WOHNUNGSPOLITISCHE INFORMATIONEN 30/2019

Mat-Nr. 06505-5589 ZAHL DER WOCHE Prozent steigen die Tarifgehälter in der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft zum 1. Juli 2019. Auf dieses Ergebnis einigten sich der Arbeitgeberverband der Deutschen Immobilienwirtschaft (AGV) und die Verhandlungskommis­ sion der Gewerkschaften verdi und IG Bau, Steine, Erden. Die Vergütung für Auszubildende steigt um monat­ lich 50 Euro für jedes Ausbildungsjahr. Der neue Tarifvertrag hat eine Lauf­ zeit von einem Jahr bis zum 30. Juni 2020. In der vorangegangenen Tarif­ runde waren die Löhne und Gehälter der Beschäftigten in der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in zwei Stu­ fen um insgesamt 4,6 Prozent erhöht worden, bei einer zweijährigen Lauf­ zeit des Tarifvertrages. Damit liegt das aktuelle Tarifergebnis über den Stei­ gerungsraten der beiden Jahre zuvor. Zugleich sind die Tarifverdienste in der Wohnungs- und Immobilienwirt­ schaft in den vergangenen drei Jahren damit leicht stärker als die Inflations­ rate angestiegen. 2,7 GdW-NEWS Die Sommertour des GdW-Präsidenten – Zweiter Stopp Niedersachsen In Wolfsburg und Region besichtigte GdW-Präsident Axel Gedaschko vergan­ gene Woche gemeinsam mit Dr. Susanne Schmitt, Verbandsdirektorin des Verban­ des der Wohnungs- und Immobilienwirt­ schaft in Niedersachsen und Bremen (vdw), ausgewählte Wohnungsneubauprojekte. Im Fokus standen dabei besonders Fra­ gen nach der Zukunft des Wohnens. Was machen moderne, nachhaltige und inno­ vative Quartiere aus und wie lassen sich Nachbarschaften mit unterschiedlichen Foto: VWI Widerruf der Mieterhöhungserklärung nach Zustimmung Recht so „Das Widerrufsrecht ist bei sogenannten Fernabsatzverträgen in den Grundsätzen bei Verbraucherverträgen und besonderen Vertriebsformen und damit in den allgemeinen Regelungen über Schuldverhältnisse aus Verträgen geregelt. Für das Mietrecht gibt es speziellere Vorschriften, auch im Bereich der Zustimmung zur Mieterhöhung. Das Widerrufs­ recht bei Fernabsatzverträgen dient dem Schutz des Verbrauchers bei schnellen und möglicherweise unüberlegten Entscheidungen. Bei einer Mieterhöhung besteht eine solche Gefahr nicht. So ist das Mieterhöhungsverlangen dem Mieter in Textform zu erklären und entsprechend zu begründen. Dem Mieter wird auch eine Überlegungsfrist eingeräumt. Insofern wird der Mieter vor unüberlegtem Handeln geschützt. Dies meinte der BGH mit der teleologischen Reduktion. Generell aber ist festzustellen, dass der Verbraucherschutz immer kleinteiliger geregelt wird. Wer eine rechtserhebliche Erklärung bei Geschäftsfähigkeit abgibt, kann diese anfechten. Der Grundsatz ‚Vorsicht im Rechtsverkehr’ hatte früher und mit Recht eine stärkere Bedeutung als dies heute der Fall sein mag.“ EXPERTENMEINUNG von Carsten Herlitz Justiziar des GdW Foto: Sebastian Schobbert Mit Urteil vom 24. April 2019 (VIII ZR 62/18) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass nach Zustimmung zur Erhöhung der Miete der Mieter nicht den Widerruf der Zustim­ mung im Hinblick auf ein Fernabsatzgeschäft erklären kann. Der BGH begründete dies damit, dass zwar dem Verbraucher – hier dem Mieter – auch bei im Fernabsatz geschlossenen Ver­ trägen über die Vermietung von Wohnraum ein Widerrufsrecht zustehe. Insoweit sei jedoch bei Vereinbarungen der Mietvertragsparteien über die Erhöhung der Wohnraummiete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete eine Einschränkung geboten. Denn mit Rücksicht auf den Regelungszweck der Bestimmungen über die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichs­ miete und den Vorschriften über das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzver­ trägen – etwa über Internet – sei der Widerruf im Wege der teleologischen Reduktion (Sinn und Zweck) einzuschränken. Nach dieser Maßgabe sei ein Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen in Hinblick auf eine Zustimmung zu einer vom Vermieter verlangten Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nicht gegeben. Wohnbedürfnissen integrieren? Einen pra­ xisnahen Eindruck vermittelte da die Bege­ hung des entstehenden Stadtteils „Steim­ ker Gärten“. VWI-Projektleiter Achim Spehr führte die Besucher über die Baufelder und erläuterte den aktuellen Stand der einzel­ nen Gebäude. Vor allem die Planung und Gestaltung der gesamten technischen Inf­ rastruktur weckte bei der Besuchsgruppe großes Interesse – die Steimker Gärten sind schließlich so konzipiert, dass das Quartier „e-ready“ sein wird, um vielfältige Voraus­ setzungen in punkto Elektromobilität erfül­ len zu können. (fru/koch) Infos und Fotos von den weiteren Stationen in Helmstedt und Gifhorn finden Sie in den kommenden Ausgaben der wi. 6 30/2019

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