Controller magazin
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rücklagen. Die anderen Gewinnrücklagen
werden ausschließlich durch thesaurier-
te Gewinne gespeist und stellen grund–
sätzl ich das Ausschüttungspotent ial dar
Weitere Eigenkapitalpositionen sind der
Gewinn- bzw. Verlustvortrag, der lahres–
überschuß bzw. -fehlbetrag sowie der
Bi lanzgewinn bzw. -vertust.
Unterschiede zum deutschen Handels–
recht ergeben sich nach US-GAAP insbe–
sondere bei den Kapitalrücklagen (Addi-
tional Paid-in Capital). Im Gegensatz zu
den Kapitalrücklagen nach HGB können
gemäß US-GAAP auch Umbuchungen aus
den Gew i n n r ü c k l a g e n
(Reta i ned -
Earnings) vorgenommen werden. Die
Kapitalrücklagen können daher auch the-
saurierte Gewinne beinhalten. Die Ge–
winnrücklagen stellen grundsätzl ich das
gesamte Ausschüt tungspotent i a l der
Gesellschaft dar Sie sind frei verfiigbar,
sofern sie nicht durch Satzungsbestim–
mungen oder anderwei t ig einer Aus–
schüttungssperre unterl iegen. Eine im
Rahmen der Gewinnverwendung zu zah–
lenden Dividende wi rd unter den Ver–
bindlichkeiten (Liabilities) und nicht mehr
unter dem Eigenkapital ausgewiesen. Mi t
dem Statement of Retained Earnings exi –
st iert eine Gewi nnve rwendungs r ech –
nung, in der materiell die Entwicklung
der Gewinnrücklagen im Vordergrund
steht. Eigene Anteile im Unternehmens–
besitz sind auf der Passivseite mit ihren
Anschaffungskosten offen vom Eigenka–
pital abgesetzt.
4. 2. 2 Rücks te l l ungen (Accrued and
Cont i ngent Liabi l ities)
Handelsrechtl ich werden unter Rückstel–
lungen „Schulden" verstanden, die nach
Grund und/oder Höhe ungewiß sind. Die
Rückstel lungen haben die Aufgabe, Auf–
wendungen, die in einer späteren Rech–
nungsper iode zu einer in ihrer Höhe und
ihrem genauen Fälligkeitstermin am Bi–
lanzstichtag noch nicht feststehenden
Ausgabe führen, der Periode ihrer wirt –
schaftlichen Verursachung zuzurechnen.
Zu unterscheiden ist zwischen Rückstel–
lungen, die passivierungspfl ichtig und
passivierungsfähig sind. Die Pflichtrück–
stel lungen gl iedern sich in Verbindl ich–
keitsrückstellungen, Drohverlustrückstel–
lungen und Aufwandsrückstel lungen für
unterlassene Instandhal tungen, die in–
nerhalb von drei Monaten nachgeholt
werden sowie Rückstel lungen für Ge–
währleistungen ohne rechtliche Verpflich–
tung. Eine Auflösung von Rückstellun–
gen kommt nur dann in Betracht, wenn
der Grund für die Passivierung entfallen
ist. Rückstel lungen, die keine Pensions–
rückstel lungen sind, sind mit ihrem nach
kaufmännischer Beurteilung notwendi –
gen Wert anzusetzen. Enthalten die zu–
grundel iegenden „Verbindl ichkeiten" ei–
nen Zinsantei l , ist eine Abz insung dieser
Rückstel lungen zulässig.
Nach US-GAAP kann eine Rückstellung
nur gebildet werden, wenn die Schuld
gegenüber einem Dritten besteht (Außen-
verpf l ichtungsgebot) . Reine Aufwands–
rückstel lungen sind nicht zu berücksich
tigen. Zu unterscheiden sind:
• Accrued Liabilities, die eine bereits
rechtl ich entstandene Verpf l ichtung
darstellen, über deren Höhe (bzw. den
Gläubiger) jedoch noch Ungewißhei t
besteht, sowie
• Contingent Liabilities, bei denen zu
zukünftige Vermögensbelastung als
wahrscheinl ich gilt und deren Höhe
zumindest objektiv geschätzt wer –
den kann.
