Seite 87 - DIE_WOHNUNGSWIRTSCHAFT_2012_11

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INHALT
MIETRECHT
85
SchuldRAnpG § 20 Abs. 3 Satz 4
Nutzungsverhältnisse über Grundstücke im
Beitrittsgebiet; Anpassung des Nutzungsentgelts
85
BGB § 558
Verspätete Zustimmung zum
Mieterhöhungsbegehren
86
BGB §§ 543 Abs. 2 Nr. 3, 560 Abs. 4, 569 Abs. 3 Nr. 3
Kündigung; Verzug mit erhöhten
Betriebskostenvorauszahlungen
86
BGB §§ 307, 535 Abs. 1 Satz 2
Schönheitsreparaturen und flexibler Fristenplan
86
BGB §§ 536, 543
Mietminderung für ein Geschäftslokal wegen
Beeinträchtigungen durch U-Bahn-Bauarbeiten
WEG RECHT
87
BGB § 1004; WEG §§ 14 Nr. 2, 15
„Ungenehmigter” Gebrauch der Wohnung als
Kindertagespflegestelle
87
WEG § 26
Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft
als WEG-Verwalterin?
87
WEG § 14 Nr. 4, 21, 23, BGB §§ 280 ff.
Verzögerte Beschlussfassung über notwendige
Instandsetzungsmaßnahmen
MIETRECHT
ONLINEVERSION
Dr. Olaf Riecke
WEG-Recht
Baumweg 1, 22589 Hamburg
Telefon: 040 871683
RA Heiko Ormanschick
Mietrecht
Blankeneser Bahnhofstraße 46, 22587 Hamburg
Telefon: 040 866060-0
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Muster
BGB § 558
Verspätete Zustimmung
zum Mieterhöhungsbegehren
Die verspätete Zustimmung zu einem Mieterhöhungsbegehren
rechtfertigt die Auferlegung der durch den Verzug entstandenen
Anwaltskosten.
AG Köln, Urteil vom 9.12.2011, 220 C 366/11
Bedeutung für die Praxis
Der Zugang des wirksamen Mieterhöhungsverlangens beim Mieter setzt
eine zweimonatige Überlegungsfrist in Lauf. Diese beginnt mit dem
Ablauf desjenigen Monats, in dem dem Mieter das Erhöhungsschreiben
zugeht. Erhält der Mieter mithin das Erhöhungsverlangen im August,
endet die Überlegungsfrist am 31. Oktober. Stimmt der Mieter zu, ist
die erhöhte Miete ab dem 1. November zu zahlen. Lehnt der Mieter die
Mieterhöhung ab oder stimmt er dem Begehren nur teilweise zu, kann
der Vermieter innerhalb von weiteren drei Monaten bei dem zuständigen
Amtsgericht auf Erteilung der Zustimmung klagen, im obigen Beispiel also
spätestens bis zum 31. Januar des darauffolgenden Jahres. Versäumt der
Vermieter diese Klagefrist, kann er keine (weiteren) Rechte
aus dem Erhöhungsbegehren geltend machen.
Rechtsanwältin Ricarda Breiholdt
Breiholdt & Voscherau Immobilienanwälte, Hamburg
SchuldRAnpG § 20 Abs. 3 Satz 4
Nutzungsverhältnisse über
Grundstücke im Beitrittsgebiet;
Anpassung des Nutzungsentgelts
Eine Anpassung des Nutzungsentgelts kann gemäß § 20 Abs. 3
SchuldRAnpG verlangt werden, wenn sich das ortsübliche Entgelt
seit der jeweils letzten Anpassung um mehr als 10% geändert hat.
BGH, Urteil vom 13.6.2012, XII ZR 49/10
Bedeutung für die Praxis
Für das erstmalige stufenweise Heranführen an das ortsübliche Pacht-
niveau sind diejenigen Entgelte heranzuziehen, die nach dem 2. Okto-
ber 1990 vereinbart worden sind (§ 3 Abs. 2 NutzEV). Ist das dadurch
bestimmte Pachtniveau einmal erreicht, richtet sich die weitere Anpas-
sung nach § 20 Abs. 3 SchuldRAnpG. Gegenüberzustellen sind somit das
ortsübliche Entgelt im Zeitpunkt der letzten Entgeltanpassung und das
ortsübliche Entgelt auf der Grundlage der seitdem getroffenen Pachtver-
einbarungen. Denn mit dem Maßstab der ortsüblichen Vergleichspacht
wird ein repräsentatives Angebot an vergleichstauglichen Objekten
vorausgesetzt, bei denen sich das festzustellende ortsübliche Nutzungs-
entgelt an marktwirtschaftlichen Grundsätzen orientiert. Die dynamische
Entwicklung des Marktes führt dabei zu einer Anpassung
der für bestehende Nutzungsverhältnisse zu zahlenden
Entgelte.
Rechtsanwalt Heiko Ormanschick, Hamburg
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11|2012
RECHT