WOHNUNGSPOLITISCHE INFORMATIONEN 33/2019

Mat-Nr. 06505-5592 ZAHL DER WOCHE Millionen Menschen lebten 2018 allein in einem Einpersonenhaushalt. Das sind rund 42 Prozent aller Haushalte in Deutschland. In 24 Millionen und damit 58 Prozent aller Haushalte leb- ten zwei oder mehr Personen. Unter den Mehrpersonenhaushalten hat- ten Zweipersonenhaushalte mit 34 Prozent aller Haushalte den größten Anteil. Dreipersonenhaushalte mach- ten 12 Prozent und Vierpersonenhaus- halte neun Prozent aus. Nur in drei Pro- zent der Haushalte lebten fünf oder mehr Personen. Damit hielt der lang- fristige Trend zu kleineren Haushalten an: Von 1991 bis 2018 ging die durch- schnittliche Haushaltsgröße von 2,27 Personen auf 1,99 Personen zurück. Im Vergleich mit dem Jahr 1991, in dem es 35,3 Millionen Haushalte gab, hat die Zahl der Haushalte um 17 Pro- zent zugenommen. Besonders ste- chen hier die Einpersonenhaushalte hervor, deren Anzahl um 46 Prozent und damit fast um die Hälfte gestiegen ist. Aber auch die Zahl der Zweiper- sonenhaushalte stieg um 29 Prozent. Haushalte mit drei oder mehr Personen haben im Zeitverlauf hingegen um 20 Prozent abgenommen. 17,3 GdW-NEWS Wohnen jenseits von Metropolen – Sommertour des GdW- Präsidenten in Sachsen und Sachsen-Anhalt …und mit Vertretern der sächsischen Wohnungswirtschaft in Weiß- wasser. GdW-Präsident Axel Gedaschko (3. v. l.) mit Vertretern der Wohnungswirtschaft in Sachsen-Anhalt bei seiner Station in Halle… Fotos: GdW Untervermietung – kein Anspruch des Vermieters auf Untermietzuschlag Recht so „Für das Gericht war entscheidend, dass sich die Belegung der Wohnung durch die Untervermietung im Vergleich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages nicht erhöht hat. So kann ein entsprechender Unter- mietzuschlag erst dann zugestanden werden, wenn dargelegt wurde, dass auf Grund einer übermäßigen und unzumutbaren Belastung des Vermieters Anlass besteht, die Mieterhöhung zu rechtfertigen. Dies kön- nen etwa konkrete Umstände für messbare wirtschaftliche Nachteile sein. § 558 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dürfte jedoch als Grund für einen entsprechenden Untermietzuschlag wegfallen. So bezieht sich § 558 BGB auf die Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, nicht aber auf konkrete Umstände für durch Untervermietung entstandene messbare wirtschaftliche Nachteile.“ EXPERTENMEINUNG von Carsten Herlitz Justiziar des GdW Foto: Sebastian Schobbert Mit Urteil vom 11. Februar 2019 (Az.: 64 S 104/18) hat das Landgericht Berlin über einen vom Vermieter begehrten Untermietzuschlag zu entscheiden gehabt. Das Landgericht hat in dem hier zu beurteilenden Sachverhalt keinen Anspruch des Vermieters auf einen entsprechenden Untermietzuschlag gesehen, da selbst eine stärke Belegung einer Woh- nung einen Untermietzuschlag nicht per se rechtfertige, und somit erst recht bei gleich- bleibender Belegung der Wohnung kein Zuschlag gefordert werden könne. Das Gericht hat dabei berücksichtigt, dass die Wohnung bereits bei Vertragsschluss an den Vormieter von sechs Personen bewohnt wurde und vom Mieter unbestritten dargelegt wurde, dass die Wohnung bereits von Anfang an von vier Personen als Mieter bewohnt wurde. Hinzu kamen zwei Untermieter. Wenn sich – so das Gericht – durch die Untervermietung die Anzahl der die Wohnung nutzenden Personen nicht erhöht, dann sei selbst eine stärkere Belegung der Wohnung schon nicht erkennbar. Auf seiner Sommertour in Sachsen und Sachsen-Anhalt besuchte GdW- Präsident Axel Gedaschko Chemnitz und Weißwasser sowie Halle und Merseburg. Mit den Verbandsdirektoren der wohnungswirtschaftli- chen Verbände in Sachsen, Reiner Seifert (vdw) und Dr. Axel Viehwe- ger (VSWG), – sowie der Verbände in Sachsen-Anhalt, Jens Zillmann (VdW) und Ronald Meißner (VdWg), sowie zahlreichen Vertretern von Wohnungsunternehmen diskutierte Axel Gedaschko unter anderem die Ergebnisse und Auswirkungen der Stadtumbauprozesse. Am Beispiel einzelner Quartiere in von Bevölkerungsrückgang geprägten Regionen zeigte sich auch, wie wichtig die weitere finanzielle Unterstützung für Kommunen und Wohnungsunternehmen durch Bund und Länder ist, um gleichwertige Lebensverhältnisse zu gewährleisten. (koch) Einen Kurzbericht zur Sommertour in Berlin und Brandenburg lesen Sie nächste Woche, ein umfas- sender Rückblick auf die gesamte Sommertour folgt anschließend in den nächsten Ausgaben der wi. 6 33/2019

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