Die Rückstel lungen sind mit dem wahr
scheinl ichsten, nach bestem Wissen er–
mi ttel ten Wert anzuset zen . Kommen
mehrere Werte in Betracht, so ist der
niedrigste anzusetzen. Zur Objektivie–
rung stützt man sich auf Erfahrungen
oder statistische Branchendurchschnitts–
werte.
4. 2. 3
Ve r b i nd l i c hke i t en ( Cu r r en t
Liabi l ities and Long Term Debt )
Handelsrechtl ich werden Verbindlichkei –
ten sowie Anleihen und erhaltene An –
zahlungen auf Bestellungen passiviert.
Verbindl ichkeiten mit einer Restlaufzeit
bis zu einem jähr werden mit einem „da-
von"-Vermerk in der Bilanz ausgewiesen.
Verbindl ichkeiten mit einer Restlaufzeit
von mehr als fünf [ahren sind im Anhang
anzugeben. In der Praxis hat sich die
Da r s t e l l ung eines Ve r b i nd l i chke i t s –
spiegels im Anhang durchgesetzt. Ver–
bindl ichkeiten sind mit ihrem Rückzah-
lungsbetraganzusetzen. Eine Abz insung
a u f g r u n d
v o n
Un t e r -
ode r
Unver z i ns l i chke i t ist ni cht zuläss ig.
Fremdwährungsverbindl ichkei ten sind
aufgrund des Höchstwer tpnnz ips zum
Bilanzstichtagskurs umzurechnen, wenn
dieser den historischen Kurs übersteigt.
Nach US-GAAP wi rd zwischen kurz- und
langfristigen Verbindl ichkeiten (Curtent
Liabilities and Long Term Debt) als eigen–
ständige Bilanzpositionen unterschieden.
Über die Verbindl ichkeiten ist umfassend
im Anhang (Notes) zu berichten. Langfri–
stige Verbindl ichkeiten sind mit ihrem
Barwert anzusetzen. Dabei ist neben dem
vereinbarten Zinssatz auch der zum Zeit–
punkt der Entstehung der Verbindl ich–
keit marktübl iche Zinssatz zu berück–
sichtigen; die Differenz muß über die Lauf–
zeit der Verbindlichkeit erfolgswirksam
verrechnet werden. Ein Disagio wi rd of–
fen von dem Rückzahlungsbetrag der
Verbindlichkeit abgesetzt und über die
Laufzeit verteilt. Der periodisch aufgelö–
ste Betrag wi rd der Verbindlichkeit zuge–
schrieben.
4. 2 . 4
Passive Rechnungsabg r enzung
(Deffered Credi ts)
Handelsrechtlich sind in Deutschland Ein–
nahmen vor dem Bilanzstichtag, soweit
sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach
diesem Tag darstellen (z. B. Vorleistun–
gen an das Unternehmen) passivisch
abzugrenzen. Rechnungsabgrenzungs–
posten sind für jeden Bi lanzstichtag -
nach dem Verhältnis der noch selbst zu
erbr ingenden Gegenleistung zur gesam–
ten Gegenleistung - neu zu berechnen.
Das Matching Principle der US-GAAP führt
auch auf der Passivseite zum Ansatz so–
woh l von transitorischen als auch antizi -
pat iven Posten. Abzugrenzen ist jedoch
stets nur dann, sofern eine Verpfl ichtung
gegenüber Dritten besteht. Die Deffered
Credits dienen der passiven Rechnungs–
abgrenzung sowie dem Ausweis latenter
Steuern. Durch die Unabhängigkeit von
Steuer- und Handelsrecht in den USA hat
hier die Steuerabgrenzung eine weitaus
größere Bedeutung als in Deutschland.
4. 2. 5
Latente Steuern
Zur Behandlung passiver latenter Steu–
ern vergleiche die Ausführungen zur
Aktivseite.
5 GEWINN- UND VERLUSTRECH–
NUNG (INCOME STATEMENT)
Die Gewinn- und Veriustrechnung dient
der Ermittlung des Erfolgs des abgelaufe–
nen Geschäftsjahres und soll zudem ei–
nen Einblick in die Ertragslage des Unter–
nehmens verschaffen. Die Ergebnisermitt–
lung kann entweder nach dem Gesamt-
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