WOHNUNGSPOLITISCHE INFORMATIONEN 32/2019
Mat-Nr. 06505-5591 ZAHL DER WOCHE Prozent der vom Bund für das Jahr 2018 bereitgestellten Kompensati- onsmittel für die Wohnraumförderung wurden von den Ländern für investive Zwecke außerhalb der Wohnraumför- derung eingesetzt. Dies ist prozentual ein leicht niedriger Anteil als im Vor- jahr und entspricht einer Fördersumme von 115 Millionen Euro. Wie aus dem aktuellen Bericht der Bundesregie- rung über die Verwendung der Kom- pensationsmittel für den Bereich der sozialen Wohnraumförderung weiter hervorgeht, führten die Länder Bran- denburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen einen Teil der Kom- pensationsmittel des Bundes anderen investiven Zwecken zu. Allerdings stieg die Zahl der geförderten neu errichte- ten Mietwohnungen im Jahr 2018 um rund drei Prozent gegenüber dem Vor- jahr. So wurden Fördermaßnahmen für den Bau von 27.040 Mietwohnungen mit Mietpreis- und Belegungsbindun- gen neu bewilligt. Deutliche Steigerun- gen des geförderten Mietwohnungs- neubaus sind vor allem in Bayern mit zusätzlich 1.651 Wohneinheiten, in Baden-Württemberg mit 627 Wohn- einheiten und in Niedersachsen mit 518 Wohneinheiten zu verzeichnen. Deutlich rückläufig sind im Vergleich zum Vorjahr die Förderzahlen im Miet- wohnungsneubau in Mecklenburg- Vorpommern (-66 Prozent), Bremen (-34 Prozent), Brandenburg (-29 Pro- zent), Rheinland-Pfalz (-25 Prozent), Hessen (-24 Prozent), Sachsen (-21 Prozent) und Nordrhein-Westfalen (-15 Prozent). Im Saarland wurde keine För- derung für den Neubau von Mietwoh- nungen bewilligt. 7,5 GdW-NEWS „Die Vorschrift des § 93 Absatz 2 Aktiengesetz (AktG) ist eine spezi- elle Ausprägung des allgemeinen zivilrechtlichen Schadenersatzrechts. Insofern sind auch allgemeine Grundsätze des Schadenersatzrechts zu übertragen. Dazu gehört das sogenannte rechtmäßige Alternativverhal- ten. Nach diesem Grundsatz scheidet ein Schadenersatzanspruch grund- sätzlich aus, wenn der Schaden auch bei einer ebenfalls möglichen rechtmäßigen Verhaltensweise, hier der Einholung der Zustimmung des Aufsichtsrates, entstanden wäre. Im Schrifttum war die Übertragung dieses Grundsatzes auf § 93 Absatz 2 AktG umstritten. Der BGH folgt hingegen seiner Rechtsprechung zur GmbH und GmbH & Co. KG. Für das Genossenschaftsrecht, § 34 Genossenschaftsgesetz, dürfte nichts anderes gelten. Würde man den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens hier nicht zulassen, obwohl der Gesellschaft der Schaden auch bei Einholung der Zustim- mung des Aufsichtsrates entstanden wäre, käme den speziellen gesellschaftsrechtli- chen Schadenersatzvorschriften der Status eines dem deutschen Zivilrecht fremden Strafschadensersatzes zu. Den Nachweis, dass der Schaden ohnehin eingetreten wäre, muss selbstredend der Vorstand erbringen. Es muss der sichere Nachweis erbracht werden, dass der Schaden auf jeden Fall eingetreten wäre. Die Sanktionierung von Fehlverhalten des Vorstands ist, worauf der BGH hinweist, in solchen Fällen Gegen- stand der Personalkompetenz des Aufsichtsrats.“ EXPERTENMEINUNG von Dr. Matthias Zabel GdW-Referent „Recht“ Foto: GdW, Urban Ruths Rechtmäßiges Alternativverhalten bei fehlender Zustimmung des Aufsichtsrats Recht so Wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden hat (Az.: II ZR 24/17), kann der Vorstand einer Aktiengesellschaft (AG) gegenüber einer Schadensersatzklage der Gesellschaft, die mit dem Verstoß gegen einen zu Gunsten des Aufsichtsrats eingerichteten Zustimmungs- vorbehalt begründet ist, einwenden, der Aufsichtsrat hätte den vom Vorstand durchge- führten Maßnahmen zugestimmt, wenn der Vorstand den Aufsichtsrat gefragt hätte. Der beklagte Vorstand holte zunächst die Zustimmung des Aufsichtsrats für ein Vorhaben mit einer Gesamtinvestitionssumme von circa vier Millionen Euro ein. Das Vorhaben sah unter anderem die Sanierung eines Schlosses und weiterer Gebäude sowie deren künftige Ver- marktung vor. Allein die Sanierungskosten wurden jedoch in der Folgezeit auf circa 6,4 Millionen Euro geschätzt. Der Vorstand setzte das Vorhaben dennoch ohne eine insoweit erfolgte Zustimmung des Aufsichtsrates um. Die geplante Sanierung fand nur teilweise statt und auch die Vermarktung der Immobilien ging fehl. Die AG verlangte vom Vorstand Schadensersatz. Dieser Anspruch wurde vom BGH abgelehnt. Weshalb uns Digitalisierung und die Entwicklung von Digitalstrategien immer noch und immer wieder beschäf- tigen, erklärt Markus Saxen, Vorstand von AT-Estate im Video der Woche. Das Nut- zerverhalten von Apps und Online-Diensten ist nicht nur zwischen verschiedenen Altersgruppen unterschiedlich, sondern ändert sich auch immer wieder im Laufe der Foto: GdW Nachgefragt: Immer noch und immer wieder auf der Suche nach der richtigen Digitalstrategie Zeit. Aktuell beschäftigt sich AT-Estate mit verschiedenen Ansätzen für eine zielführende Kommunikation via Messenger zwischen Mieter und Wohnungsunternehmen. (koch) In unserem GdW-Youtube-Kanal können Sie das komplette Video zum Thema anschauen: https://bit.ly/2MFAkss 6 32/2019
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