Controller magazin
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Nach US-GAAP sind Forderungen, deren
Laufzeit ein Wi rtschaftsjahr bzw. den
Operating Cycle ijberschreitet, unter den
Current Assets auszuweisen. Üblicher–
weise werden langfristige Forderungen
unter den Noncurrent Assets ausgewie–
sen. Auch nach US-GAAP ist neben der
Einzelwertber icht igung eine Pauschal –
wertber icht igung von Forderungen mög–
lich. Fürdie Pauschalwertberichtigungen
sind drei Verfahren zulässig:
• Bei der Percentage-of-Sale Method
wi rd die prozentuale Wertbericht i –
gung bezogen auf die Umsatzerlöse
aus Zielverkäufen der Periode ermit–
telt.
• Bei der Percentage-of-outstanding-
Recievables Method wi rd dieser Pro–
zentsatz bezogen aufden Forderungs–
bestand am Abschlußst ichtag ermit–
telt.
• Unter Berücksichtigung der Alters-
stmktur der Forderungen werden stei–
gende Wertber icht igungssätze ange–
wandt .
Wertberichtigungen können in der Bilanz
offen von den Forderungen abgesetzt
we r d e n .
Na c h
US - GAAP
s i nd
Fremdwährungsforderungen mit dem
Stichtagskurs zu bewerten, auch wenn
sich dabei ein unrealisierter Gewinn erge–
ben sollte. Dies stellt einen Widerspruch
zu den deutschen Rechnungslegungsvor–
schriften dar.
4. 1. 6 Akt i ve Rechnungsabg r enzung
(Prepaid Expenses)
Handelsrechtl ich müssen Ausgaben vor
dem Bilanzstichtag, soweit sie Aufwand
für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanz–
stichtag darstellen, aktivisch abgegrenzt
werden (aktive Rechnungsabgrenzung) .
Des wei teren dürfen auch der Unter –
schiedsbetrag zwischen dem Rückzah–
lungsbetrag von Verbindl ichkeiten oder
Anleihen und dem Ausgabebetrag (Dis-
agio) sowie weitere genau umschriebene
Positionen aufgenommen werden.
Rechnungsabgrenzungsposten sind für
jeden Abschlußst ichtag neu zu ermitteln.
Lediglich ein Disagio ist planmäßig über
die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit
abzuschreiben.
Die Rechnungslegung nach US-GAAP
unterscheidet nicht ausdrückl ich zwi –
schen Ve rmögensgegens tänden und
Re chnung sabg r en z ung spo s t en . Auf –
grund des Matching Principle werden
Aufwendungen, die für das Unternehmen
über das Geschäftsjahr (Operating Cycle)
hinaus vortei lhaft sind, aktiviert oder
abgegrenzt. Überschreitet der Zeitraum
der abzugrenzenden Aufwendungen ein
Geschäftsjahr nicht, sind sie im Umlauf–
vermögen (Prepaid Expenses) auszuwei –
sen, ansonsten erfolgt der Ausweis im
Anlagevermögen (Deferred Charges). Zu
den Deferred Charges zählen u. a. die
aktiven latenten Steuern. Soweit langfri–
stig vortei lhafte Aufwendungen einer
objektiven Bewertung nicht zugängl ich
sind, besteht ein Akt ivierungsverbot (z.
B.
A u f we n d u n g e n
für
Werbe –
maßnahmen, Forschungs- und Entwick–
lungskosten). Ein Disagio ist offen von
der Darlehnsverbindl ichkeit abzusetzen
und dieser über die Laufzeit verteilt zuzu–
schreiben. Der Rückzahlungsbetrag der
Verbindlichkeit erhöht sich daher jähr–
lich in dem Maße, wie das Disagio auf–
wandswi rksam wi rd.
Die aktivische Rechnungsabgrenzung im
Umlaufvermögen (Prepaid Expenses) so–
w i e im An l a g e v e rmö g e n (De f er red
Changes) erfolgt zu den histor ischen
Anschaffungs- und Herstel lungskosten.
