Verwalterbrief 9/2019
www.haufe.de/immobilien Auch das noch Das unfreiwillige Fräulein Über die korrekte Anrede stritten die Vermieter und die Mieterin einer Wohnung vor dem AG Frankfurt am Main. Im Putzplan für das Treppenhaus und weiteren Aushängen bezeichnete das Vermieterehepaar, beide um die 90 Jahre alt, die Mieterin konse- quent mit der Anrede „Fräulein“ – so, wie es schon im Mietvertrag von 1984 steht. Der Mieterin behagte dies nicht und sie bat darum, sie nicht mehr mit der veralteten Anrede zu bedenken. Als die Vermieter dem nicht nachkamen, zog die Mieterin vor Gericht. „Unhöflich ja, rechtswidrig nein“, sagte das AG Frankfurt am Main (Urteil v. 27.6.2019, 29 C 1220/19 (46)). Zwar sei der Begriff „Fräulein“ als of- fizielle Bezeichnung einer unverheirateten Frau schon 1972 abgeschafft worden, die Anrede sei allerdings nicht ehrverletzend. Das zeige auch der Blick ins Ausland: Zwar gebe es in Frankreich derzeit eine Protest- bewegung gegen die Bezeichnung „Mademoiselle“, die Anrede „Miss“ in Großbritannien werde allerdings keineswegs als problematisch emp- funden. Auch habe die Mieterin die Bezeichnung m Mietvertrag nicht beanstandet. Zu konstatieren sei schließlich, dass die inzwischen betag- ten Vermieter den Begriff „Fräulein“ noch als regulären Namenszusatz erlernt hätten. Alles im allem sei das Verhalten der Vermieter zwar unfreundlich und wenig kompromissbereit, allerdings keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts und daher nicht rechtswidrig. 12 IMPRESSUM Der Verwalter-Brief mit Deckert/Elzer kompakt ISSN: 2190-4006 Best.-Nr.: A06436VJ © 2019 Haufe-Lexware GmbH & Co. KG Ein Unternehmen der Haufe Group ANSCHRIFT: Haufe-Lexware GmbH & Co. KG Munzinger Straße 9, 79111 Freiburg Tel.: 0761 898-0 E-Mail: online@haufe.de Internet: www.haufe.de Kommanditgesellschaft, Sitz Freiburg Registergericht Freiburg, HRA 4408 Komplementäre: Haufe-Lexware Verwaltungs GmbH, Sitz Freiburg, Registergericht Freiburg, HRB 5557; Martin Laqua Geschäftsführung: Isabel Blank, Sandra Dittert, Jörg Frey, Birte Hackenjos, Dominik Hartmann, Markus Reithwiesner, Joachim Rotzinger, Crhistian Steiger, Dr. Carsten Thies Beiratsvorsitzende: Andrea Haufe USt-IdNr. DE812398835 HERAUSGEBER: Dipl.-Kfm. Richard Kunze REDAKTION: Gerald Amann (v.i.S.d.P.), Antje Kromer (Assistenz) Haufe-Lexware GmbH & Co. KG Munzinger Straße 9, 79111 Freiburg Tel.: 0761 898-0 E-Mail: immobilien@haufe.de Internet: www.haufe.de/immobilien Cartoon: Günter Bender, Aarbergen Satz: Schimmel Investment GmbH & Co. KG, Im Kreuz 9, 97076 Würzburg Druck: rewi druckhaus Reiner Winters GmbH, Wiesenstraße 11, 57537 Wissen Schlusslicht Mat.-Nr. 06436-4094 Der nächste Verwalter-Brief erscheint am 10.10.2019. Standpunkt Dr. Dr. Andrik Abramenko, Idstein Keine Kostenerstattung bei eigenmächti- gen Instandsetzungsmaßnahmen Der BGH hat es nun endgültig entschieden: Ein Wohnungsei- gentümer, der eigenmächtig, also ohne oder gar gegen die Be- schlussfassung der Eigentümerversammlung Maßnahmen der Instandhaltung oder Instandsetzung durchführt, kann unter kei- nen Umständen die Erstattung der Kosten hierfür verlangen. Dies gilt selbst dann, wenn er sozusagen im guten Glauben, nämlich im Vertrauen auf eine Kostentragungsregelung in der Gemein- schaftsordnung gehandelt hat, die unwirksam ist oder von der Zitat Der Wert des Lebens liegt nicht in der Länge der Tage, sondern im Gebrauch, den wir von ihnen machen; ein Mensch kann lange, aber dennoch sehr wenig leben. Michel de Montaigne (1533 – 1592), französischer Schriftsteller und Philosoph Cartoon Rechtsprechung anders ausgelegt wird als von ihm und seinen Miteigentümern. (BGH, Urteil v. 14.6.2019, V ZR 254/17) Diese Null-Toleranz-Rechtsprechung schafft für den Verwalter zwar ein für alle Mal Klarheit, verringert aber auch seine Spiel- räume. So kann er nicht mehr guten Gewissens zugunsten der Wohnungseigentümer, die etwa die Kosten für die Ersetzung der eigenen Fenster getragen haben und sich nun auch an denen der anderen beteiligen sollen, einen Vergleich vorschlagen. Denn die Rechtslage ist nunmehr eindeutig, ein abweichender Beschluss verstößt folglich gegen Grundsätze ordnungsmäßiger Verwal- tung. Und nicht zuletzt wird die Rechtsvereinfachung bei der Kos- tenerstattung durch einen Anstieg der Beschlussersetzungskla- gen einhergehen. Denn dem betroffenen Miteigentümer, dessen undichte Fenster zu Mietminderungen führen, bleibt kein anderer Weg mehr, seine berechtigten Interessen durchzusetzen.
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