Kreisbaugenossenschaft Nürtingen und Baugenossenschaft Plochingen
Gemeinsam stark für die Zukunft
Die Kreisbaugenossenschaft Nürtingen und die Baugenossenschaft Plochingen planen derzeit zu fusionieren. Beide
Wohnungsgenossenschaften sind seit über 90 Jahren im Kreis Esslingen in Baden-Württemberg tätig. Der Beitrag zeigt, wie
die beiden Genossenschaften bei der Fusion vorgehen und wo hierbei die Vorteile liegen.
Beide Genossenschaften arbeiten bereits
seit Jahren Hand in Hand zusammen. So
führt die Kreisbaugenossenschaft Nür-
tingen im Rahmen der Geschäftsbesorgung
die notwendigen Wohnungssanierungen
bei der Baugenossenschaft Plochingen
durch und unterstützt bei der Pflege
deren Außenanlagen. Im Rahmen der Ver-
bundausbildung beider Genossenschaften
konnte ein zusätzlicher Ausbildungsplatz
im Berufsbild Immobilienkauffrau/-mann
angeboten werden.
„Dadurch sind beide Unternehmen näher
zusammengerückt. Die Verschmelzung soll
diese gute Partnerschaft zum Vorteil aller
Mitglieder weiterführen“, sagt Bernd Weiler,
Sprecher der Kreisbaugenossenschaft Nür-
tingen. Peter Raviol, Aufsichtsratsvorsit-
zender der Baugenossenschaft Plochingen,
ergänzt: „Gemeinsam können die erforderli-
chen Modernisierungen sowie die Erfüllung
der gesetzlichen Vorgaben der energeti-
schen Sanierung besser bewältigt werden,
nicht zuletzt durch das gemeinsame Kapital
und die Nutzung des vorhandenen Know-
how.“
Vorgehensweise bei der Umsetzung
Nach einem gemeinsamen Beschluss von
Vorstand und Aufsichtsrat der Bauge-
nossenschaft Plochingen nahm deren
Aufsichtsratsvorsitzender Kontakt mit
der Kreisbaugenossenschaft Nürtingen
auf. Nachdem die Anfrage bei der Kreis-
baugenossenschaf t Nürtingen positiv
aufgenommen wurde, fand ein erstes
gemeinsames Treffen der Aufsichtsräte
und Vorstände beider Wohnungsgenossen-
schaften statt. Begleitet wurde die Sitzung
durch Vertreter des vbw Verband baden-
württembergischer Wohnungs- und Immo-
bilienunternehmen.
In dieser ersten gemeinsamen Sitzung
wurde ein Fusionsausschuss gebildet, in
dem je zwei Vertreter der jeweiligen Auf-
sichtsräte sowie je ein Vorstandsmitglied
der beiden Genossenschaften vertreten
sind. Außerdem wurde ein Organisations-
ausschuss ins Leben gerufen, in dem zwei
leitende Angestellte der Kreisbaugenossen-
schaft Nürtingen sowie das nebenamtliche
Vorstandsmitglied der Baugenossenschaft
Plochingen vertreten sind.
Gemäß § 4 Umwandlungsgesetz bedarf es
einer Ausarbeitung eines Verschmelzungs-
vertrages, mit dem die Entwicklung eines
Verschmelzungsberichtes durch den Vor-
stand einhergeht.
Vor den maßgeblichen
Mi t gl i ede r ve r samm-
lungen ist ein Prüfungs-
gutachten durch den
Verband zu erstellen
(§ 81 UmWG). Darin
wird dargelegt, ob die
Fusion für beide Genos-
senschaf ten sinnvoll
ist. Voraussetzung für
das Prüfungsgutachten
ist das Vorliegen der
Schlussbilanzen beider
Wohnungsgenossen-
schaften.
In der jewei l igen
Mitgliederversammlung beider Genos-
senschaf ten ist Beschluss über die
Verschmelzung an sich und den Verschmel-
zungsvertrag gemäß § 13 UmWG zu fassen.
Der Beschluss über die Verschmelzung
bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der
abgegebenen Stimmen. Zu beachten ist
bei den Mitgliederversammlungen jeweils
der Inhalt des Paragraphen „Mehrheitser-
fordernisse“. In älteren Satzungen ist eine
Beschlussfassung nur dann möglich, wenn
mindestens die Hälfte aller Mitglieder
anwesend sind oder vertreten werden.
Ansonsten muss eine Wiederholungsver-
sammlung binnen zwei bis vier Wochen
stattfinden. Die Beschlussfassung über die
Verschmelzung bedarf einer notariellen
Beurkundung, das heißt, in allen Versamm-
lungen muss ein Notar anwesend sein.
Soll die Verschmelzung rückwirkend zum
Jahresbeginn wirksam werden, ist zu
beachten, dass die Schlussbilanz der über-
tragenden Genossenschaft nicht älter als
sechs Monate ist, bezogen auf den Zeit-
punkt des Abschlusses des Verschmelzungs-
vertrages (§ 82 Abs. 1i.V.m § 63 Abs. 1
Nr. 3 Abs. 2 UmWG). Wichtig ist auch, dass
die Schlussbilanz für die Anmeldung nicht
älter als acht Monate bezogen auf den Zeit-
punkt der Anmeldung der Verschmelzung
beim Registergericht sein darf.
Neben den Notarkosten fallen Beurkun-
dungs- und Anmeldekosten gemäß der
Kostenordnung (KostO) an, hinzu kommt
die Grunderwerbsteuer sowie die Kosten
für die Begleitung der Fusion durch den
Verband.
Aufgaben der Ausschüsse
Der Fusionsausschuss prüft die Möglichkeit
der Verschmelzung der beiden Genossen-
schaften und bereitet einen Verschmel-
zungsvertrag (§ 4 UmWG) vor, der nach
Zustimmung der jeweiligen Aufsichtsrats-
und Vorstandsgremien von den Vorständen
beider Unternehmen unterschrieben wird.
Eine notarielle Beurkundung erfolgt nach
den Fusionsversammlungen.
Zur Ausarbeitung des Verschmelzungsver-
trages sind folgende Punkte von besonderer
Bedeutung:
Die Vorstände beider Genossenschaften (v. l. n. r.): Bernd Weiler,
Georg Hörmann (Kreisbau), Heidi Metzmaier und Markus
Krimshandl (GBG Plochingen).
Quelle: Kreisbaugenossenschaft Nürtingen eG
Die Wohnungswirtschaft
10/2011
Unternehmen
68
fusion