Verwalterbrief 11/2019
5 www.haufe.de/immobilien Daraufhin meldete sich einige Wochen später die Aufsichtsbehörde beim Verwalter und verlangte eine Stellungnahme zu dem Vorfall. Der Verwalter erklärte, dass er seiner Auskunftspflicht vollumfänglich nach- gekommen wäre. Der Verwalter legte auch den Prozess zur Auskunfts- erteilung, nebst Erstellung einer Kopie der Daten, der Behörde vor. Die Behörde prüfte den Fall und schloss die Akte. Nun rief der Mieter bei der Hausverwaltung an und verkündete, dass er durch ein Widerspruchsrecht (Art. 21 Abs. 1 DSGVO) und die Einschrän- kung der Verarbeitung (Art. 18 Abs. 1 lit. e DSGVO) den Verwalter dazu zwingen wird, keinerlei Daten mehr zu verarbeiten. Er wies den Verwal- ter darauf hin, dass dieser nun bei einer etwaigen Beschwerde eines anderen Mieters keinerlei Daten entweder weitergeben dürfe oder gar den Mieter selbst kontaktieren könne, um ihm mitzuteilen, dass er er- neut gegen die Hausordnung verstoßen habe. Gleichzeitig möchte er den Verwalter darauf hinweisen, dass dieser den Datenschutz beachten müsse. Sollte er erneut eine Beschwerde über seine Person wahrneh- men, würde er sich sofort wieder an die Aufsichtsbehörde wenden. Die Angelegenheit erledigte sich dann allerdings von selbst. Denn in einem heftigen Streit zwischen den Mietern untereinander äußerte ein Mieter, dass man nun die „Faxen dicke hätte“ und Beschwerden bei der Hausverwaltung wohl nicht ausreichend seien. Es wurde darauf hinge- wiesen, dann man das Ganze - wie Männer - gerne vor der Haustür regeln könnte. Seitdem ist Ruhe im Haus. Festzustellen bleibt aber, dass der Verwalter grundsätzlich Kopien der Da- ten dem Betroffenen entweder in einem gängigen elektronischen Format oder auf Papier auf dessen Verlangen hin zur Verfügung stellen muss. Fall 4: Ein alter Bekannter Ein Verwalter bewarb sich um eine neue WE-Verwaltung. Mit einer Po- werPoint-Präsentation, Beamer und jeder Menge Enthusiasmus stellte er sich der neuen Gemeinschaft vor. In der Gemeinschaft wiederum entdeckte er einen Eigentümer aus einem einst betreuten Objekt, mit welchem er in der Vergangenheit stets wirklich gut zusammengearbei- tet hatte. Der Verwalter war sich sicher, dass er nun einen Fürsprecher habe und er den Zuschlag für die Verwaltung des Objekts bekäme. Der Zuschlag blieb jedoch aus. Nach einiger Zeit meldete sich ein Kollege und berichtete, dass die WEG nach wie vor einen Verwalter sucht. Nun nahm sich der Verwalter sein Handy und suchte Telefonnummer und E-Mail-Adresse des ehemaligen Eigentümers heraus und kontaktierte diesen. Allerdings war der Eigen- tümer derart verschnupft darüber, dass er ein Auskunftsersuchen (Art. 15 DSGVO) an den Verwalter richtete. Dabei gerieten die Parteien in eine Auseinandersetzung. Schließlich wäre man ja früher auf „Du“ ge- wesen und man hätte wirklich gut zusammengearbeitet. Das wollte der Eigentümer aber so nicht bestätigen und wies den Verwalter darauf hin, dass eigentlich seine sämtlichen Daten von früher durch den Verwalter längst hätten gelöscht sein müssen. Da dies offensichtlich nicht der Fall war, drohte der Eigentümer mit Schadensersatz (Art. 82 DSGVO). Mietinteressent immer noch nicht zufrieden. Er verlangte eine schriftli- che Bestätigung, dass der Eigentümer versichert, dass dieser keinerlei Daten gespeichert habe. Das ging so eine Zeit lang zwischen Mietinteressenten und Hausverwal- tung hin und her. Der Eigentümer wollte selbst nicht namentlich genannt werden. Am Ende beschwerte sich der Mietinteressent bei der Aufsichts- behörde für Datenschutz, welche den Verwalter dann verpflichtete, dar- zulegen, wie der Prozess zur Vergabe eines Mietobjekts innerhalb der Hausverwaltung gestaltet ist. Schließlich forderte die Aufsichtsbehörde den Hausverwalter auf, die Anschrift des Eigentümers an den Betroffenen