Verwalterbrief 12/2019
gesetz berechnen. Nr. 7000 des Vergütungsverzeichnisses sieht hier für die ersten 50 Kopien jeweils 0,50 EUR und für jede weitere Kopie 0,15 EUR vor. Allerdings wurden auch pauschal 0,30 EUR als angemessen erachtet (OLG München, Beschluss v. 9.3.2007, 32 Wx 177/06, ZMR 2007 S. 720). Stets ist zu beachten, dass entsprechende Regelungen im Verwalterver- trag nur die Wohnungseigentümergemeinschaft binden. Diese ist dem- nach Schuldnerin der Kosten. Im Verwaltervertrag kann nicht geregelt werden, dass die Kosten verursacherbezogen vom jeweiligen Eigen- tümer zu tragen sind. Dies würde eine unzulässige Regelung zulasten Dritter, nämlich der Wohnungseigentümer, darstellen (BGH, Beschluss v. 17.11.2011, V ZB 134/11, NJW 2012 S. 1152). Entsprechendes gilt auch bei einer Beschlussfassung auf Grundlage der Bestimmung des § 21 Abs. 7 WEG. Sollen hier Sondergebühren wegen eines besonderen Verwaltungsaufwands beschlossen werden, trifft nur dann den Verur- sacher eine entsprechende alleinige Kostentragungspflicht, wenn dies auch ausdrücklich beschlossen wurde. 10. Verweigerte Einsichtnahme Verweigert der Verwalter zu Unrecht die Einsicht in die Verwaltungs- unterlagen, kann er vom einsichtsbegehrenden Wohnungseigentümer entsprechend gerichtlich in Anspruch genommen werden. Beim Ein- sichtsrecht des Wohnungseigentümers handelt es sich um einen ihm zustehenden Individualanspruch, zu dessen Durchsetzung es keiner Le- gitimation durch Beschlussfassung der Wohnungseigentümerversamm- lung bedarf. Der Anspruch ist im wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren des § 43 Nr. 3 WEG gegen den Verwalter geltend zu machen. Im Klageantrag sind die Unterlagen, in die Einsicht begehrt wird, möglichst exakt zu 7 bezeichnen, sodass sich keine Probleme im Rahmen eines etwa sich anschließenden Zwangsvollstreckungsverfahrens ergeben. Die Zwangs- vollstreckung erfolgt nach § 888 ZPO durch Zwangsgeld. 11. Abgrenzung: Auskunftsrecht Vom Recht der Einsicht des Wohnungseigentümers in die Verwaltungs- unterlagen ist sein Recht auf Auskunft gegenüber dem Verwalter abzu- grenzen. Anders als beim Einsichtsrecht handelt es sich dabei in erster Linie nicht um einen individuellen Anspruch des einzelnen Wohnungs- eigentümers, sondern um einen allen Wohnungseigentümern als un- teilbare Leistung zustehenden Anspruch (BGH, Urteil v. 11.2.2011, V ZR 66/10, NJW 2011 S. 1137). Der Auskunftsanspruch ist daher in aller Regel im Rahmen der Wohnungseigentümerversammlung geltend zu machen. Lediglich dann, wenn die (übrigen) Wohnungseigentümer im Rahmen der Wohnungseigentümerversammlung von ihrem Anspruch auf Auskunft gegen den Verwalter keinen Gebrauch machen, kann der einzelne Wohnungseigentümer den Verwalter auf Auskunft in Anspruch nehmen. Im Rahmen zu gewährender Unterlageneinsicht ist der Ver- walter jedenfalls in aller Regel nicht zur Auskunft verpflichtet. Selbstverständlich besteht aber dann ein Auskunftsanspruch als Individualanspruch eines jeden Wohnungseigentümers, wenn sich das Auskunftsver- langen auf Angelegenheiten bezieht, die ausschließlich ihn betreffen (BGH, a. a. O.). www.haufe.de/immobilien Ein Beschluss, durch den die Erstellung und Aushändigung von Ko- pien aus den Verwaltungsunterlagen nur gegen Vorkasse erfolgt, entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn keine Vereinbarung über die Erteilung von Fotokopien besteht (BayObLG, Beschluss v. 20.11.2003, 2Z BR 168/03, ZMR 2005 S. 134). HINWEIS: AUCH VORKASSE KANN BESCHLOSSEN WERDEN Musterbeschluss: TOP XX Kostenersatz für Kopien aus den Verwaltungs- unterlagen Für die Anfertigung von Kopien aus den Verwaltungsunterlagen auf Wunsch einzelner Wohnungseigentümer sind dem Verwalter die nachgewiesenen Portoaufwendungen sowie die Kopierkosten in Höhe von EUR pro Kopie zzgl. USt. in gesetzlicher Höhe (der- zeit 19 %), mithin EUR brutto zu erstatten. Zahlungsverpflich- tet ist jeweils der die Kopien anfordernde Wohnungseigentümer. Der Verwalter ist berechtigt, vom jeweiligen Wohnungseigentümer einen Vorschuss anzufordern, der dem voraussichtlichen Kopier- und Portoaufwand entspricht. Mit Übersendung der Kopien erfolgt Be- rechnung der Kosten unter Anrechnung geleisteter Vorschüsse. Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: Nein-Stimmen: Enthaltungen: Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis: Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt. Jeder Versammlungsteilnehmer hat auch im Rahmen der Eigentü- merversammlung jederzeit das Recht auf Einsicht in die Vollmach- ten. Wird die Bitte um Einsichtnahme zurückgewiesen, stellt dies einen Beschlussmangel dar und führt zur Ungültigkeit der dann an- gefochtenen Beschlüsse (LG Frankfurt a. M., Urteil v. 8.4.2015, 2-13 S 35/13, NJW 2015 S. 1767). HINWEIS: EINSICHTSRECHT IN VOLLMACHTEN Verweigert der Verwalter den Wohnungseigentümern die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen, stellt dies einen wichtigen Grund zu dessen Abberufung dar (BayObLG, Beschluss v. 9.8.1990, BReg 1 b Z 25/89, WuM 1990 S. 464). WICHTIG: ABBERUFUNG DROHT Beispiel: Keine Auskunft nach Einsichtnahme Der Einsicht nehmende Wohnungseigentümer stößt in den Verwal- tungsunterlagen auf die Rechnung eines Catering-Service. Er befragt den Verwalter nach dem Hintergrund dieser Rechnung, da ihm ge- meinschaftliche Festivitäten mit Catering-Service nicht bekannt sind. Der Verwalter ist zur Auskunft nicht verpflichtet. Ist die Rechnung anschließend Bestandteil der in der Jahresabrechnung dargestellten gemeinschaftlichen Ausgaben, haben die Wohnungseigentümer im Rahmen der Eigentümerversammlung Anspruch auf entsprechende Auskunft gegenüber dem Verwalter. Der Einsicht nehmende Woh- nungseigentümer kann hier dann die Initiative ergreifen und den Verwalter entsprechend um Auskunft bitten. Alexander C. Blankenstein ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungsei- gentumsrecht. Er ist Fachbuchautor sowie Autor zahlreicher Aufsätze und Beiträge zu immobilienrechtlichen Themen. DER AUTOR
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