WOHNUNGSPOLITISCHE INFORMATIONEN 42/2019

Mat-Nr. 06505-5601 ZAHL DER WOCHE Menschen weltweit sind 100 Jahre oder älter. Wie aus den World Popula- tion Prospects 2019 der Vereinten Nati- onen weiter hervorgeht, ist dies ein neuer Höchstwert in der Geschichte der Menschheit. Seit der Jahrtausend- wende hat sich die Zahl der Hundert- jährigen, der UN zufolge, fast ver- vierfacht. Im Jahr 2000 umfasste die Altersgruppe ab 100 Jahren weltweit noch rund 151.000 Personen. Der deutliche Zuwachs in der Altersgruppe 100plus wird auch unter Berücksichti- gung der wachsenden Weltbevölke- rung deutlich: Kamen im Jahr 2000 im globalen Durchschnitt auf eine Million Einwohner 25 Personen ab 100 Jah- ren, waren es 2019 bereits 69. Knapp 80 Prozent in dieser Altersgruppe weltweit waren Frauen. Am meisten über Hundertjährige leben in den USA (90.000) gefolgt von Japan (73.000) und China (68.000). In Deutschland leben knapp 14.000 Menschen, die 100 Jahre oder älter sind. 533.000 GdW-NEWS GdW und KIWI stärken Kooperation Der Anbieter für digitalen Türzugang, die KIWI.KI GmbH, und der Spitzenverband der Wohnungswirtschaft GdW erweitern ihre bisherige Zusammenarbeit. GdW-Mit- gliedsunternehmen profitieren dabei von Sonderkonditionen bei der erstmaligen Nutzung von KIWI. Der GdW bekräftigt damit seine Forderung zur Umsetzung von Digitalisierungsmaß- nahmen durch die Wohnungsunterneh- men. Axel Gedaschko, Präsident des GdW, erklärt: „Die Zusammenarbeit mit PropTech- Unternehmen ermöglicht unseren Mitglie- dern, die Chancen der Digitalisierung zu nutzen und ihren Mietern innovative Lösun- gen mit Mehrwert zu bieten. KIWI ist dafür ein sehr gutes Beispiel.” Die erste Koopera- tionsvereinbarung zwischen KIWI und dem GdW wurde 2016 geschlossen. KIWI-Geschäftsführer Karsten Nölling (links im Bild) und GdW-Präsident Axel Gedaschko Foto: KIWI Schadenersatz bei Abreißen einer Tapete Recht so „Der BGH sah eine Pflichtverletzung des Mieters darin, dass er die in der Mietwohnung vorgefundene Tapete ganz beziehungsweise teilweise ent- fernte, ohne sie anschließend neu anzubringen. Allein dies löste einen Schadenersatz gegenüber der Vermieterin aus. Eine Fristsetzung war nicht erforderlich. Anders wäre es gewesen, wenn es sich um soge- nannte Schönheitsreparaturen gehandelt hätte. Dann hätte der Vermieter eine Frist zur Vornahme dieser Schönheitsreparaturen setzen müssen. Sofern der Mieter Schön- heitsreparaturen schuldet, ist häufig eine Abgrenzung schwierig. Der sichere Weg wäre in beiden Fällen eine Frist zu setzen. “ EXPERTENMEINUNG von Carsten Herlitz Justiziar des GdW Foto: Sebastian Schobbert Mit Urteil vom 21. August 2019 (VIII ZR 263/17) hat der Bundesgerichtshof (BGH) ent- schieden, dass ein Entfernen der in der Mietwohnung vorgefundenen Tapeten einen Schadensersatzanspruch auslöst, für dessen Durchsetzung es einer vorherigen Fristset- zung nicht bedarf. Im Rahmen des Schadenersatzes selber ist ein Abzug „Neu für Alt” zu berücksichtigen. In dem Fall gestattete die Vermieterin dem Mieter die Wohnung nach eigenen Vorstellungen zu renovieren. Entsprechend wurden die Tapeten entfernt. Die begonnene Renovierung führte der Mieter bis zur Rückgabe der Mietsache allerdings nicht zu Ende. Die Klägerin forderte Schadenersatz wegen der Überschreitung des ver- tragsgemäßen Gebrauchs. Zur Übernahme von Schönheitsreparaturen war der Mieter nicht verpflichtet. KIWI-Geschäftsführer Karsten Nölling freut sich über die erweiterte Zusammenarbeit mit dem GdW: „Die Unterstützung des GdW ist für uns sehr wertvoll. KIWI Türen werden bereits heute insgesamt über 500.000 Mal pro Monat digital geöffnet. Viele der Türen gehören zu GdW-Mitglieds- unternehmen. Durch die erweiterte Koope- ration ist der Start in die digitale Welt noch einfacher.” GdW-Mitgliedsunternehmen wie der Spar- und Bauverein Dortmund nutzen bereits das digitale Zugangssystem von KIWI. Die Wohnungsbaugenossenschaft sieht KIWI seit 2018 als wesentlichen Bestandteil ihrer Digitalisierungsstrategie. (rub/zeis) 8 42/2019

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