Verwalterbrief 9/2019
3 www.haufe.de/immobilien LG München I vom 6.12.2017 entstanden, wonach die Mieterschutzver- ordnung vom 11.12.2015, die 137 Städte und Gemeinden erfasst hat, mangels ordnungsgemäßer Begründung unwirksam sein soll. ! Weiterführende Informationen: Mietpreisbremse für Wohnraum (Tabelle) 8388521 Mietpreisbremse soll verlängert und verschärft werden Die große Koalition hat sich auf Änderungen am Mietrecht verstän- digt. Kern der Einigung ist eine Verlängerung der Vorschriften zur Miet- preisbremse. Die Länder sollen bis 2025 die Möglichkeit haben, durch Rechtsverordnung Gebiete auszuweisen, in denen die Mietpreisbremse gelten soll. Derzeit ist dies bis Ende 2020 beschränkt. Außerdem sollen Mieter bei einem Verstoß gegen die Mietpreisbremse künftig auch bis zu 2 ½ Jahre rückwirkend Miete zurückfordern können. Nach aktueller Rechtslage ist eine Rückforderung nur für solche Mieten möglich, die nach einer Rüge des Verstoßes fällig werden. Ferner haben sich Union und SPD darauf verständigt, den Betrachtungs- zeitraum für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete von vier auf sechs Jahre zu verlängern. Die Möglichkeit, vermietete Wohnungen in Eigentumswohnungen umzuwandeln, soll eingeschränkt werden. Schließlich sieht die Einigung vor, dass die Maklerkosten beim Kauf ei- ner Immobilie in Zukunft grundsätzlich geteilt werden. Die Mietpreisbremse ist verfassungsgemäß Die derzeitigen gesetzlichen Vorschriften über die Mietpreisbremse sind nicht verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Die am 20.8.2019 veröffentlichte Entscheidung war mit Spannung erwartet worden. Eine Regulierung der Miethöhe durch die Mietpreisbremse greife zwar in das Eigentum von Vermietern ein, so die Verfassungsrichter. Dies sei aber gerechtfertigt, weil es im öffentlichen Interesse liege, dass wirt- schaftlich weniger leistungsfähige Mieter nicht aus stark nachgefragten Stadtteilen verdrängt werden. Die Beschränkung der Miethöhe sei Ver- mietern auch zumutbar. Die Verfassungsbeschwerde einer Vermieterin, die zur Rückzahlung von Mie- te verurteilt worden war, nahm das Gericht nicht zur Entscheidung an. Zwei Vorlagen der 67. Zivilkammer des LG Berlin, die die Mietpreisbremse für ver- fassungswidrig hält, haben die Verfassungsrichter als unzulässig verworfen. (BVerfG, Beschluss v. 18.7.2019, 1 BvL 1/18, 1 BvL 4/18, 1 BvR 1595/18) Aus DDIV wird VDIV „Verband der Immobilienverwalter Deutschlands e.V.“, kurz „VDIV Deutschland“ – so lautet der neue Name des Dachverbandes Deutscher Immobilienverwalter e.V. (DDIV). Erstmals hat sich der Verband unter dem neuen Namen auf dem 27. Deutschen Verwaltertag in Berlin prä- sentiert. Ziel der Umbenennung ist eigenen Angaben zufolge, in der Branche, in der Öffentlichkeit und der Politik noch besser als Sprachrohr der Immobilienverwalter wahrgenommen zu werden. Gegründet wurde der Verband 1988 als „Dachverband Deutscher Haus- verwalter“ (DDH). Den Namen DDIV führte der Verband seit 1997. Service Haufe Online-Seminare Mit den Haufe Online-Seminaren können Sie sich direkt am heimischen PC über aktuelle Themen, die Ihren Verwalteralltag betreffen, informie- ren. Ihr Vorteil: Sie sparen sich die Kosten für Anreise und Übernachtung und sparen zudem wertvolle Zeit. Für Kunden von „Haufe VerwalterPra- xis Professional“ ist die Teilnahme im Abonnement enthalten. Relevante Versicherungsarten im Immobilienbereich Do., 17.10.2019, 10:00 Uhr, Teilnahmebeitrag 98,00 Euro zzgl. MwSt. (116,62 Euro inkl. MwSt.) Spätestens bei einem Schadensfall zeigt sich, dass der richtige Versi- cherungsschutz rund um Immobilie, Wohnungseigentümergemein- schaft und Hausverwaltung von unschätzbarem Wert ist. Hingegen birgt unzureichender Versicherungsschutz eine Menge Ärger und endet im schlimmsten Fall in einem finanziellen Fiasko. Dieses Online-Seminar verschafft Ihnen den notwendigen Überblick. Referentin: Sabine Leipziger Anmeldung unter onlinetraining.haufe.de/immobilien Schneller ans Ziel mit dem HaufeIndex Wenn Sie „VerwalterPraxis“ , „VerwalterPraxis Professional“ , „Haufe PowerHaus“, „Haufe axera“ oder „Lexware hausver- walter plus“ nutzen, haben Sie einfachen Zugriff auf weiterführende Informationen. Geben Sie die zu jedem Beitrag jeweils genannte(n) Nummer(n) einfach in die Suche Ihrer Wissensdatenbank „Verwalter- Praxis“ oder „VerwalterPraxis Professional“ ein und Sie gelangen direkt und ohne weiteres Suchen zur genannten Fundstelle.
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