Seite 89 - DIE_WOHNUNGSWIRTSCHAFT_10_2011

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Amtsgericht München, WEG § 16 Abs. 3
Abweichende Kostenverteilung
nach bereits beschlossener Jah-
resabrechnung; Energieausweis
1. § 16 Abs. 3 WEG geht insoweit als Spezialvorschrift ander-
weitigen älteren Regelungen vor.
2. Die Zweitbeschlusskompetenz darf im Bereich der Jahresab-
rechnung nur dazu dienen, eine zunächst unrichtige Jahresab-
rechnung zu korrigieren. § 16 Abs. 3 WEG bietet im Ergebnis
nicht die Möglichkeit, Kosten, die im abgelaufenen Wirtschafts-
jahr bereits endgültig angefallen sind, anderweitig durch eine
Gutschrift im folgenden Wirtschaftsjahr zu verteilen.
3. Wird mit einem Beschluss auch ein Verstoß gegen das Zu-
und Abflussprinzip in den (noch zu erstellenden) Einzeljah-
resabrechnungen 2010/2011 beabsichtigt, weil eine fiktive
Gutschrift erfolgen soll, der keine tatsächliche Einnahme
gegenübersteht, so ist dies unzulässig.
Urteil vom 30.6.2011, 483 C 31786/10
Umsetzung für die Praxis
Die neue Beschlusskompetenz nach § 16 Abs. 3 WEG bietet nicht
die Möglichkeit, Kosten, die im abgelaufenen Wirtschaftsjahr be-
reits endgültig angefallen sind, anderweitig durch eine Gutschrift
im folgenden Wirtschaftsjahr zu verteilen. Letztlich würde damit
sogar die Anfechtungsfrist unterlaufen. Ein solcher Beschluss wäre
ordnungswidrig; es gibt keinen sachlichen Grund für ihn. Er muss
allerdings vom Benachteiligten fristgerecht und mit zutreffender
Begründung angefochten werden, da keine Nichtigkeit anzuneh-
men ist.
Amtsgericht Oberhausen, WEG § 22; BGB § 278
Wanddurchbruch
mit Folgeschäden
Wer als Wohnungseigentümer einen Wanddurchbruch unter
Beteiligung von Sonderfachleuten durchführen lässt, haftet für
Folgen von Planungsfehlern.
Urteil vom 5.7.2011, 34 C 113/10
Umsetzung für die Praxis
Nach der Ansicht auch des BGH (NJW 2001, 1212) kann ein Wand-
durchbruch selbst hinsichtlich einer tragenden Wand erfolgen,
wenn keinerlei Schäden zu besorgen sind und auch nicht auftreten.
Dies hat der bauwillige Eigentümer gegebenenfalls durch Gutach-
ten von Architekten und Statikern nachzuweisen.
Anders bei Planungsfehlern: Hier haftet der Umbauende voll für
das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen/Sonderfachleute.
BGH, ZPO §§ 85, 233; GVG § 72
Folgen einer gerichtlichen
Falschbezeichnung als
­„Wohnungseigentumssache“
Wird die Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen
einen Dritten in dem erstinstanzlichen Urteil fälschlich als
„Wohnungseigentumssache“ bezeichnet, darf sich der Rechts-
anwalt bei Einlegung der Berufung nicht darauf verlassen, dass
die besondere Rechtsmittelzuständigkeit gemäß § 72 Abs. 2
GVG eingreift.
Beschluss vom 14.7.2011, V ZB 67/11
Umsetzung für die Praxis
Es ist gut, um die Existenz von sog. Sonderzuständigkeiten und
„Konzentrationsgerichten“ in der 2. Instanz in WEG-Verfahren nach
den §§ 43 Nr. 1-4 und 6 WEG zu wissen. Nur ist es noch wichtiger,
selbst zu prüfen, ob überhaupt eine solche WEG-Sache vorliegt
oder ein Verfahren nach § 43 Nr. 5 WEG beziehungsweise eine ein-
fache Zivilsache (z. B. Prozesspartei ist ein Mieter). Hier kann man
sich nicht auf die (unverbindliche) Bezeichnung durch das Gericht
der 1. Instanz einfach verlassen. Anwaltsfehler muss sich die Partei
zurechnen lassen.
BGH, WEG § 18
Abmahnung vor Entziehungsbe-
schluss bei Wohnungs­eigentum
Im Rahmen einer gegen einen Entziehungsbeschluss gerich-
teten Anfechtungsklage ist zu prüfen, ob dem Beschluss die
erforderliche Abmahnung vorausgegangen ist. Dagegen ist
die inhaltliche Richtigkeit der in der Abmahnung aufgeführten
Gründe und die Frage, ob nach der Abmahnung erneut gegen
Pflichten verstoßen worden ist, ausschließlich Gegenstand
der Entziehungsklage (Fortführung des Senatsurteils vom
19. Januar 2007, V ZR 26/06, BGHZ 170, 369 ff.).
Urteil vom 8.7.2011, V ZR 2/11
Umsetzung für die Praxis
Der Entziehungsbeschluss ist nur eingeschränkt gerichtlich zu über-
prüfen. Es müssen die allgemeinen Beschlussanforderungen wie
ordnungsgemäße Ladung, korrekte Ankündigung etc. gegeben sein.
Ungeklärt war bisher, ob das Vorliegen einer Abmahnung bereits im
Anfechtungsverfahren gegen den Entziehungsbeschluss als Vorstu-
fe zur Entziehungsklage (sog. Abmeierung) zu prüfen ist. Das hat
der BGH jetzt bejaht. Grund hierfür ist die einschneidende Wirkung
der Entziehungsklage, die mit Blick auf die Eigentumsgarantie des
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nur letztes Mittel sein kann. Die Abmah-
nung soll einerseits den Wohnungseigentümer warnen und ihm
Gelegenheit zur Änderung seines Verhaltens geben, andererseits
den übrigen Wohnungseigentümern eine sichere Entscheidungs-
grundlage für den Entziehungsbeschluss verschaffen. In jedem Fall
muss die Abmahnung hinreichend konkret und bestimmt sein. Zu
beachten ist, dass ein vorangegangener Entziehungsbeschluss die
Qualität einer Abmahnung haben kann.
­Beschlussquorum vergleichbar der doppelt qualifizierten Mehrheit
in den §§ 16 Abs. 4 und 22 Abs. 2 WEG ist. Noch wird dies über-
wiegend wohl verneint; dies hat zur Folge, dass ein Mehrheitsbe-
schluss vom Verwalter zu verkünden ist. Er ist Vollzugsorgan; die
Rechtmäßigkeitskontrolle erfolgt erst im Anfechtungsprozess.
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Die Wohnungswirtschaft
10/2011
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