Seite 6 - 2007-02

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CM Controller magazin 2/07 - Thomas Kumpel / Kristina Kohlhoff
Cielegenheit
Zwang s l age
Rechf fert igung
Abb. 2: Fraud TYiangle
(in Anlehnung an Wells. ]. T. 12004}, S. 7)
Aufgrund der Tatsache,
dass eine Vielzahl von
unternehmensschädi –
genden Hand l ungen
vom Kassendiebstahl
bis hin zur Manipulat ion
von Bi lanzpos i t ionen
oder der Computerkri–
mi na l i t ä t vors te l l bar
sind, ist jedoch auch der
'fraud tree' nicht als ab–
schließende Darstellung
zu verstehen.
Bei diesen beiden Elementen des dolosen
Dreiecks kommt es lediglich darauf an,
dass sie vom Täter als solche wahrge–
nommen werden.
Schließlich bedarf es der Fähigkeit, die
Tat als gerechtfert igt anzusehen. Die
Handlung wi rd dabei vom Täter nicht
als kriminel l wahrgenommen, sondern
dami t gerechtfertigt, dass die Vermö–
gensgegenstände nur geliehen werden,
die Vorgehensweise zur Erreichung un–
ternehmerischer Ziele ni j tzt oder 'jeder
andere es auch tut ' . Das benötigte Maß
an Rechtfertigung ist abhängig von der
Ftersönlichkeit des Täters (vgl. Meyer zu
Lösebeck, H. |1983|. S. 28).
Zu beachten ist, dass die Elemente des do–
losen Dreiecks in Interaktion zueinander
stehen: |e größer die wahrgenommene
Mögl ichkeit oder je intensiver der gespür–
te Druck, desto weniger Rechtfertigung
ist notwendig, um eine dolose Handlung
zu begehen.
3.2. Art und Häufigkeit der Tat
Im Vergleich zu anderen Berufsverbän–
den nimmt die ACFE
eine umf assende
Kategorisierung der
Arten doloser Hand–
lungen vor, die im so
genann t en ' f raud
tree'abgebildet wer–
den . Im Rahmen
empirischer Unter
suchungen konnten
rund 2.500 unter–
suchte Fälle doloser
Handlungen in die
Kategorie des' fraud
t ree ' e i ngeordnet
werden (vgl. Wells,
|. T 120041, S. 45).
Der 'fraud tree' orientiert
sich in erster Linie an den Vorgehenswei–
sen der Täter, um ein besseres Verständnis
für die Art und Weise, wie dolose Hand–
lungen begangen werden, zu erlangen
und darauf aufbauend effektivere Maß–
nahmen zur Bekämpfung entwickeln zu
können. Grundsätzlich werden
drei Arten
doloser Handlungen unterschieden:
Korruption
(cor rupt ion) ,
Unterschla–
gungen
('asset misappropriation') und
Falschdarstellungen
(fraudulent State–
ments'). Die verschiedenen Arten sind
nicht isoliert voneinander zu betrachten,
sondern können in Kombinat ion vor–
liegen. So können Falschdarstellungen
im Abschluss des Unternehmens (z.
B. Ausweis f ikt iver bzw. überhöhter
Forderungen) zur Verschleierung von
Unterschlagungen (z. B. Diebstahl von
monetären Vermögensgegenständen)
verwendet werden.
Obwohl der Begriff der Korruption nicht
einheitl ich definiert ist, kann aus wirt–
schaftswissenschaftlicher Sicht hiemnter
ein Tausch verstanden werden, bei dem
ein Beteiligter durch Missbrauch seiner
Vertrauensstellung eine nicht erlaubte
Handlung als Leistung erbr ingt (vgl.
Lambsdorff, 1.11999|, S. 57). In Anlehnung
an den ' fraud tree' werden unter die Ka–
tegorie der Korruption hier konkret die
Bestechung und Bestechlichkeit sowie
sogenannte Interessenskonfliktegefasst.
Interessenskonflikte ergeben sich, wenn
ein Mitarbeiter beispielsweise am Gewinn
einer Firma beteiligt ist, der er gleichzeitig
als Einkäufer Aufträge erteilen kann. Eine
in der Praxis weit verbreitete Vorgehens–
weise im Rahmen der Bestechlichkeit sind
die so genannten
'kickbacks'.
Hierbei
besteht eine Absprache zwischen einem
Mitarbeiter des Unternehmens und einem
Lieferanten zur Auszahlung fiktiver oder
überhöhter Rechnungen an den Lieferan–
ten und anschließender Auftei lung des
(zuviel) gezahlten Betrages.
Innerhalb der Kategorie der Unterschla–
gungen wi rd zunächst unterschieden,
ob monetäre oder sonstige Vermögens–
gegenstände veruntreut werden. Grund–
sätzl ich können alle materiel len und
immater iel len Vermögensgegenstände
eines Unternehmens auf unterschiedliche
Art und Weise unterschlagen werden,
was eine sichtbare oder unsichtbare
Verminderung der Akt iva nach sich zieht
(vgl. Meyer zu Lösebeck, H. |1983|, S. 39).
Besonders unterschlagungsgefährdet
sind al lgemein diejenigen Werte, die
nicht (buchhalterisch) erfasst werden wie
beispielsweise best immte betriebl iche
Informat ionen. Die Kategorie der Unter–
schlagung umfasst jedoch nicht nur den
Diebstahl von Vermögensgegenständen,
sondern berücksichtigt ebenfalls ihren
Missbrauch wie z. B. die Benutzung
der Betriebs- und Geschäftsausstattung
eines Unternehmens für private Zwecke
eines Mitarbeiters (vgl. Wells, I. T |2004|,
S.51).
Korrupt ion
l ntcrschl i igi ing
Falsch(l;irstclltin<:
BeslechunK
Bestechlichkeit..
Int ercs scn-
konflikte,;
Mdncläre
Vermögens-
gegenständc
Sonstige
\ crmögcns-
gcgvnstände
Rechnungs–
legung
Anderweitiger
\rt
Diebstahl
Widerrechtliche
.Auszahlungen
Vorwcg-
uiiterschlagung
Missbrauch
Diebstah
Abb. 3: Arten doloser Handlungen (in Anlehnung an ACFE 12004}, S. 10)
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