WOHNUNGSPOLITISCHE INFORMATIONEN 28/2019

Mat-Nr. 06505-5587 ZAHL DER WOCHE Prozent aller importierten Sonnenbril- len kommen aus China. Das waren 50,6 Millionen Stück im Jahr 2018 wie das Statistische Bundesamt nach vorläufigen Zahlen mitteilt. Auf Platz 2 der Sonnenbrillen-Lieferländer lag Italien mit 3,1 Millionen Importen (5 Prozent), deren Gesamtwert von 127 Millionen Euro allerdings den Gesamt- wert der Sonnenbrillen aus China von nur 112 Millionen Euro überstieg. Wenn die Temperaturen steigen, ver- spricht der Sprung ins kalte Wasser eine Abkühlung. Im Jahr 2018 wurden dafür 61,0 Millionen Badehosen und Badeanzüge imWert von 323,6 Millio- nen Euro nach Deutschland importiert. Auch hier kamen die meisten Artikel aus China (34,3 Millionen), gefolgt von Bangladesch (5,2 Millionen). Aber auch in Deutschland werden Sommer- klassiker produziert: So wurden 2018 Sonnenschutzmittel im Wert von 150 Millionen Euro hergestellt. Das waren 11 Prozent mehr als 2017. Ein Haupt- grund für die Steigerung war wohl der lange und heiße Sommer im vergan- genen Jahr. Man darf gespannt sein, wie viel Sonnenschutzmittel in diesem Sommer benötigt wird. 86 GdW-NEWS Nachgefragt: Wie verändert sich das Wohnen in der Zukunft? Foto: alf loidl/pixelio.de „Nach Ansicht des OLG Stuttgart kommt bei einem Form- oder Frist- verstoß in Bezug auf die Einladung zur Gesellschafterversammlung in der Regel keine Nichtigkeit, sondern allenfalls die Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse in Betracht. Dies entspricht der wohl herrschen- den Ansicht in der Literatur. Zwar lässt sich einem obiter dictum des BGH aus dem Jahr 1989 eine gegenteilige Auffassung entnehmen. Das OLG legt jedoch überzeugend dar, dass dies - auch angesichts der zwischenzeitlichen Verbreitung und Üblichkeit des Mediums E-Mail – nicht mehr aufrechterhalten wer- den kann. Der Kläger war durch die Ladung per E-Mail unstreitig rechtzeitig über Ort und Zeit der Gesellschafterversammlung sowie über die Tagesordnung in Kenntnis gesetzt und damit in die Lage versetzt worden, an der Versammlung teilzunehmen und seine Teilhaberechte auszuüben. Eine Anfechtbarkeit des Beschlusses musste ins- besondere deshalb ausscheiden, weil der Kläger selbst einen Ergänzungsvorschlag zur Tagesordnung angemeldet hatte, ohne eine Beeinträchtigung seines Teilhaberechts geltend zu machen und weil er in der Versammlung nicht geltend gemacht hat, dass ihm aufgrund des Formfehlers die Vorbereitung auf die Sitzung und Beschlussfassung erschwert worden sei. Eine entsprechend gravierende Beeinträchtigung seines Mit- gliedschafts- beziehungsweise Partizipationsrechts lag demnach nicht vor.“ EXPERTENMEINUNG von Dr. Matthias Zabel GdW-Referent „Recht“ Foto: GdW, Urban Ruths Ladung zur Gesellschafterversammlung Recht so Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat sich mit den Anforderungen an eine Einladung zu einer GmbH-Gesellschafterversammlung auseinandergesetzt (Az: 14 U 33/17). Der Klä- ger war Minderheitsgesellschafter der beklagten GmbH. In einer Gesellschafterversamm- lung der GmbH wurde die Einziehung der Anteile des Klägers beschlossen, insbesondere aufgrund illoyalen Verhaltens des Klägers gegenüber der GmbH. Die schriftliche Einladung zur Versammlung ging jedoch nicht binnen der Einladungsfrist zu. Eine Einladung per E-Mail ging fristgemäß zu. Ebenso ging nach Ablauf der Einladungsfrist eine erneute Einladung per Einschreiben zu. Der Kläger trägt vor, er sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden. Nach Ansicht des OLG lag zwar ein Verstoß gegen § 51 GmbHG vor, dieser Verstoß führe im konkreten Fall jedoch nicht zur Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses. Eine Nichtig- keit käme nur in Betracht, wenn von einer Nichtladung auszugehen sei. Dies sei durch die fristgemäße Ladung per E-Mail jedoch nicht der Fall. Der Gesellschafterbeschluss sei auch nicht anfechtbar. Eine dafür erforderliche gravierende Beeinträchtigung des Mitgliedschafts- beziehungsweise Partizipationsrechts des Gesellschafters liege nicht vor. Welche Konsequenzen hat die Digitalisierung für die Woh- nung als Produkt und welche Ansprüche muss sie in Zukunft erfüllen? Matthias Herter, Vorsitzender der Geschäftsführung der meravis Wohnungsbau- und Immobilien GmbH, erzählt im kurzen GdW-Interview zumWohnzukunftstag welche Gedan- ken er sich dazu macht. Auf dem GdW-Youtube-Kanal fin- den Sie das kurze Statement zur WohnZukunft von Matthias Herter: https://bit.ly/32f4Izb (koch/kam) 8 28/2019

RkJQdWJsaXNoZXIy Mjc4MQ==