Wirtschaft und Weiterbildung 5/2021

Auch der Begriff „Compliance“ erlebte in diesem Zusammenhang seinen ko- metenhaften Aufstieg im Firmenvoka- bular. Der „Ehrbare Kaufmann“ wurde neu interpretiert durch Regelwerke und Vorschriftensammlungen. Die Bericht- erstattungspflicht, das Risikomanage- ment und die Aufsicht wurden für Pub- likumsgesellschaften massiv verschärft. Vor dem Testat der Wirtschaftsprüfer stand die Dokumentation der eigenen Kontrollinstrumente. Rollenbasierte Zu- griffsprofile, Stichprobenkontrollen und archivierte Checklisten füllten ganze Ord- nerschränke. Für HR standen hier in ers- ter Linie die Entgeltabrechnung und die Angemessenheit der Vergütung im Mittel- punkt des Controllings. Die nächste Stufe der Formalisierung führte dann zur Kodifizierung dieser Vor- gaben im Finanzbereich. Die so entstan- denen „International Financial Reporting Standards“ (IFRS) sind internationale Rechnungslegungsvorschriften für Unter- nehmen, die das „International Accoun- ting Standards Board“ (IASB) herausgibt und seit 2009 auch für kleinere und mitt- lere Unternehmen gelten. Sie sollen losge- löst von nationalen Rechtsvorschriften die Aufstellung international vergleichbarer Jahres- und Konzernabschlüsse regeln. Die zunehmende Globalisierung führte zu einer eigenen Kodifizierung, unabhän- gig von nationalstaatlichen Vorschriften. Das deutsche Handelsgesetzbuch bekam einen globalen Bruder. Die IFRS werden von zahlreichen Län- dern zumindest für kapitalmarktorien- tierte Unternehmen vorgeschrieben. Sie bestehen aus Standards und offiziellen Interpretationen dieser Standards. Die EU-Kommission hat mit Verordnung Nummer 1725/2003 diese internationalen Rechnungslegungsstandards sowie die entsprechenden Interpretationen über- nommen. Auch die mit der EU-Richtlinie 2013/34/EU beschriebene „Corporate Social Responsibility“ (CSR) ist längst Standard in den Unternehmen und hat in den vergangenen Jahren Einzug in die Berichterstattung gefunden. Die nichtfinanzielle Erklärung Eigentlich geht es immer nur um die kon- kretere Ausgestaltung der „Mutter aller Handelsnormen“, nämlich die vom „Ehr- baren Kaufmann“, seit jeher beschrie- ben in § 347 Handelsgesetzbuch (HGB). Der mit der CSR-Richtlinie eingefügte § 315 b HGB regelt jetzt konkret die Ver- pflichtung zur Erstellung einer „Nichtfi- nanziellen Konzernerklärung“. Darin sind alle Aspekte umfassend zu erläutern, die unter einer „Corporate Social Responsi- bility“ verstanden werden. § 289 c HGB definiert sehr detailliert den Inhalt dieser nichtfinanziellen Erklärung, wobei aber eine Vielzahl unbestimmter Fachbegriffe verwendet wird. Mit der Maßgabe, dass „zumindest“ auf folgende Aspekte einzu- gehen ist, wird explizit aufgeführt, dass wirtschaft + weiterbildung 05_2021 25 R

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