WOHNUNGSPOLITISCHE INFORMATIONEN 43/2019
Mat-Nr. 06505-5602 ZAHL DER WOCHE Millionen Steuerpflichtige pendel- ten 2015 mehr als 20 Kilometer zur Arbeit. Davon gaben 5,8 Millionen beziehungsweise 86 Prozent in der Steuererklärung an, für mindestens einen Teil der Strecke das Auto zu nut- zen. Die tatsächliche Zahl der Pendler, die mehr als 20 Kilometer zur Arbeit zurücklegten, war sogar noch höher. Denn steuerlich zusammenveranlagte Ehepaare und Personen in eingetra- genen Lebenspartnerschaften wer- den als ein Steuerpflichtiger gezählt. Es kann aber vorkommen, dass beide Partner jeweils mehr als 20 Kilometer zur Arbeit fahren. Die 6,7 Millionen Steuerpflichtigen legten im Jahr 2015 nach eigenen Angaben insgesamt rund 26,8 Milliarden Kilometer über der 20 Kilometergrenze zurück. Die Bundesregierung plant laut der Eck- punkte für das Klimaschutzprogramm 2030 Pendler mit langen Arbeitswe- gen durch eine Anhebung der Pend- lerpauschale von 30 Cent auf 35 Cent ab dem 21. Kilometer zu entlasten. 6,7 14. November 2019, 15 – 18 Uhr Tag der Wohnungswirtschaft – Die Heimat-Gestalter GdW-NEWS Der Spitzenverband der Wohnungs- wirtschaft GdW lädt am 14. November zur bedeutendsten wohnungswirt- schaftlichen Veranstaltung 2019. In diesem Jahr setzt der GdW den Fokus auf die Stärkung des regionalen Aus- gleichs und beschäftigt sich mit der Frage, wie die Wohnungswirtschaft intensiv bei der Gestaltung von Hei- mat jenseits der Metropolen helfen kann. Seit vielen Jahren arbeiten die Wohnungsunternehmen weit über ihr eigentliches Geschäftsfeld hinaus und engagieren sich für den Zusammen- halt in den Wohnquartieren – auch außerhalb der Großstädte. Wohnungsunternehmen in der Stadt und auf dem Land stehen zahlreichen Herausforderungen gegenüber. Über „Zur Wahrung der Monatsfrist hätte die Klage der Genossenschaft bis zum 26. November 2017 zugestellt werden müssen. Die Zustellung erfolgte jedoch unstreitig erst am 9. Februar 2018 und damit grund- sätzlich zu spät. Im vorliegenden Fall stellte sich daher die Frage, ob § 167 Zivilprozessordnung (ZPO) zur Anwendung kommt. Danach tritt die Wirkung der Zustellung – ungeachtet der tatsächlichen späteren Zustellung – bereits mit Eingang der Klageschrift ein, wenn die Zustellung „demnächst” erfolgt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erfolgt eine Zustellung „dem- nächst” im Sinne von § 167 ZPO, wenn die dem Kläger zuzurechnende Verzögerung der Zustellung nicht mehr als 14 Tage beträgt. Diese Voraussetzung war jedoch im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Grundsätzlich darf ein Kläger zwar die Anforderung eines Gerichtskostenvorschusses abwarten, er darf jedoch nicht unbegrenzt lange untätig bleiben. Die Kläger haben demnach mit ihrer Bitte vom 10. Januar 2018 um Erteilung einer Rechnung für den Gerichtskostenvorschuss viel zu spät reagiert. Die vorliegende Entscheidung, die im Übrigen auch für das Aktien- und GmbH-Recht rele- vant ist, zeigt, dass einem Anfechtungskläger ein erhöhtes Maß an Sorgfalt obliegt, wenn zur Fristwahrung auf eine ‚demnächst’ erfolgende Zustellung im Sinne von § 167 ZPO abgestellt werden soll. Jede Abweichung vom gewöhnlichen Lauf der Dinge muss für einen Anfechtungskläger Anlass zu Nachforschungen geben.“ EXPERTENMEINUNG von Dr. Matthias Zabel GdW-Referent „Recht“ Foto: GdW, Urban Ruths Fristgerechte Einreichung einer Anfechtungsklage Recht so Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der in § 51 Absatz 1 Satz 2 Genossenschaftsgesetz (GenG) geregelten Frist zur Einrei- chung einer Anfechtungsklage gegen einen Beschluss der Generalversammlung befasst (Az.: 8 O 98/18). Im konkreten Fall griffen Mitglieder einer Genossenschaft Beschlüsse der Generalversammlung vom 26. Oktober 2017 an. Die Klageschrift ist laut Eingangs- stempel beim Gericht am 23. November 2017 eingegangen. Da der Gerichtskosten- vorschuss nicht eingezahlt worden war, wurde die Klageschrift jedoch zunächst nicht zugestellt. Die Kläger baten am 18. Januar 2018 um die Erteilung einer Rechnung für den Gerichtskostenvorschuss. Am 11. Januar 2018 wurden die Kläger aufgefordert, den Vorschuss einzuzahlen, der am 29. Januar 2018 beim Gericht eingegangen ist. Die Klage wurde daraufhin am 9. Februar 2018 zugestellt. Da die Klage innerhalb eines Monats hätte erhoben werden müssen, mithin bis zum 26. November 2017, die Klageschrift der Genossenschaft jedoch erst am 9. Februar 2018 zugestellt wurde, wurde die Anfech- tungsklage mangels Fristwahrung abgewiesen. Antworten der Politik auf diese Herausforderungen sprechen unter anderem Bundesminister des Innern, für Bau und Hei- mat Horst Seehofer und der Parlamentarische Staatssekre- tär im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Oliver Wittke . Durch das Programm führt Journalist und Autor Hajo Schumacher. (zeis) Foto: Henning Schacht 6 43/2019 Bundesbauminister Horst Seehofer
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