weiterzuleiten. Es müsse dem Betroffenen möglich sein, vom Eigentümer selbst zu erfahren, ob dieser nun Daten gespeichert hat oder nicht. Fall 3: Fortwährende Lärmbelästigung Einige Mieter beschwerten sich bei der Hausverwaltung über fortwäh- rende Lärmbelästigung durch einen anderen Mieter. Die Hausverwal- tung reagierte und schrieb den Lärmverursacher mit der Bitte an, sich zukünftig an die Hausordnung zu halten und die Ruhezeiten zu beachten. Daraufhin meldete sich der lärmende Mieter beim Hausverwalter und wollte in Erfahrung bringen, wer der Beschwerdeführer denn sei. Der Hausverwalter lehnte die Nennung der Namen ab und verwies darauf, dass es ganz egal ist, wer sich beschwert hat. Tatsache sei, dass hier die Hausordnung nicht eingehalten wurde. Immer wieder versuchte der lärmende Mieter bei der Hausverwaltung zu erfahren, wer ihn da nun „hingehängt“ hat. Da der Verwalter aber bei seiner bereits getätigten Aussage blieb, versuchte der Lärmverursacher über den Datenschutz herauszufinden, wer sich im Hause über ihn beschwert hat. Er forderte eine Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO über die zu seiner Per- son in der Hausverwaltung gespeicherten Daten an. Dieser Bitte kam der Hausverwalter vollumfänglich nach. Nach Erhalt der Auskunft mel- dete sich der lärmende Mieter erneut beim Verwalter und bat um die Herausgabe sämtlicher zu seiner Person gespeicherten Daten in Kopie (Art 15 Abs. 1 S. 3 DSGVO). Er führte an: „Ich möchte wissen, welche Daten über mich bei Ihnen im System gespeichert sind, die Dritte, z. B. andere Mieter, bei Ihnen vorgetragen haben. Daher bitte ich Sie, mir sämtliche Unterlagen, entweder in digitaler Form oder als Print, zur Verfügung zu stellen. Andernfalls sehe ich mich gezwungen, Sie bei der Datenschutzbehörde anzuzeigen, da mein Betroffenenrecht Ihrerseits nicht erfüllt wird.“ Der Verwalter stellte natürlich keine Kopien seiner Gesprächsprotokolle und E-Mails zur Verfügung, die von anderen Mietern des Objekts in Sachen Lärmbelästigung an ihn gerichtet waren. Jedoch wurde eine Kopie der Daten, die nur den Mieter betrafen, diesem auf einer pass- wortgeschützten DVD zur Verfügung gestellt. Relevante Daten von an- deren Personen wurden entweder entfernt oder unkenntlich gemacht. Sonderfall! Bei dem Löschungsanspruch eines Betroffenen sollte grundsätzlich vorher immer eine Auskunft zu den gelöschten Da- ten an den Betroffenen erfolgen (Art. 15 DSGVO). Das wiederum beinhaltet, dass auch der Betroffene erkennen kann, welche Daten an Dritte weitergegeben wurden. Dem Gesetz nach ist der Verwal- ter dazu verpflichtet, Empfänger bzw. Kategorien von Empfängern mitzuteilen. Hier hat die Aufsichtsbehörde also entschieden, dass dem Betroffenen der Name des Eigentümers mitgeteilt werden soll. Das ist tatsächlich etwas ungewöhnlich, da die Angabe der Kategorien von Empfängern - also Wohnungseigentümer - durchaus ausgereicht hätte. Jedoch wurde vor dem Löschungsanspruch keine Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO erteilt. Die Reaktion der Behörde ist somit nachvollziehbar. PRAXIS-TIPP: Die Anfertigung und Herausgabe von Kopien von Daten ist sehr strit- tig. Wie weit dieses Recht tatsächlich geht, wird hoffentlich durch ein höchstrichterliches Urteil zukünftig geklärt. Ein Verwalter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Kopie von Daten herauszuge- ben, wenn diese entweder Daten anderer Personen oder geheim- haltungswürdige Geschäftsdaten beinhalten. Allerdings muss der Verwalter darlegen, warum die Herausgabe einer solchen Kopie nicht erfolgen kann. Auch wenn die Bereitstellung von Kopien einen un- verhältnismäßig hohen Aufwand für den Verwalter darstellen würde, kann aus diesem Grund von einer Übersendung abgesehen werden. PRAXIS-TIPP:
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