Seite 69 - DIE_WOHNUNGSWIRTSCHAFT_11_2011

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Inhalt
Mietrecht
67
BGB § 305 c
Umlegung von Verwaltungskosten
67
BGB §§ 307, 535
Schönheitsreparaturen: ­Individualklausel?
68
BGB §§ 307, 543 Abs. 3; BGB 551 a. F.
Aufrechnungsklausel und vorgezogene Fälligkeit
68
HeizkostenV § 4 Abs. 2; BGB § 554 Abs. 2
Austausch der Erfassungsgeräte
68
ZPO § 259
Klage des Vermieters auf
zukünftige Leistung von Miete/Nutzungsentschädigung
WEG-recht
68
WEG § 50
Kostenfestsetzung;
Quotelung des Kostenerstattungs­anspruchs
69
WEG §§ 23, 28
Fehlende Beschlusskompetenz für Umlage der Kosten einer
Bewirtschaftungsgesellschaft
69
WEG §§ 24 Abs. 7, 26
Abberufung des Verwalters
69
ZPO § 93; WEG § 43 Nr. 4
Gibt es ein sofortiges ­Anerkenntnis bei einer
­Anfechtungsklage?
69
WEG §§ 23 ff., 43 Nr. 4
Im Regelfall hat ein Negativ­beschluss keine Sperrwirkung;
Instandsetzungspflicht
Mietrecht
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Dr. Olaf Riecke
WEG-Recht
Baumweg 1
22589 Hamburg
Telefon: 040 871683
Olaf@Riecke-Hamburg.de
www.Riecke-Hamburg.de
RA Heiko Ormanschick
Mietrecht
Blankeneser Bahnhofstraße 46
22587 Hamburg
Telefon: 040 866060-0
kanzlei@ormanschick.de
www.ormanschick.de
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BGB §§ 307, 535
Schönheitsreparaturen:
­Individualklausel?
Die Pflicht des Mieters zum „Weißen“ von Decken und Wänden
ist dahin zu verstehen, dass ein Anstrich mit weißer Farbe
vorzunehmen ist. Eine entsprechende Formularklausel führt zur
Gesamtnichtigkeit der Regelung über Schönheitsreparaturen.
BGH, Urteil vom 21.9.2011, VIII ZR 47/11
Umsetzung für die Praxis
Bei der Übernahme der laufenden Schönheitsreparaturen besteht
der Wertungskonflikt, dass einerseits der Mieter während der Miet­
zeit grundsätzlich nach eigenem Geschmack renovieren darf und
bei Mietende nicht zu renovieren braucht, wenn er seiner laufenden
Renovierungspflicht nachgekommen ist, während andererseits der
Vermieter ein Interesse an der Rückgabe der Räume in einer be-
stimmten Farbgebung aus Gründen der Wiedervermietbarkeit hat,
auch wenn die Räume sich ansonsten in einem fachgerecht reno-
vierten Zustand befinden (Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Auflage, IX
Rn. 65). Formularklauseln, die den Mieter verpflichten, die Räume
BGB § 305 c
Umlegung von Verwaltungskosten
Die Umlegung von Verwaltungskosten auf den gewerblichen
Mieter ist nicht so ungewöhnlich, dass dieser als Vertrags­
partner damit nicht zu rechnen brauchte.
BGH, Urteil vom 4.5.2011, XII ZR 112/09
Umsetzung für die Praxis
Die streitgegenständliche Klausel „die Kosten der kaufmännischen
und technischen Hausverwaltung der Mietsache“ erlaubt dem Ver-
mieter nur, die Verwaltungskosten im Rahmen des Ortsüblichen
und Notwendigen umzulegen. Demgemäß wird der Mieter vor über-
höhten Forderungen durch das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot
geschützt. Mit Urteil vom 09.12.2009 hatte der BGH zur Ausfül-
lung des Begriffs der Verwaltungskosten auf die im Wesentlichen
übereinstimmenden Definitionen in § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV und
§  26 Abs. 1 II. Berechnungsverordnung zurückgegriffen und hierzu
festgestellt: „Dass diese Regelungen für die Geschäftsraummiete
nicht einschlägig sind, steht ihrer Heranziehung als Hilfsmittel zur
näheren Bestimmung der umlegbaren Kosten nicht im Wege. Auch
die Herausnahme der Verwaltungskosten aus den umlegbaren Kos-
ten nach der BetrKV hindert nicht daran, im Bereich der Geschäfts-
raummiete zur Ausfüllung des Begriffs der Verwaltungskosten auf
die vorhandene gesetzliche Definition zurückzugreifen“ (BGH ZMR
2010, 351, 353).
RA Heiko Ormanschick, Hamburg
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Die Wohnungswirtschaft
11/2011
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Recht