresse
der Presse zurück. Das Interesse der Presse an der Kenntnis-
nahme des Grundbuchinhalts erweist sich als gegenüber dem
Persönlichkeitsrecht der Eingetragenen immer dann vorrangig,
wenn es sich um eine Frage handelt, die die Öffentlichkeit we-
sentlich angeht, und wenn die Recherche der Aufbereitung einer
ernsthaften und sachbezogenen Auseinandersetzung dient.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich das Grundbuch in beson-
derer Weise als Informationsquelle für alle das Grundstück be-
treffenden rechtlichen und tatsächlichen Fragen anbietet. Denn
der mit der Einrichtung des Grundbuchs verfolgte Zweck besteht
gerade darin, das Grundeigentum und die an diesem bestehen-
den Rechte zu registrieren und die in Bezug auf ein Grundstück
bestehenden Rechtsverhältnisse zu publizieren.
RA Heiko Ormanschick, Hamburg
Inhalt
Mietrecht
65
GBO § 12 Abs. 1; GG Art. 5
Anspruch auf Einsichtnahme in Grundakten
im Rahmen journalistischer Recherche
66
BGB §§ 566, 573 Abs. 1 Nr. 2, 577a
Eigenbedarf für nunmehrigen Gesellschafter
einer Vermieter-GbR
56
§ 551 BGB, AGG
Mietkaution und Genossenschaftsanteile
56
BGB §§ 903, 1004 I 2 ; StVO § 12 Abs. 2
Abwehranspruch des Eigentümers gegen
Zugangsbehinderung zu seinem Grundstück
67
BGB §§ 249, 278, 280, 281 573c
Schadensersatzanspruch des Mieters bei Bestätigung
eines falschen Kündigungstermins
67
BGB § 573
Kündigung gegen Querulanten
68
BGB §§ 249, 254 Abs. 2, 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, Abs. 2
Nr. 1, 392, 1124 Abs. 2, 1125
Kautionsrückzahlungsanspruch;
vorgerichtliche Anwaltskosten
68
BGB § 535, Anlage 3 Nr. 17 zu § 27 II. BV, BetrkV §§ 1, 2
Nrn. 7, 13, 14, 17
„Sonstige Betriebskosten“; Doppelabrechnung?
68
BGB §§ 535 Abs. 2, 536, 554a, 812
Mietminderung bei Verweigerung eines weiteren
Tiefgaragenschlüssels
WEG-Recht
69
WEG §§ 16, 28; BGB §§ 1967, 2213
Hausgeldschulden und Dauertestamentsvollstreckung
69
GKG § 49 a
Streitwert bei Verwalterabberufung
Mietrecht
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Dr. Olaf Riecke
WEG-Recht
Baumweg 1
22589 Hamburg
Telefon: 040 871683
RA Heiko Ormanschick
Mietrecht
Blankeneser Bahnhofstraße 46
22587 Hamburg
Telefon: 040 866060-0
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Die Wohnungswirtschaft
3/2012
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Recht