wohnungspolitische informationen 37/2019

Mat-Nr. 06505-5596 ZAHL DER WOCHE Millionen Menschen waren zum Jah- resende 2017 in Deutschland pflege- bedürftig im Sinne des Pflegeversi- cherungsgesetzes (SGB XI). Wie das Statistische Bundesamt weiter mit- teilt, wurden gut drei Viertel – das ent- spricht 76 Prozent oder 2,59 Millionen – aller Pflegebedürftigen zu Hause ver- sorgt. Davon wurden 1,76 Millionen Pflegebedürftige in der Regel allein durch Angehörige gepflegt. Weitere 0,83 Millionen Pflegebedürftige leb- ten ebenfalls in Privathaushalten, sie wurden jedoch zusammen, mit oder vollständig durch ambulante Pflege- dienste versorgt. Knapp ein Viertel – 24 Prozent oder 0,82 Millionen Pfle- gebedürftige – wurde in Pflegeheimen vollstationär betreut. Ende 2017 waren 81 Prozent der Pfle- gebedürftigen 65 Jahre und älter, mehr als ein Drittel (35 Prozent) war mindestens 85 Jahre alt. Die Mehrheit der Pflegebedürftigen war weiblich (63 Prozent). Mit zunehmendem Alter steigt die Wahrscheinlichkeit, pflegebedürftig zu sein. Während bei den 70- bis 74-Jäh- rigen rund 6 Prozent pflegebedürftig waren, wurde für die ab 90-Jährigen die höchste Pflegequote ermittelt: Der Anteil der Pflegebedürftigen an der Bevölkerung in diesem Alter betrug 71 Prozent. 3,41 GdW-NEWS GdW kompakt – Jahresstatistik 2018 Fehlender Ersatzwohnraum in angespannten Wohnlagen Recht so „Gerade in den angespannten Wohnungsmärkten stellt auch die recht- mäßige Kündigung den Mieter vor erhebliche Herausforderungen. So hat der Mieter gerade in einem angespannten Wohnungsmarkt erhebliche Schwierigkeiten eine vergleichbare und für ihn bezahlbare Wohnung zu finden. Mit Recht gibt es daher den entsprechenden Härtefalleinwand. Die Entscheidung des BGH folgt hier dem Wortlaut der Vorschrift in § 574 Abs. 2 BGB. So liegt eine Härte vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann. Inso- fern muss der Mieter im Verfahren entsprechend vortragen, dass er ab Zugang der Kündigung mit dem gebotenen Nachdruck und unter zumutbarer Einschaltung ent- sprechender Stellen sich vergeblich um Ersatzwohnraum bemüht hat. Diese Anfor- derung des Gesetzgebers erscheint auch interessengerecht. Wird also das Bemühen dokumentiert und entsprechend im Verfahren vorgebracht sind die Erfolgsaussich- ten für das Durchdringen des Härtefalleinwands besser.“ EXPERTENMEINUNG von Carsten Herlitz Justiziar des GdW Foto: Sebastian Schobbert Mit Urteil vom 22.05.2019 hat der Bundesgerichtshof (BGH) zu der Frage Stellung genommen, welche Anforderungen bei Geltendmachung des sogenannten Härtefal- leinwands „Fehlender Ersatzwohnraum“ im Fall eines Widerspruchs nach Kündigung zu stellen sind. So kann der Mieter bei rechtmäßiger Kündigung Widerspruch einlegen und sich im Rahmen eines Härtefalleinwands darauf beziehen, dass angemessener Wohn- raum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann. Dieser Härtegrund greift aber nicht bereits dann durch, wenn – so der BGH – in dem Gemeindegebiet gerichtsbekannt eine angespannte Wohnlage herrsche, die auch zum Erlass von diesem Umstand Rechnung tragenden Verordnungen geführt habe. Für den BGH ist dies nur ein Indiz. Daneben forderte der BGH einen weiteren Parteivortrag zu konkret ergriffenen Maßnahmen des Mieters, eine andere Wohnung zu finden (Az. IIIV ZR 180/18). Mit der GdW-Jahres- statistik werden jähr- lich umfassende Daten aller durch den GdW und seine Regional- verbände vertretenen Wohnungsunterneh- men erhoben. Sie bilden die Basis für unsere jährliche Pub- likation „Wohnungs- wirtschaftliche Daten und Trends”, dem umfassendsten Zahlenwerk für die deutsche Wohnungswirtschaft. Die „Wohnungswirtschaftlichen Daten und Trends 2019/2020” erscheinen Mitte November 2019. Mit der vorliegenden Publikation stellt der GdW vorab ausge- wählte Ergebnisse der GdW-Jahressta- tistik 2018 vor. 6 37/2019

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