Verwalterbrief 10/2019
www.haufe.de/immobilien Vertretung juristischer Personen in der Eigentümerversammlung Eine Bestimmung in der Teilungserklärung, nach der sich Wohnungs- eigentümer in der Eigentümerversammlung nur durch den Ehegatten, einen anderen Wohnungseigentümer oder den Verwalter vertreten lassen können, ist regelmäßig dahin auszulegen, dass sie auch für ju- ristische Personen gilt und den Kreis der Personen, die als Vertreter juristischer Personen in der Eigentümerversammlung auftreten können, einschränkt. Zweck solcher Vertretungsklauseln ist es, die Versamm- lungen der Wohnungseigentümer von gemeinschaftsfremden Einwir- kungen freizuhalten. Deshalb sollen sich die Wohnungseigentümer nur durch bestimmte, dem eigenen Kreis nahestehende Personen vertreten lassen dürfen. Dieser Zweck der Beschränkung besteht auch gegenüber Wohnungseigentümern, die juristische Personen sind. Juristische Personen können sich in einem solchen Fall aber nicht nur durch ihre organschaftlichen Vertreter, sondern auch durch einen ihrer Mitarbeiter vertreten lassen. Der Zweck, gemeinschaftsfremde Einwir- kungen zu verhindern, wird dadurch nicht gefährdet. Eine solche Vertretungsklausel ist ferner regelmäßig ergänzend dahin auszulegen, dass sich eine juristische Person in der Eigentümerver- sammlung auch von einem Mitarbeiter einer zu demselben Konzern gehörenden (weiteren) Tochtergesellschaft vertreten lassen darf, wenn diese für die Verwaltung der Sondereigentumseinheiten zuständig ist. (BGH, Urteil v. 28.6.2019, V ZR 250/18) ! Weiterführende Informationen: Vertretung in der Eigentümerversammlung 2118129 Immobilienverwalter des Jahres 2019 Der Verband der Immobilienverwalter Deutschland (VDIV Deutschland; vormals DDIV) hat auf dem 27. Deutschen Verwaltertag in Berlin den Im- mobilienverwalter des Jahres 2019 geehrt. Für die Auszeichnung hatte der Verband nach Verwaltungen gesucht, die in Zeiten des Fachkräftemangels mit innovativen Ideen und Konzepten Mitarbeiter gewinnen und halten. Den 1. Platz belegte die Nunovo Immobilienverwaltung GmbH aus Ot- tobrunn. Das Unternehmen hatte bereits in einer frühen Phase eine Personalabteilung aufgebaut, eine firmeninterne Akademie für die Mitarbeitereiterbildung eingerichtet und ein Bonussystem für die An- gestellten zur Werbung von Mitarbeitern eingeführt. Außerdem bietet das Unternehmen seinen Mitarbeitern überdurchschnittliche Fixgehälter und die Option auf einen Home-Office Tag pro Woche. Zudem hat das Unternehmen eine Cloud-Lösung für die Personalverwaltung und das Be- werbermanagement und eine Cloud-basierte Software zur Messung der Mitarbeiterzufriedenheit und Verbesserung der Teamarbeit eingeführt. Die Kirchhoff & Kollegen Wohnungsverwaltung GmbH aus Köln, die den 2. Platz belegte, überzeugte die Jury mit flexiblen Arbeitszeiten, einer Gewinnbeteiligung und Bonusleistungen für Mitarbeiter, ein Mentoring- Programm für neue Kollegen und eine aktive Feedback-Kultur. Den 3. Platz belegte die Gewobag VB Vermögensverwaltungs- und Be- triebsgesellschaft mbH aus Berlin. Das Unternehmen hat lebenslanges Lernen als Bestandteil einer mitarbeiterorientierten Unternehmenskul- tur etabliert und bietet seinen Mitarbeitern flexible Arbeitszeiten, eine betriebliche Altersvorsorge und ein Jobticket. Außerdem nimmt das Un- ternehmen die Vereinbarkeit von Familie und Beruf in den Blick. Störende Bäume dürfen stehen- bleiben, wenn Grenzabstand stimmt Ein Grundstückseigentümer ist nicht verpflichtet, auf dem Grundstück befindliche Bäume zu fällen, wenn sich der Nachbar durch Laubfall, Pollenflug und andere natürliche Immissionen gestört fühlt, sofern die Bäume den landesrechtlichen Grenzabstand einhalten. Das hat der BGH klargestellt. Die Bundesrichter verneinen auch einen Anspruch des Nachbarn gegen den Eigentümer des „Baum-Grundstücks“ auf Zahlung einer Entschädigung für die Monate, in denen von den Bäumen beson- ders starke Immissionen ausgehen. Wenn die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Ab- standsregelungen eingehalten seien, sei von einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Grundstücks auszugehen. Komme es trotz Einhal- tung der Abstandsgrenzen zu natürlichen Immissionen auf dem benach- barten Grundstück, sei der Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Bäume stehen, hierfür regelmäßig nicht verantwortlich. (BGH, Urteil v. 20.9.2019, V ZR 218/18) ! Weiterführende Informationen: Nachbarrechtliche Grenzabstände für Bäume, Sträucher und Hecken 11840263 Rheinland-Pfalz erlässt neue Mietpreisbremse Die rheinland-pfälzische Landesregierung hat neue Verordnungen zur Mietpreisbremse und zur Absenkung der Kappungsgrenze für Mieterhö- hungen beschlossen. Die neue Mietpreisbegrenzungsverordnung ordnet an, dass die Städte Mainz, Landau, Trier und Speyer als Gebiete mit angespannten Woh- nungsmärkten gelten, in denen die Mietpreisbremse greift. Von der bisherigen Verordnung, die eigentlich erst im Oktober 2020 ausgelau- fen wäre, waren nur die drei erstgenannten Städte umfasst, nicht aber Speyer. Zudem gab es nach einem Urteil des LG Mainz Zweifel an der Wirksamkeit der bisherigen Verordnung. Die neue Kappungsgrenzenverordnung verlängert die Absenkung der Kappungsgrenze für Mieterhöhungen von 20 auf 15 Prozent innerhalb von drei Jahren in den Städten Mainz, Landau, Trier und Speyer. Die bis- herige Verordnung, die dieselben Städte erfasst, wäre noch bis Februar 2020 gelaufen und wird durch die neue Verordnung ersetzt. Beide Verordnungen haben eine Laufzeit von fünf Jahren. ! Weiterführende Informationen: Mietpreisbremse in den Bundesländern 8388521 Kappungsgrenze für Mieterhöhungen in den Bundesländern 7689630 2 Meldungen
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