wohnungspolitische informationen 48/2019

Mat-Nr. 06505-5607 ZAHL DER WOCHE Prozent der Haushalte in Deutsch- land haben Flachbildfernseher. Damit gehören Flachbildfernseher 2019 zur Grundausstattung der privaten Haus- halte. 2014 lag der Anteil noch bei 76 Prozent. Seit Beginn der Erfassung im Jahr 2006, als der Anteil bei nur fünf Prozent lag, ist er somit stetig ange- stiegen. Wie das Statistische Bundes- amt weiter mitteilt, besitzen Haushalte immer häufiger mehr als einen Flach- bildfernseher: Während 35 Prozent der Haushalte Anfang 2014 mit mehr als einem Flachbild-TV ausgestattet waren, lag der Anteil Anfang 2019 bei 45 Prozent. Beim Besitz von Flachbild- schirmen haben weiterhin die neuen Länder das Gebiet der alten Bundes- republik überholt. Während im ehe- maligen Westen rund 89 Prozent der Haushalte einen Flachbildschirm besit- zen sind es in den neuen Ländern rund 92 Prozent. Insgesamt stand mit einem Anteil von 96 Prozent in fast jedem Pri- vathaushalt mindestens ein Fernsehap- parat – sei es ein Röhren- oder Flach- bildgerät. 90 25. Januar 2017, Berlin Jahresempfang der deutschen Immobilienverbände GdW-NEWS Die „essbare Siedlung” in Hattersheim am Main Die „essbare Sied- lung“ ist ein genera- tionenübergreifendes, interkulturelles Betei- ligungsprojekt in der Hattersheimer Woh- nungsbaugesellschaft mbH. An dem Gar- tenprojekt, das 2013 unter der Regie des Stadtteilbüros realisiert wurde, beteiligen sich Jung und Alt, Altein- gesessene und neue Bewohner und Bewoh- nerinnen, Familien, Einzelpersonen, Institutionen und Einrichtungen. In dem 500 Quadrat- meter großen Gemeinschaftsgarten, der auf sogenanntem Abstandsgrün zwischen Wohnblocks aus den 1950er Jahren entstand, gedeihen „nicht nur“ Obst, Gemüse, Kräuter und Blumen. Gepflegt und umsorgt wer- den auch die Stadt-Gemeinschaft und nachbarschaftliche Beziehungen. Nach zahlreichen Projekten der Wohn-Umfeld-Verbesserung, die durch das Bund-Länder-Programm „Soziale Stadt“ seit dem Jahr 2000 in dem Im Gemeinschaftsgarten des Projektes „essbare Siedlung” in Hattersheim werden nachbarschaft- liche Beziehungen gepflegt. Quelle: Stadtteilbüro Hattersheim am Main „Die Entscheidung ist insoweit positiv zu bewerten, als sie das Recht des Verbandes bestätigt, in die Satzung einen generellen Ausschluss von Zuständigkeitsvereinbarungen aufzunehmen. Völlig zu Recht verneint das LG eine Pflicht zum Abschluss entsprechender Zuständigkeitsvereinbarun- gen. Ein grundsätzlicher Ausschluss in der Satzung des Prüfungsverbandes ist möglich. Allein die Ausführungen des LG in Bezug auf den Umgang mit Altfällen sind verfehlt. § 55 Absatz 4 GenG ist keine (Übergangs-)Regelung für Altfälle zu entnehmen, die sich in der Satzung widerspiegeln müsse. Wie das LG selbst ausführt, sprechen bereits der Wortlaut und die Gesetzesmaterialien gegen eine solche Ausle- gung. Aber auch der Sinn der Neuregelung spricht, anders als das LG meint, gegen das Vorliegen einer impliziten (Übergangs-)Regelung für Altfälle. Im konkreten Fall kommt hinzu, dass das LG keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob es im betreffenden Ver- bandsgebiet überhaupt relevante Altfälle gibt. Sofern es jedoch keine relevanten Altfälle gibt, besteht, anders als das LG meint, kein Bedarf einer satzungsrechtlichen Regelung von Altfällen. Insofern war die Satzungsregelung nicht zu beanstanden.“ EXPERTENMEINUNG von Dr. Matthias Zabel GdW-Referent „Recht“ Foto: GdW, Urban Ruths Prüfungszuständigkeit bei Doppelmitgliedschaften Recht so Gehört eine Genossenschaft mehreren Verbänden an, wird gemäß § 55 Absatz 4 GenG die Prüfung durch denjenigen Verband durchgeführt, bei dem die Genossenschaft die Mitgliedschaft zuerst erworben hat. Die Ausnahme: Wenn sich dieser Verband, die Genos- senschaft und der andere Verband, der künftig die Prüfung durchführen soll, darauf eini- gen, dass der andere Verband die Prüfung durchführt. Das Landgericht (LG) Hannover hat jüngst entschieden, dass eine Pflicht zum Abschluss entsprechender Vereinbarungen nicht besteht (AZ: 1 O 210/18). Daher ist es, wie das LG ausdrücklich klarstellt, möglich, in der Satzung des eigenen Verbandes eine Regelung aufzunehmen, dass eine Genossenschaft, die mehreren Verbänden angehört, verpflichtet ist, sich durch den eigenen Verband prü- fen zu lassen, sofern die Genossenschaft die Mitgliedschaft beim eigenen Verband zuerst erworben hat. Die Satzungsregelung des beklagten Verbandes wurde vom LG nur deshalb bemängelt, weil sie keine (Übergangs-)Regelung für die Fälle vorsah, in denen bereits vor dem Inkrafttreten von § 55 Absatz 4 GenG eine entsprechende Zuständigkeitsvereinba- rung zustande gekommen ist. Hattersheimer Siedlungsgebiet realisiert werden konnten, war „die essbare Siedlung“ das erste Projekt nach dem Auslaufen des Städtebauförderungsprogramms Ende 2012, das einen neuen Akzent im Quartier setzten konnte. In dieser Reihe stellen wir den Preisträger und weitere Projekte der engeren Wahl des Preises Soziale Stadt 2019 vor. Weitere Infos zum Projekt der Hattersheimer Wohnungsbaugesellschaft mbH finden Sie unter http://www.stadtteilbuero.hawobau.de/ essbare-siedlung.html, alle Projekte der engeren Wahl unter www.nachbarschaftspreis.de/de/preis-soziale-stadt 6 48/2019

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