WOHNUNGSPOLITISCHE INFORMATIONEN 31/2019
Mat-Nr. 06505-5590 ZAHL DER WOCHE Millionen Wohnungen in Wohn- und Nichtwohngebäuden gab es Ende 2018 in Deutschland. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilte, stieg der Wohnungsbestand im Vergleich zum Vorjahr um 0,6 Prozent oder 267.000 Wohnungen. Im Vergleich zum Jahr 2010 erhöhte sich der Wohnungs- bestand um 4,3 Prozent beziehungs- weise 1,8 Millionen Wohnungen. Somit kamen Ende 2018 auf 1.000 Einwoh- ner 509 Wohnungen und damit 14 Wohnungen mehr als acht Jahre zuvor. Damals, im Jahr 2010 gab es in Deutschland 495 Wohnungen je 1.000 Einwohnern. Die Wohnfläche des Woh- nungsbestandes belief sich Ende 2018 auf insgesamt knapp 3,9 Milliarden Quadratmeter. Damit vergrößerte sie sich gegenüber dem Jahr 2010 um 5,4 Prozent. Die Wohnfläche je Wohnung betrug Ende 2018 durchschnittlich 91,8 Quadratmeter, die Wohnfläche je Ein- wohnerin und Einwohner 46,7 Quad- ratmeter. Damit haben sich die Wohn- fläche je Wohnung seit dem Jahr 2010 um 0,9 Quadratmeter und die Wohn- fläche je Einwohner um 1,7 Quadrat- meter erhöht. 42,2 GdW-NEWS Best Practice aus dem Wettbewerb Deutschlands beste Mieterzeitung 2018 – neuer GdW-Leitfaden erschienen Bereits zum zweiten Mal hat der Spitzenverband der Wohnungs- wirtschaft GdW 2018 die Preise im bundesweiten Wettbewerb „Deutschlands beste Mieterzei- tung“ vergeben. Mit welchen Hilfsmitteln und Tech- niken die eigene Mieterzeitung noch verbessert werden kann, zeigt der GdW anhand besonders gelungener Beiträge aus den Top „Das Ziel des Gesetzentwurfs, die Rechtsform Genossenschaft vor unse- riösen Geschäftsmodellen zu schützen, ist grundsätzlich zu begrüßen. Bei der Umsetzung eines solchen Gesetzgebungsvorhabens muss aller- dings auch immer bedacht werden, dass es sich um wenige Einzelfälle handelt. Insgesamt ist das Genossenschaftswesen in Deutschland von einem nachhaltigen und mitgliederorientierten Geschäftsmodell der Genossenschaf- ten geprägt. Insofern ist darauf zu achten, die aktuellen gesetzlichen Regelungen, die ihrerseits erst kürzlich geändert worden sind, mit Augenmaß zu modifizieren, um die wenigen ‚schwarzen Schafe’ zu identifizieren und entsprechend dagegen vorgehen zu können. Ein verbesserter Informationsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden und der BaFin kann im Sinne des Zieles des Gesetzes sehr hilfreich sein. Im Hinblick auf die vorgeschlagene Änderung von § 62 Absatz 3 Satz 2 GenG ist von Seiten des Gesetzgebers zwingend darauf zu achten, dass die Aufgabenteilung entlang der Kern- kompetenzen der jeweiligen Institutionen im Gesetzeswortlaut klar zum Ausdruck kommt. Hier besteht im Hinblick auf die vorgeschlagene Neufassung der Regelung Nachbesserungsbedarf. Den genossenschaftlichen Prüfungsverbänden kann nur die Aufgabe zugewiesen werden, die Einhaltung des Förderzwecks zu prüfen. Die inhalt- liche Prüfung, ob ein unerlaubtes Investmentgeschäft betrieben wird oder gegen das Emittentenprivileg verstoßen wird, muss durch die BaFin erfolgen. Unter dieser Prä- misse bestehen gegen die Änderung von einem Recht des Prüfungsverbandes hin zu einer Pflicht des Prüfungsverbandes, die BaFin zu informieren, keine grundsätzlichen Bedenken; zumal sich das aktuelle Recht des Prüfungsverbandes unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls zu einer Pflicht generieren kann.“ EXPERTENMEINUNG von Dr. Matthias Zabel GdW-Referent „Recht“ Foto: GdW, Urban Ruths Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Genossenschaften Recht so Der Deutsche Bundesrat hat den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Genossen- schaften vorgelegt, der mittlerweile dem Deutschen Bundestag zugeleitet wurde. Ziel des Gesetzentwurfes ist der Schutz der Rechtsform Genossenschaft vor Geschäftsmodellen, die dem grauen Kapitalmarkt zugeordnet werden können. Um dieses Ziel zu erreichen, soll zum einen der Informationsaustausch zwischen der Bundesanstalt für Finanzdienst- leistungsaufsicht (BaFin) und den staatlichen Aufsichtsbehörden verbessert werden. Zum anderen soll die erst kürzlich eingeführte Regelung in § 62 Absatz 3 Satz 2 Genossen- schaftsgesetz (GenG) modifiziert werden. Nach den Vorstellungen des Bundesrates soll unter anderem das in dieser Regelung statuierte Recht des Prüfungsverbandes hin zu einer Pflicht des Prüfungsverbandes geändert und auf Verstöße gegen das sogenannte Emittentenprivileg nach dem Vermögensanlagengesetz erweitert werden. Foto: GdW Ten des Wettbewerbs 2018. Mit dem Fokus auf einzelne Bereiche wie kreative Gestaltung, Struktur und Layout oder Corporate Design liefert dieser Leitfaden anhand konkreter Beispiele aus Mieter- magazinen und Tipps der Jury eine Best-Practice Übersicht. (koch) Die Publikation zum Download finden Sie hier: https://bit.ly/31amimR 6 31/2019
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