Wohnungspolitische Informationen 44/2019

BUNDESPOLITIK 44/2019 3 Bundeskabinett beschließt Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes – Wohnungswirtschaft begrüßt Innovationsklausel Berlin – Das Bundeskabinett hat am 23. Oktober 2019 den Entwurf für das Gebäudeenergiegesetz (GEG) beschlossen. Mit dem Gesetz werden die Vorschriften für energetisches Bauen und Sanieren vereinheitlicht. Es dient unter anderem der Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030. Das Gesetz sieht unter bestimmten Bedingungen ein Einbauverbot für neue Ölkessel ab 2026 und eine Überprüfung der Anforderungen im Jahr 2023 vor. Außerdem soll eine Innovationsklau- sel für den Nachweis auf Basis von Treibhausgasemissionen und für Sanierungen mehrerer Gebäude im räumlichen Zu- sammenhang einen gemeinsamen Nachweis ermöglichen.. Ein Erfolg für die Wohnungswirtschaft – der Spitzenverband GdW hatte sich für diese Klausel eingesetzt. Zentrales Anliegen der Novelle ist die Ent- bürokratisierung und Vereinfachung. Die heute noch separaten Regelwerke zur Gebäudeenergieeffizienz und zur Nut- zung von Wärme aus erneuerbaren Ener- gien werden zusammengeführt und verein- heitlicht. Anwendung und Vollzug sollen wesentlich erleichtert werden. „Wir sind uns in der Bundesregierung einig, dass Bauen und Wohnen bezahlbar sein und bleiben müssen. Daran halten wir uns. Das Gebäudeenergiegesetz setzt Energie- effizienz und Klimaschutz bei Gebäuden wirtschaftlich, umweltfreundlich und sozial um”, sagte Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier. „Mit dem Gebäudeenergiegesetz wer- den die Vorschriften für energetisches Bauen und Sanieren vereinheitlicht. Das sorgt für Klarheit und weniger Bürokratie. Mit Blick auf die klima- und wohnungs- politischen Ziele der Bundesregierung ist dies ein wichtiges Signal für alle, die ein Haus planen, bauen oder sanieren wol- len”, erklärte Bundesbauminister Horst Seehofer . Für die Wohnungswirtschaft ist besonders die Stabilität der Anforderungen an Neu- bauten und Bestandssanierungen wichtig, so besteht bis 2023 Planungssicherheit. Treibhausgasemissionen müssen Steuerungsgröße werden Die Wohnungswirtschaft begrüßte den Kabinettsbeschluss zum GEG. Die zustän- digen Ministerien für Wirtschaft und Bau hätten sichtbar Ergebnisse der Verbände- anhörung in den Kabinettsentwurf aufge- nommen. „Für die Wohnungswirtschaft ist speziell die Aufnahme einer Inno- vationsklausel für eine Bewertung von Gebäuden nach Treibhausgasemissionen ein wichtiger Schritt in die richtige Rich- tung. Ein weiterer bedeutender Schritt steht aber noch aus: Angesichts der Klimaziele müs- sen die Treibhausgasemissionen zur Steue- rungsgröße nicht nur des Ordnungsrechts, sondern auch der Förderung werden”, sagte GdW-Präsident Axel Gedaschko. Bei der vorgesehenen Überprüfung der Anfor- derungen des GEG im Jahr 2023 werde man dann hoffentlich schon auf Beispiele aus der Innovationsklausel zurückgreifen können. „Nichtsdestotrotz werden weder das GEG noch die CO 2 -Bepreisung den Wohnungsunternehmen dabei helfen, mehr oder tiefer energetisch zu moderni- sieren. Das können nur direkte Zuschüsse”, betonte der GdW-Chef. (gei/schi) Den Gesetzentwurf und eine Kurzzusammen- fassung des Bundeswirtschafts- und des Bundesbauministeriums finden Sie unter https://bit.ly/2JjTD8a umzuschauen – bevor der Preis spürbar ansteigt. Denn das Ziel ist ja nicht, mög- lichst viel Geld einzunehmen, im Gegen- teil. Das Ziel ist, dass sich mehr Menschen beim nächsten Autokauf oder beim nächs- ten Heizungstausch für die klimafreundli- che Variante entscheiden – weil sie sich auch für den Geldbeutel lohnt. Zugleich wird die Bundesregierung die klimafreund- lichen Alternativen stärken: Dazu gehö- ren mehr Investitionen in den ÖPNV, in das Schienennetz oder in die Ladeinfrastruktur. Und dazu gehören auch gut ausgestattete Förderprogramme für Gebäudesanierung und klimafreundliche Heizungen.” Der Emissionshandel gilt ab 2021. Er startet in der Einführungsphase zunächst mit einem fixen CO 2 -Preis von 10 Euro pro Tonne. Das entspricht brutto 2,8 Cent pro Liter Benzin, 3,2 Cent pro Liter Diesel, 3,2 Cent pro Liter Heizöl und 0,2 Cent pro Kilowattstunde Erdgas. 2022 liegt der Preis dann bei 20 Euro pro Tonne. 2023 bis 2025 werden die Zertifikate mit einem steigenden Festpreis von 25 bis 35 Euro pro Tonne CO 2 ausge- geben. 2026 werden die Zertifikate auk- tioniert und zwar in einem Korridor von 35 Euro bis zu 60 Euro pro Tonne CO 2 . Im Jahr 2025 wird festgelegt, inwieweit Höchst- und Mindestpreis für die Zeit ab 2027 sinnvoll und erforderlich sind. Einbezogen werden grundsätzlich alle in den Verkehr gebrachten fossilen Brenn- stoffe. Dabei ist es zunächst egal, in wel- chem Sektor diese Stoffe dann eingesetzt werden. Allerdings müssen die Bürger, die mit fossilen Brennstoffen heizen oder fah- ren, selber nicht mit Zertifikaten handeln. Das obliegt grundsätzlich den rund 4.000 sogenannten Inverkehrbringern, also etwa Gaslieferanten oder Raffinerien, die ener- giesteuerpflichtig sind. Angeknüpft wird mit der Berichtspflicht der Unternehmen an das bestehende Erfassungssystem im Energiesteuerrecht. Dieser vergleichsweise unbürokratische Ansatz führt allerdings zu Mehraufwand an anderer Stelle: Liefert ein Gaslieferant das Erdgas samt CO 2 -Preis an einen Privatkunden, ist alles erledigt. Lie- fert er allerdings an ein Gaskraftwerk, das bereits Zertifikate aus dem EU-Emissions- handel kaufen muss, liegt eine Doppelver- pflichtung aus zwei Emissionshandelssys- temen vor. Um das zu vermeiden, sollen Anlagen, die bereits dem EU-Emissions- handel unterliegen, möglichst weitgehend vom nationalen CO 2 -Preis befreit werden oder eine Kompensation erhalten. Begrenzt wird die Menge der ausgegebenen Zertifi- kate grundsätzlich von dem CO 2 -Budget, das Deutschland im Rahmen der EU für die Bereiche Verkehr und Gebäude zur Verfü- gung hat. Dieses Budget sinkt Jahr für Jahr, so dass perspektivisch mit immer weiter steigenden Preisen für fossile Brennstoffe zu rechnen ist. „Mit dem Klimaschutzgesetz bekommen wir einen starken Hebel zum Nachsteu- ern”, so Schulze. „Ich werde beim CO 2 -Preis genau darauf achten, dass sowohl die Kli- maschutzwirkung stimmt als auch die sozi- alen Folgen fair bleiben. Wenn Deutschland in dem einen oder anderen Bereich nicht auf Kurs ist, muss nachgesteuert werden. Denn ein CO 2 -Preis muss nicht nur ökologisch, sondern auch sozial fair sein.” (zyl/schi) Den Gesetzentwurf finden Sie unter www. bmu.de/GE841, Fr agen und Antworten zum Emis- sionshandel unter www.bmu.de/FQ126 Fortsetzung von Seite 2

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