wohnungspolitische informationen 38/2019
Mat-Nr. 06505-5597 ZAHL DER WOCHE Millionen Menschen lebten Anfang des Jahres 2019 in den Staaten der Europäischen Union (EU). Wie Euro- stat, das statistische Amt der Europä- ischen Union, weiter mitteilte, stieg die Einwohnerzahl im Laufe des Jahre 2018 damit um 0,2 Prozent. Bei nega- tiver natürlicher Bevölkerungsent- wicklung beruht der Bevölkerungszu- gewinn von 1,1 Millionen Einwohnern auf Zuwanderung aus dem Ausland. Mit 83 Millionen Einwohnern bezie- hungsweise 16,2 Prozent der gesam- ten EU-Bevölkerung ist Deutschland der bevölkerungsreichste Mitglied- staat der EU, vor Frankreich mit 67 Millionen beziehungsweise 13,1 Pro- zent, dem Vereinigten Königreich mit 66,6 Millionen beziehungsweise 13 Prozent, Italien 60,4 Millionen bezie- hungsweise 11,8 Prozent, Spanien mit 46,9 Millionen beziehungsweise 9,1 Prozent und Polen mit 38 Millio- nen beziehungsweise 7,4 Prozent. Im Jahr 2018 stieg die Bevölkerung in 18 EU-Mitgliedstaaten und ging in zehn zurück. Der stärkste Bevölkerungszu- wachs wurde mit 3,7 Prozent in Malta verzeichnet, gefolgt von Luxemburg mit 2 Prozent, Irland mit 15 Prozent, Zypern mit 1,3 Prozent, Schweden mit 1,1 Prozent, Slowenien mit 0,7 Prozent sowie Belgien, Spanien und den Niederlanden mit jeweils 0,6 Pro- zent. Der stärkste Bevölkerungsrück- gang wurde hingegen in Lettland mit 0,8 Prozent registriert, gefolgt von Bulgarien, Kroatien und Rumänien mit jeweils 0,7 Prozent und Litauen mit 0,5 Prozent. 513,5 GdW-NEWS Der Spitzenverband der Wohnungswirt- schaft GdW ist vom 7. bis 9. Oktober 2019 auf Europas größter Fachmesse für Immo- bilien und Investitionen, der Expo Real in München, vor Ort am zentralen Stand der Bundesarbeitsgemeinschaft Immobilienwirt- schaft Deutschland (BID) in Halle B2. In zahl- reichen Expertenrunden mit hochrangigen Vertretern aus Politik und der Wohnungs- und Immobilienbranche werden GdW-Präsi- dent Axel Gedaschko , Hauptgeschäftsfüh- rerin Ingeborg Esser und Geschäftsführer Dr. Christian Lieberknecht über die The- men diskutieren, die die Branche bewegen. Am BID-Stand werden zahlreiche Branchen- Der Messestand der BID bei der Expo Real Foto: Büro Roman Lorenz Quelle: Messe München GmbH Kautionsabrechnung und Nachforderungen des Vermieters Recht so „Nach Ansicht des BGH war das Zurückbehaltungsrecht des Mieters aus der Betriebskostenabrechnung als Aufrechnung gegenüber der Kaution auszulegen. Auf Grund der entsprechenden Klageerhebung des Vermie- ters war die Kaution fällig. Dieser Punkt ist für die sogenannte Aufrech- nungslage, wonach sich zwei Forderungen gegenüberstehen müssen, entscheidend. Insofern war der Vermieter zur Abrechnung verpflichtet und hätte durch Gegenüberstellung der gegenseitigen Ansprüche darlegen müssen, ob und gegebenenfalls welche Gegenansprüche geltend gemacht werden. Die Entscheidung des BGH bedeutete aber auch, dass Vermieter bestrittene Forderungen bei Abrechnung der Kaution zunächst einbehalten können. Dies wäre dann durch die entsprechende Gegenüberstellung der gegenseitigen Ansprüche deutlich zu machen.” EXPERTENMEINUNG von Carsten Herlitz Justiziar des GdW Foto: Sebastian Schobbert Mit Urteil vom 24. Juli 2019 hat der Bundesgerichtshof (BGH) noch einmal betont, dass der Vermieter über die Kaution nach Vertragsende innerhalb angemessener, nicht allgemein bestimmbarer Frist abzurechnen hat. Der BGH hat hier aber klargestellt, dass mit Zugang der Abrechnung beim Mieter die Kaution zur Rückzahlung fällig wird, wobei auch streitige und nicht rechtskräftige Gegenforderungen des Vermieters in die Abrechnung einbezogen werden können (Az.: VIII ZR 141/17). In dem vom BGH zu entscheidenden Sachverhalt hatte der Vermieter den Mieter unter anderem auf Erstattung der zuvor durch den Mieter ausgeübten Mietminderung sowie einer Betriebskostennachforderung verklagt. Nachdem der Mieter in den Vorinstanzen weitgehend zur Zahlung verurteilt worden ist, ging es am Ende nur um Ansprüche des Vermieters auf Betriebskostenforderungen. Hier meinte der Vermieter, dass die vom Mieter erfolgte Aufrechnung wegen fehlender Kautionsabrech- nung nicht zulässig sei. Der BGH entschied aber, dass die Betriebskostennachforderung durch Aufrechnung des Mieters über die Kaution erloschen war. experten, Wissenschaft- ler und politische Vertre- ter, darunter Günther Oettinger , EU-Kom- missar für Haushalt und Personal, und Marco Wanderwitz , Parlamen- tarischer Staatssekretär beim Bundesminister des Innern, für Bau und Hei- mat, vertreten sein. (schi) Mehr Informationen zum Programm finden Sie in Kürze unter www.bid.info 6 38/2019 7. – 9. Oktober 2019, Messe München Wohnungswirtschaft der Expo Real 2019
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