Die Prepaid Expenses sind im folgenden
Geschäftsjahr erfolgswirksam aufzulö–
sen. Die Deferred Changes sind entspre–
chend der Nutzungsdauer, sofern diese
best immbar ist, abzuschreiben.
4 . 1 . 7 Akt i ve latente Steuern (Deffered
Taxes)
Handelsrechtl ich entstehen aktive laten–
te Steuern, wenn der steuerrechtl iche
Gewinn höher als der handelsrechtl iche
Gewinn ist. Dies ist der Fall, wenn z. B.
Aufwendungen handelsrechtl ich früher
erfaßt werden als steuerrechtl ich. Ist der
Steueraufwand gegenüber dem handels–
rechtlichen Ergebnis zu hoch, dann darf
in Höhe der voraussicht l ichen Steuer–
entlastung nachfolgender Geschäftsjah–
re
ein
A b g r e n z u n g s p o s t e n
als
Bilanzierungshilfe auf der Aktivseite der
Bilanz gebildet werden. Der Posten ist
aufzulösen, sobald die Steuerentlastung
eintritt oder mit ihr voraussicht l ich nicht
mehr gerechnet werden kann.
Passive latente Steuern entstehen, wenn
der handelsrechtl iche Gewinn höher als
der steuerrechtliche Gewinn ist. Dies ist
der Fall, wenn z. B. Aufwendungen steu–
errechtl ich früher als Betriebsausgaben
anerkannt werden, als sie handelsrecht–
lich angesetzt werden. Für passivische
latente Steuern ist eine Rückstellung zu
bi lden. Voraussetzung für den Ansatz
latenter Steuern ist, daß die Differenzen
zeitlich befristet sind, d. h. sich im Zeitab–
lauf ausgleichen. Der Ausweis erfolgt in
De u t s c h l and nach de r
Gesamt -
differenzenbetrachtung.
Akt ive und passive latente Steuern sind
mit geschätzten Steuersätzen zu bewer–
ten. Passive latente Steuern dürfen nicht
abgezinst werden. Veränderungen der
Positionen sind sonst ige betr iebl iche
Auhwendungen bzw. Erträge.
Nach US-GAAP ergeben sich aktive und
passive latente Steuern aus temporären
Differenzen zwischen den Vermögens–
gegenständen und Schulden der Steuer–
bi lanz und der nach US-GAAP aufgestell–
ten Bilanz. Der Begriff „temporär" wi rd
insofern sehr viel weiter ausgelegt und
umfaßt auch sog. quas ipermanente Dif–
ferenzen. Des weiteren sind auf Verlust-
vorträge aktive latente Steuern zu be–
rechnen. Für aktive und passive Steuern
besteht eine Bi lanzierungspfl icht.
Die Bewertung der latenten Steuern ein–
schließlich der Steuersätze richtet sich
nach den bestehenden Steuergesetzen.
Änderungen werden nur erfaßt, falls sie
gesetzlich verabschiedet sind, d. h. es
kommt wie in Deutschland der zukünft i –
ge Steuersatz zur Anwendung (Liability
Method) . Akt ive latente Steuern unterlie–
gen einer Wertberichtigung, falls sie mit
einer Wahrscheinlichkeit von mehr als
50 % nicht zu realisieren sind.
4. 2 Unterschiede bei ausgewählten
Passiva
4. 2. 1 E i genkap i ta l (Stockho l der ' s
Equi ty )
Nach deutschem Handelsrecht stellt das
gezei chnete Kapital die Summe des
Grundkapitals (AG) bzw. des Stammkapi–
tals (GmbH) dar Für ausstehende und
noch nicht eingeforderte Einlagen besteht
das Wahlrecht, einen gesonderten Aktiv–
posten zu bi lden oder diesen Betrag of–
fen von dem gezeichneten Kapital abzu–
se t zen . Kap i t a l r ück l agen umf assen
grundsätzl ich Eigenkapitalzuführungen,
die über das gezeichnete Kapital hinaus–
gehen und von außen in das Unterneh–
men einfließen. Gewinnrücklagen umfas–
sen die gesetzlichen Rücklagen (z. B. AG),
die Rücklage für eigene Anteile, satzungs–
mäßige Rücklagen sowie andere Gewinn-
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