Verwalter-Brief 6/2020

www.haufe.de/immobilien 12 IMPRESSUM Der Verwalter-Brief mit Deckert/Elzer kompakt ISSN: 2190-4006 Best.-Nr.: A06436VJ © 2020 Haufe-Lexware GmbH & Co. KG Ein Unternehmen der Haufe Group ANSCHRIFT: Haufe-Lexware GmbH & Co. KG Munzinger Straße 9, 79111 Freiburg Tel.: 0761 898-0 E-Mail: online@haufe.de Internet: www.haufe.de Kommanditgesellschaft, Sitz Freiburg Registergericht Freiburg, HRA 4408 Komplementäre: Haufe-Lexware Verwaltungs GmbH, Sitz Freiburg, Registergericht Freiburg, HRB 5557; Martin Laqua Geschäftsführung: Isabel Blank, Jörg Frey, Birte Hackenjos, Dominik Hartmann, Joachim Rotzinger, Christian Steiger, Dr. Carsten Thies Beiratsvorsitzende: Andrea Haufe USt-IdNr. DE812398835 HERAUSGEBER: Dipl.-Kfm. Richard Kunze REDAKTION: Gerald Amann (v.i.S.d.P.), Antje Kromer (Assistenz) Haufe-Lexware GmbH & Co. KG Munzinger Straße 9, 79111 Freiburg Tel.: 0761 898-0 E-Mail: immobilien@haufe.de Internet: www.haufe.de/immobilien Cartoon: Günter Bender, Aarbergen Satz: Schimmel Investment GmbH & Co. KG, Im Kreuz 9, 97076 Würzburg Druck: rewi druckhaus Reiner Winters GmbH, Wiesenstraße 11, 57537 Wissen Schlusslicht Mat.-Nr. 06436-4102 Der nächste Verwalter-Brief erscheint am 10.07.2020. Auch das noch Der berühmte Name „Mein Name ist Bond. James Bond.“ So oder so ähnlich wollte sich ein Herr völlig legal vorstellen können und beantragte, Vor- und Nachnamen entsprechend zu ändern. Er fühle sich ohnehin nur noch vom Namen James Bond angesprochen und außerdem belaste ihn sein bisheriger Name sehr, weil das Verhältnis zu seiner gleichnamigen Familie zerrüt- tet sei. Mehrere Ärzte befürworteten eine entsprechende Änderung des Namens. Gleichwohl lehnte die Behörde den Antrag ab. Das VG Koblenz (Urteil v. 9.5.2017, 1 K 616 /16.KO ) erwies sich end- gültig als Spielverderber und bestätigte die Entscheidung der Behörde. Einen wichtigen Grund, ausgerechnet „James Bond“ als neuen Namen festzulegen, vermochten die Richter nicht zu erkennen. Der Name wer- de aufgrund seiner literarischen Vorbelegung immer mit der gleichna- migen Figur in Verbindung gebracht und trage daher gleichsam den Keim neuer Schwierigkeiten in sich. Zugleich könne bei Nennung des Namens an der Ernsthaftigkeit der Namensführung gezweifelt werden. Und schließlich lasse sich das Problem mit den anderen Familienmit- gliedern nicht einfach durch eine Umbenennung lösen. Standpunkt Dr. Dr. Andrik Abramenko, Idstein Grundbuch statt Beschluss-Sammlung! Mit der neuerlichen Novelle zum WEG erhört der Gesetzgeber endlich die Bitten aus Praxis und Schrifttum, Be- schlüsse in das Grundbuch einzutragen, soweit sie die Gemein- schaftsordnung ändern. Dies ist auch ein überfälliger Schritt, da deren aktuelle Fassung nach einem solchen Beschluss nicht mehr aus dem Grundbuch ersichtlich war und die Beschluss-Sammlung nur unzulänglichen Ersatz bot. Leider will der Gesetzgeber auf halbem Weg stehenbleiben und in § 10 Abs. 3 S. 1 WEG-E nur die Eintragungsfähigkeit solcher Beschlüsse normieren, die aufgrund einer vereinbarten Öffnungsklausel gefasst werden. Damit steht der Rechtspfleger vor der (grundbuchuntypischen) Notwendig- keit einer materiell-rechtlichen Prüfung, ob ein Beschluss auf einer gesetzlichen oder einer vereinbarten Beschlusskompetenz beruht. Darüber hinaus bleiben stets Zweifel an der Wirksamkeit vereinbarungsändernder Beschlüsse gegen Rechtsnachfolger. Be- ruhen sie nämlich auf einer vereinbarten Öffnungsklausel, wirken sie nur nach grundbuchlicher Wahrung gegen Sondernachfolger. Schließlich bleibt das Problem des gutgläubigen Erwerbs. Denn der Gesetzgeber will die Eintragung noch vor Bestandskraft zu- lassen. Damit würde ein Anfechtungsverfahren zwecklos, wenn zwischenzeitlich eine Veräußerung an einen Erwerber stattgefun- den hat, der etwa in gutem Glauben an die ihm günstige Ände- rung des Kostenverteilungsschlüssels durch Beschluss erworben hat. All diese Probleme lassen sich unschwer vermeiden, wenn der Gesetzgeber die Eintragung aller vereinbarungsändernden Beschlüsse zulässt, aber erst nach ihrer Bestandskraft. Dann kann der Rechtsverkehr wirklich beruhigt aufatmen: Grundbuch statt Beschluss-Sammlung! Zitat Man kann einem Menschen nicht alles beibringen; man kann ihm nur helfen, es in sich selbst zu entdecken. Galileo Galilei (1564 – 1642), italienischer Physiker und Astronom Cartoon

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