Verwalterbrief 12/2019

Ihr Beratungsdienst rund um WEG- und Mietverwaltung Dezember 2019/Januar 2020 Der Verwalter-Brief mit Deckert kompakt Sie möchten sich täglich über die aktuellen Entwicklungen in den Bereichen Vermieten, Verwalten, Immobilien informieren, dann besuchen Sie unser Internetportal: www.haufe.de/immobilien Liebe Leserin, lieber Leser, beim Einsichtsrecht der Wohnungseigentümer in die Verwaltungsunterlagen handelt es sich um einen Individualanspruch, den jeder Wohnungseigentümer ohne Ermächtigung der übrigen und ohne vorherige Beschlussfassung geltend machen kann. Selbst der ausgeschiedene Wohnungseigentümer hat noch ein Einsichts- recht. Da nur das Einsichtsrecht in die Versamm- lungsniederschriften und in die Beschluss-Samm- lung ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, bleiben in der Praxis immer wieder Fragen offen. Der Beitrag „Verwaltungsunterlagen: Einsichtsrecht“ hat für Sie sicher ein paar Antworten. Bei Fragen zur Eigentümerversammlung sollte ein Verwalter grundsätzlich sattelfest sein, wie z. B. bei der Frage, wer in der Eigentümerver- sammlung überhaupt anwesend sein darf. Hier kann er seine Professionalität zum Ausdruck bringen. Das ist jedoch nicht immer ganz leicht, wie die heute besprochene Entscheidung des Monats zeigt. Es stellte sich dem BGH die Frage, ob eine übliche Vertreterklausel auf eine GmbH Anwendung findet. Eine schöne Weihnachtszeit und erfolgreiches Verwalten auch in 2020 wünscht Ihnen Ihr Dipl.-Kfm. Richard Kunze Herausgeber Ihre Verwalter-Themen im Dezember/Januar Meldungen  Seite 2 Service  Seite 3 Verwalterthema des Monats Verwaltungsunterlagen: Einsichtsrecht  Seite 4 FAQ Sie fragen – unsere Experten antworten  Seite 8 Deckert kompakt Entscheidung des Monats: Vertreterklausel – Was gilt bei juristischen Personen?  Seite 9 WEG-Rechtsprechung kompakt  Seite 11 Schlusslicht  Seite 12

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