Wohnungspolitische Informationen 51+52/2019
Mat-Nr. 06505-5610 ZAHL DER WOCHE Prozent der Beschäftigten in Deutsch- land, die trotz prinzipieller Möglich- keit auf mobiles Arbeiten verzichten, meinen, die Anwesenheit am Arbeits- platz sei dem Chef so wichtig, dass sie nicht von zu Hause aus arbeiten können. Viele Beschäftigte arbeiten damit aufgrund von Barrieren, die sich aus der Unternehmenskultur erge- ben, nicht von zu Hause, wie das Ins- titut für Arbeitsmarkt- und Berufsfor- schung (IAB) in Nürnberg mitteilte. Der häufigste Grund für den Verzicht auf Homeoffice ist die Einschätzung, dass Arbeit von zu Hause nicht zum Job passe. Dies sagten knapp 80 Prozent der Befragten. 60 Prozent hielten Arbei- ten von daheim auf ihrer Stelle für tech- nisch unmöglich. Gut 14 Prozent der Befragten erklärten, ihr Job ließe sich zwar auch vom heimischen Computer bewältigen, dies sei aber nicht erlaubt. Und knapp sechs Prozent fürchten um ihre Karrierechancen, wenn sie zum Arbeiten nicht in die Firma kommen. Frauen geben sehr viel häufiger an als Männer, dass Homeoffice nicht erlaubt ist. Weitere Berechnungen zeigen: Ob Anwesenheitskultur und befürchtete Karrierehindernisse dem Homeoffice im Weg stehen, hängt von der Unterneh- menskultur ab. Wo Wert auf Familien- freundlichkeit und Flexibilität im Sinne der Beschäftigten gelegt wird, setzen sich die Mitarbeiter eher an den hei- mischen PC als in Firmen, in denen alle versuchen, den anderen ständig vorzu- führen, wie hart sie arbeiten. 70 GdW-NEWS jenaFREEstyle Auf ehemaligen Acker-und Wiesenflächen entstand ab 1968 Lobeda-West als große Plattenbausiedlung. Im Stadtteil treffen viele Menschen mit unterschiedlichen Lebens- entwürfen aufeinander. Im Hinblick auf das stärker werdende Interesse der Mieter, aktiv an der Wohnungsgestaltung mitzuwirken, hat die jenawohnen GmbH ein neues Pro- dukt, seit September 2018, am Markt plat- ziert. Unter jenaFREEstyle soll es den Mietern möglich gemacht werden, an wesentlichen Gestaltungselementen der Wohnung selbst Die unsanierten Wohnungen von jenaFREEstyle können können individuell gestaltet werden. Foto: jenawohnen GmbH „Der Entscheidung lassen sich wichtige Grundsätze in Bezug auf das Verhältnis zwischen Aufsichtsrat als Gesamtgremium und dem Aufsichts- ratsvorsitzenden entnehmen, die rechtsformübergreifend Geltung bean- spruchen. Sofern ein Sachverhalt in die Zuständigkeit des Aufsichtsrats als Gesamtgremium fällt, muss der Aufsichtsrat diesen Sachverhalt auch per Beschluss als Gesamtgremium regeln. Ein alleiniges Handeln des Aufsichtsrats- vorsitzenden kann eine entsprechende Willensbildung des Gesamtgremiums nicht ersetzen. Der Aufsichtsratsvorsitzende kann allenfalls den Beschluss des Aufsichtsrates ausführen und beispielsweise den Anstellungsvertrag unterzeichnen. Des Weiteren äußert sich der BGH zu der Frage, inwiefern die Verletzung organschaftlicher Pflichten, die zunächst lediglich die Stellung des Geschäftsführers als Organ der Gesellschaft betreffen, auch auf den Anstellungsvertrag durchgreift. Der BGH stellt insofern fest, dass eine Weigerung eines Geschäftsfahrers Gesellschafterweisungen nachzukom- men, zugleich auch eine Verletzung dienstvertraglicher Pflichten bedeuten kann und dies eine fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages nach sich ziehen kann.“ EXPERTENMEINUNG von Dr. Matthias Zabel GdW-Referent „Recht“ Foto: GdW, Urban Ruths Abschluss und Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages Recht so Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich zu zwei wichtigen Fragen in Bezug auf den Abschluss und die Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages geäußert (Az. II ZR 121/16). Im vorliegenden Fall war für die Anstellung eines GmbH-Geschäftsführers der Aufsichts- rat zuständig. Den entsprechenden Anstellungsvertrag mit dem GmbH-Geschäftsführer schloss indes allein der Aufsichtsratsvorsitzende, ohne einen diesbezüglichen Beschluss des Aufsichtsrates. Die Gesellschafter forderten den Geschäftsführer in der Folgezeit mehr- fach auf, einen Geschäftsverteilungsplan zu erarbeiten. Diesen Aufforderungen kam der Geschäftsführer nicht nach. Daraufhin wurde er als Geschäftsführer abberufen und sein Anstellungsvertrag gekündigt. Nach Auffassung des BGH war sowohl die Abberufung als auch die Kündigung des Anstellungsvertrages rechtmäßig. Zum einen sei der Anstellungs- vertrag bereits mangels Mitwirkung des Aufsichtsrates als Gesamtgremium nicht wirk- sam geschlossen worden. Zum anderen liege in der Weigerung eines Geschäftsführers, Gesellschafterweisungen nachzukommen, nicht nur eine Verletzung organschaftlicher Pflichten, sondern zu gleich auch eine Verletzung dienstvertraglicher Pflichten, die eine fristlose Kündigung des Anstellungsvertrages rechtfertigen kann. Hand anzulegen. Der Mieter übernimmt eine unsanierte oder teilsa- nierte Plattenwohnung in Lobeda und macht damit (fast) alles, was er will. Der Mieter gestaltet die Woh- nung ganz nach seinen Träumen. Er spielt mit dem nostalgischen Charme der zum Teil noch vorhande- nen Originalmöbel und -einbauten. Oder reißt alles raus und baut etwas ganz anderes. Er zaubert sich so durch kreative Wand-, Decken und Bodengestal- tung sein eigenes Schloss aus Beton. Falls das Mietverhältnis mal endet, dann bleibt alles, wie es ist. Der nächste Mieter über- nimmt die Wohnung, wie er sie vorfindet, nämlich ungeniert unsaniert. Und macht dann seine eigene Traumwohnung draus. Es ist eine besondere Form der Quartiersent- wicklung gepaart mit Kunst & Kultur im kreativen Baubüro. (zeis) In dieser Reihe stellen wir den Preisträger und weitere Projekte der engeren Wahl des Preises Soziale Stadt 2019 vor. Weitere Infos zum Projekt der jenawohnen GmbH finden Sie unter www.jenafreestyle.de 6 51-52/2019
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