Verwalterbrief 10/2019
3 www.haufe.de/immobilien Kappungsgrenze und verlängerte Kündigungssperrfrist in Hessen Eine neue Verordnung zur Mietpreisbremse für neu abgeschlossene Mietverhältnisse gilt bereits seit 28.6.2019 in 31 hessischen Städten und Gemeinden. In einer weiteren Verordnung wird nun in denselben Kommunen mit angespanntem Wohnungsmarkt die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen in laufenden Mietverhältnissen von 20 auf 15 Pro- zent innerhalb von drei Jahren gesenkt. Einen entsprechenden Entwurf hat das Landeskabinett gebilligt. Die bisher geltende Verordnung, die 29 Kommunen erfasst, läuft am 17.10.2019 aus. 13 Städte und Gemein- den sind neu auf der Liste, 11 Kommunen fallen heraus. An gleich zwei Stellschrauben dreht das Land bei der Verlängerung der Kündigungssperrfrist nach der Umwandlung von Miet- in Eigentums- wohnungen: Zum einen wird für deutlich mehr Kommunen als bisher eine über die reguläre dreijährige Frist hinausgehende Sperrfrist für Ei- genbedarfs- und Verwertungskündigungen gelten, nämlich in den 31 Städten und Gemeinden, die auch von der Mietpreisbremse und der Absenkung der Kappungsgrenze erfasst sind. Bisher gilt in neun Städten und Gemeinden eine längere Kündigungssperrfrist. Zum anderen wird die Sperrfrist für Veräußerungen nach dem 31.8.2019 von fünf auf acht Jahre verlängert. Die neuen Regeln gelten ab dem 8.10.2019. In Mietspiegel sollen künftig sechs statt vier Jahre einfließen Der Betrachtungszeitraum für die ortsübliche Vergleichsmiete und damit auch für Mietspiegel soll von vier auf sechs Jahre verlängert werden. Das Bundeskabinett hat hierfür den „Entwurf eines Gesetzes zur Verlän- gerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmie- te“ verabschiedet. Ziel des Gesetzes ist, die Auswirkungen kurzfristiger Schwankungen des Mietwohnungsmarktes auf die Vergleichsmiete zu verringern und den Anstieg der Mieten zu verlangsamen. Bisher fließen in den Betrachtungszeitraum der ortsüblichen Vergleichs- miete und damit auch von Mietspiegeln der Städte und Gemeinden nur Mietverträge ein, die in den vorangegangenen vier Jahren abgeschlos- sen wurden. Der Anstieg der Mieten in den vergangenen Jahren hat sich damit auch in den Mietspiegelwerten niedergeschlagen. Neben Mieterhöhungen in laufenden Mietverhältnissen ist auch die Mietpreisbremse für neu abgeschlossene Mietverträge an die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete gekoppelt. In Gebieten mit Mietpreis- bremse darf die Miete in neu abgeschlossenen Mietverträgen maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Eine Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Ver- gleichsmiete war eine der Maßnahmen, die bereits auf dem Wohn- gipfel im September 2018 beschlossen worden waren. Nun muss der Bundestag über das Gesetz beraten. ! Weiterführende Informationen: Mieterhöhung bei Wohnraum – ortsübliche Vergleichsmiete 625744 Service Haufe Online-Seminare Mit den Haufe Online-Seminaren können Sie sich direkt am heimischen PC über aktuelle Themen, die Ihren Verwalteralltag betreffen, informie- ren. Ihr Vorteil: Sie sparen sich die Kosten für Anreise und Übernachtung und sparen zudem wertvolle Zeit. Für Kunden von „Haufe VerwalterPra- xis Professional“ ist die Teilnahme im Abonnement enthalten. Relevante Versicherungsarten im Immobilienbereich Do., 17.10.2019, 10:00 Uhr, Teilnahmebeitrag 98,00 Euro zzgl. MwSt. (116,62 Euro inkl. MwSt.) Dieses Online-Seminar gibt einen Überblick über den richtigen Versiche- rungsschutz rund um Immobilie, Wohnungseigentümergemeinschaft und Immobilienverwaltung. Sowohl die Sach- und Haftpflichtversiche- rungen im Immobilienbereich als auch die Absicherung des Verwalters selbst sind Gegenstand des Seminars.I Referentin: Sabine Leipziger Abnahme des Gemeinschaftseigentums vom Bauträger und ordnungsmäßige Erstherstellung der Wohnanlage Mi., 27.11.2019, 10:00 Uhr, Teilnahmebeitrag 98,00 Euro zzgl. MwSt. (116,62 Euro inkl. MwSt.) In diesem Online-Seminar werden die verschiedenen Klauseln in Er- werbsverträgen zur Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung beleuchtet. Gegenstand ist auch die neuere Rechtsprechung zu Beschlussfassungen im Rahmen der Abnahme sowie zur ordnungsmäßigen Erstherstellung der Wohn- anlage. Dabei wird ein besonderes Augenmerk auf die Verteilung von Kosten der baulichen Maßnahmen zur Erstherstellung gelegt. Referent: Rechtsanwalt Marco J. Schwarz Anmeldung unter onlinetraining.haufe.de/immobilien Schneller ans Ziel mit dem HaufeIndex Wenn Sie „VerwalterPraxis“ , „VerwalterPraxis Professional“ , „Haufe PowerHaus“, „Haufe axera“ oder „Lexware hausver- walter plus“ nutzen, haben Sie einfachen Zugriff auf weiterführende Informationen. Geben Sie die zu jedem Beitrag jeweils genannte(n) Nummer(n) einfach in die Suche Ihrer Wissensdatenbank „Verwalter- Praxis“ oder „VerwalterPraxis Professional“ ein und Sie gelangen direkt und ohne weiteres Suchen zur genannten Fundstelle.
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