Wohnungspolitische Information 45/2019

ZAHL DER WOCHE Prozent, also drei von 10 Erwerbstä­ tigen, die für die Ausübung ihrer beruf­ lichen Tätigkeit das Internet nutzen, arbeiteten im Jahr 2018 auch mobil aus dem Homeoffice. 18 Prozent arbeiteten mindestens einmal in der Woche von zu Hause aus, die Hälfte davon, also neun Prozent aller Erwerbtätigen mit Internetnutzung, jeden oder fast jeden Tag. Neue Arbeitsformen wie das Arbeiten im Homeoffice und mobiles Arbeiten sind somit längst Bestandteil unserer modernen Arbeitswelt in Deutschland geworden. In der Europäischen Union arbeiteten durchschnittlich 40 Prozent der genannten Erwerbstätigen zumin­ dest teilweise mobil beziehungsweise im Homeoffice. Spitzenreiter war Däne­ mark mit einem Anteil von 57 Prozent. Generell arbeiteten 33 Millionen der knapp 40Millionen erwerbstätigen Inter­ netnutzer ab 16 Jahren in Deutschland 2018 mit Computern oder computerge­ steuerten Geräten und Maschinen. 31 „Das OLG Braunschweig berücksichtigt im Rahmen der Entscheidungsbe­ gründung sehr schön den genossenschaftlichen Förderzweck und die damit verbundenen genossenschaftlichen Besonderheiten. Das ausgeschiedene Genossenschaftsmitglied hat unter anderem eingewendet, die beklagte Kreditgenossenschaft handle wie eine Privatbank und sei daher auch wie eine Kapitalgesellschaft aufzufassen. Dies habe zur Folge, dass zur Berechnung des Aus­ einandersetzungsguthabens entgegen den Beschränkungen nach § 73 Abs. 2 GenG die Regeln für Kapitalgesellschaften hätten angewendet werden müssen. Dem tritt das OLG völlig zu Recht entgegen. Eine Genossenschaft ist, wie das OLG ausführt, trotz körper­ schaftlicher Struktur personalistisch ausgerichtet und dient der wirtschaftlichen Förderung ihrer Mitglieder. Dies trifft auch auf eine Kreditgenossenschaft zu. Daher ist auch insoweit das Genossenschaftsgesetz voll umfänglich anwendbar. Insoweit kommen insbesondere auch die Beschränkungen in § 73 Abs. 2 GenG zur Anwendung. Um den Förderzweck nicht durch zu hohe Auszahlungen an ausgeschiedene Mitglieder, was das Eigenkapital der Genossenschaft erheblich schwächen könnte, zu gefährden, bestimmt das Genossen­ schaftsgesetz, dass den Mitgliedern nicht über das Geschäftsguthaben hinausgehend anteilig Rücklagen oder sonstiges Vermögen zusteht.“ EXPERTENMEINUNG von Dr. Matthias Zabel GdW-Referent „Recht“ Foto: GdW, Urban Ruths Oberlandesgericht Braunschweig zur Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens Recht so Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit dem Anspruch eines ausscheidenden Genossen­ schaftsmitgliedes auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens befasst (Az.: 11 U 121/18). Im konkreten Fall sollte nach der Satzung der Genossenschaft für die Auseinandersetzung das Geschäftsguthaben des Mitglieds gemäß dem Jahresabschluss maßgebend sein, der für das Geschäftsjahr seines Ausscheidens festgestellt worden ist. Dabei sollten Verlustvorträge nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile berücksichtigt werden. Die Genossenschaft zahlte das Geschäftsguthaben zuzüglich der demMitglied zugeschriebenen Gewinnanteile gemäß dem festgestellten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2014 aus. Das ausgeschiedene Mit­ glied verlangte jedoch ein Auseinandersetzungsguthaben, für das nicht nur das Geschäftsgut­ haben, sondern die gesamten für das Geschäftsjahr 2014 festgestellten Aktiva der Genossen­ schaft zugrunde zu legen seien. Mit dieser Rechtsauffassung drang das ausgeschiedene Mitglied jedoch nicht durch. Wie das OLG Braunschweig entschied, hat die Genossenschaft den Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens voll erfüllt. Die Genossen­ schaft sei nicht verpflichtet, die gesamten Aktiva gemäß der Bilanz für das Geschäftsjahr 2014 für die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens zugrunde zu legen. GdW-NEWS Foto: BGH Mehr als ein Drittel der insgesamt 157 Wohnungen und zwei Gewerbe­ einheiten des Hafenquartiers in Hanau standen bis 2015 leer. Die Bauge­ sellschaft Hanau (BGH) hat, als Eigentümerin des unter Denkmalschutz stehenden Hafenkomplexes, mit einem neuartigen Konzept zeitgemäße Wohnstandards geschaffen: Die Wohnungen wurden zum Selbstaus­ bau zu sehr günstigen Konditionen angeboten. Dadurch haben die Mieter die Möglichkeit, ihre Mietwohnung individuell mitzugestalten und nach ihren Vorstellungen auszubauen. Inzwischen ist das Quartier von sehr heterogenen Bewohnern besiedelt, nachbarschaftliche Feste und gegenseitige Unterstützung sind selbstverständlich geworden. Des Weiteren wird das Konzept Wohnen, Kunst und Kultur am Hafentor umgesetzt. In Kooperation mit der IG Hafentor treibt die BGH die kul­ turelle Entwicklung im Hafen maßgeblich voran. Angefangen mit der Wiederbelebung der ehemaligen „Hafenkneipe“ und der Ausschreibung eines Künstlerwettbewerbs, bei dem die ehemaligen Hauseingangsportale an der Westerburgstraße mit Kunstwerken gestaltet wurden. (her/schi) In dieser Reihe stellen wir den Preisträger und weitere Projekte der engeren Wahl des Preises Soziale Stadt 2019 vor. Weitere Infos zum Projekt der BGH finden Sie unter https://bau-hanau.de/bgh-immobilien/projekte/hafenprojekt, al le Projekte der engeren Wahl unter www.nachbarschaftspreis.de/de/preis-soziale-stadt Preis Soziale Stadt – Preisträger 2019 Günstiges Wohnen, Kunst und Kultur im denkmalgeschützten Hafen 6 45/2019 Die Baugesell- schaft Hanau hat in dem unter Denkmalschutz stehenden Hafenkomplex mit einem neu- artigen Konzept zeitgemäße Wohnstandards geschaffen.

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