wohnungspolitische informationen 47/2019
Mat-Nr. 06505-5606 ZAHL DER WOCHE Prozent der deutschen Unternehmen ab 10 Beschäftigten verfügen über schnelles Internet mit einer Daten- übertragungsrate von 30 Megabits pro Sekunde und mehr. Deutschland liegt damit innerhalb der Europäi- schen Union im Mittelfeld, wie das Statistische Bundesamt weiter mit- teilte. Den Spitzenplatz belegt Schwe- den, wo 75 Prozent aller Unternehmen über schnelles Internet verfügen. Am anderen Ende der Skala findet sich Frankreich, wo nur 31 Prozent der Unternehmen über eine derart leis- tungsfähige Internetverbindung ver- fügen. Breitbandverbindungen, ins- besondere schnelle Verbindungen ab 30 Megabits pro Sekunde, sind wich- tig für die Nutzung von Cloud-Servi- ces, also den internetbasierten Zugriff auf Software, Rechenkapazität oder Speicherplatz, der auf externen Ser- vern liegt und von den Unternehmen „eingekauft“ wird. Ein Fünftel aller Unternehmen in Deutschland nutzte im Jahr 2018 kostenpflichtige Cloud Services über das Internet. Allerdings gibt es enorme Unterschiede je nach Unternehmensgröße: Von den Unter- nehmen ab 250 Beschäftigten nutzte knapp die Hälfte, nämlich 49 Prozent, Cloud-Services. 51 GdW-NEWS Foto: Wolfgang Göckel Bezugnahme auf Mietspiegel einer Nachbargemeinde im Mieterhöhungsverlangen Recht so „Wer in einer ‚mietspiegelfreien Zone‘ wohnt, kann zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens auch auf die ortsüblichen Mieten einer vergleichbaren Gemeinde zurückgreifen. Hierbei reicht als verbindendes Element allerdings nicht allein die Nähe zu einer Metropole. Die Mieten müssten hinsichtlich der in Paragraph 558 Absatz 2 gewählten Kriterien, nämlich Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage, vergleich- bar sein. Theoretisch könnte dies auch eine weiter entfernte Gemeinde sein. Dieses Begründungsmittel wird jedoch deshalb an Bedeutung verlieren, da der Gesetzgeber im Rahmen der Verlängerung des Betrachtungszeitraumes beim Mietspiegel, zumin- dest während einer gewissen Übergangsfrist, Mietspiegel von vier beziehungsweise sechs Jahren beim Vorliegen gewisser Kriterien zulässt. Eine Ungleichbehandlung, die im Rahmen der Anhörung zum Rechtsausschuss gerade noch als hinnehmbar bezeichnet wurde.“ EXPERTENMEINUNG von Carsten Herlitz Justiziar des GdW Foto: Sebastian Schobbert Preis Soziale Stadt – Engere Auswahl 2019 Alles Neumatt! Das Neumatt-Quartier im südbadischen Lörrach wurde lange Jahre als „kleine-Leute-Viertel“ wahrgenommen und war als Heimat des sozia- len Wohnungsbaus als sozial problematisches Milieu stigmatisiert. Die Bevölkerungsstruktur war sehr einseitig und der Anteil an Menschen mit Migrationshintergrund überdurchschnittlich. Darüber hinaus machten mehrheitlich sanierungsbedürftige Bausubstanz und fehlende Begeg- nungsräume das Quartier zu einem Problemviertel. Durch eine aktive Wohnungspolitik seitens der Städtischen Wohnbaugesellschaft Lörrach mbH seit 2010 wurde die Abwärtsspirale jedoch gestoppt und eine deut- liche Aufwertung des Quartiers erreicht. Das Zusammenspiel von bauli- chen, sozialen und infrastrukturellen Maßnahmen führten zu wesentlichen Verbesserungen. Eine aktive Beteiligungskultur leitete eine gesellschaftliche Aufwärtsentwicklung ein. Das Ergebnis zeigt sich heute in der steigenden Akzeptanz und der Beliebtheit des Quartiers. Es wurden selbstverwaltete Struktu- ren geschaffen, aktive Nachbarschaftshilfe etabliert und der Quartierstreff belebt. (zeis) In dieser Reihe stellen wir den Preisträger und weitere Projekte der engeren Wahl des Preises Soziale Stadt 2019 vor. Weitere Infos zum Projekt der Wohnbau Lörrach und anderen Projekten der engeren Wahl finden Sie unter www.nachbarschaftspreis.de/de/preis-soziale-stadt Im Neumatt-Quartier in Lörrach wurde eine aktive Nachbarschaftshilfe etabliert und der Quartierstreff belebt. Mit Urteil vom 21. August 2019 (VIII ZR 255/18) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Entscheidung zur Bezugnahme auf Mietspiegel einer Nachbargemeinde im Rahmen eines Mieterhöhungsverlangens getroffen. Nach Ansicht des BGH ist das Erfordernis der Ver- gleichbarkeit benachbarter Gemeinden mit und ohne Mietspiegel nicht bereits dann erfolgt, wenn die Auffassung des Vermieters, es handle sich um vergleichbare Gemeinden, nicht „offensichtlich unbegründet“ ist. Weiter meint der BGH, dass vergleichbare Entwicklungen der Grundstückspreise im großstädtischen Nahbereich keine verlässlichen Rückschlüsse auf eine ortsübliche Vergleichsmiete zulassen. 8 47/2019
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