Wirtschaft und Weiterbildung 3/2020
R wirtschaft + weiterbildung 03_2020 41 gesetze der Länder Berlin, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Schles- wig-Holstein und Bremen den Hochschu- len hierbei einen sehr großen Spielraum, indem sie lediglich übergreifend regeln, dass ein Zugang für Personen, die ihre Eignung für das Studium „im Beruf oder auf andere Weise“ erworben haben, er- möglicht werden muss. Bremen gibt „eine in der Regel mindestens einjährige einschlägige Berufstätigkeit oder entspre- chende einschlägige Tätigkeiten“ an. Diese Eignung ist von den Hochschulen mittels Prüfung sicherzustellen. Rheinland-Pfalz ist Vorreiter In den Bundesländern Brandenburg, Hamburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saar- land und Thüringen wird dagegen vorge- geben, dass die von den Studienbewer- bern in der Prüfung nachzuweisenden Qualifikationen, Fähigkeiten und Kennt- nisse unbedingt denen eines ersten Hoch- schulabschlusses entsprechen müssen. Zudem gibt es in Berlin, Brandenburg,
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