Verwalterbrief 11/2019
www.haufe.de/immobilien Auch das noch 540.000 Euro durch den Kamin Der Besitzer einer Werkstatt hatte einen Winterurlaub geplant und bat einen guten Freund, in dieser Zeit ein Auge auf seine Werkstatt zu ha- ben. Der Freund schaute auch regelmäßig nach den Räumlichkeiten. Da die Räume stark auskühlten, beschloss er, die dort befindliche, teilweise demontierte Heizungsanlage in Betrieb zu nehmen. Er setzte die Tei- le fachmännisch zusammen und nahm die Anlage in Betrieb. Was er nicht wusste, war, dass sein abwesender Freund darin 540.000 Euro an Ersparnissen versteckt hatte, die dadurch in Rauch aufgingen. Die eingeschaltete Bundesbank konnte aus der Asche nur einen Betrag von 20.000 Euro zweifelsfrei rekonstruieren. Die Differenzsumme von be- achtlichen 520.000 Euro machte er dann gerichtlich als Schadensersatz gegenüber seinem hilfsbereiten Freund geltend. Das dürfte das Ende der Freundschaft gewesen sein. Vor dem LG Arnsberg (Urteil v. 13.9.2019, I-2 O 347/18) hatte er aller- dings keinen Erfolg. Dieses ging von einer reinen Gefälligkeit aus, bei der nach Deliktsrecht (§ 823 BGB) nur eine Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit besteht. Beides sei jedoch nicht gegeben. Das Ver- halten des Freundes sei nicht einmal leicht fahrlässig gewesen. 12 IMPRESSUM Der Verwalter-Brief mit Deckert/Elzer kompakt ISSN: 2190-4006 Best.-Nr.: A06436VJ © 2019 Haufe-Lexware GmbH & Co. KG Ein Unternehmen der Haufe Group ANSCHRIFT: Haufe-Lexware GmbH & Co. KG Munzinger Straße 9, 79111 Freiburg Tel.: 0761 898-0 E-Mail: online@haufe.de Internet: www.haufe.de Kommanditgesellschaft, Sitz Freiburg Registergericht Freiburg, HRA 4408 Komplementäre: Haufe-Lexware Verwaltungs GmbH, Sitz Freiburg, Registergericht Freiburg, HRB 5557; Martin Laqua Geschäftsführung: Isabel Blank, Sandra Dittert, Jörg Frey, Birte Hackenjos, Dominik Hartmann, Markus Reithwiesner, Joachim Rotzinger, Christian Steiger, Dr. Carsten Thies Beiratsvorsitzende: Andrea Haufe USt-IdNr. DE812398835 HERAUSGEBER: Dipl.-Kfm. Richard Kunze REDAKTION: Gerald Amann (v.i.S.d.P.), Antje Kromer (Assistenz) Haufe-Lexware GmbH & Co. KG Munzinger Straße 9, 79111 Freiburg Tel.: 0761 898-0 E-Mail: immobilien@haufe.de Internet: www.haufe.de/immobilien Cartoon: Günter Bender, Aarbergen Satz: Schimmel Investment GmbH & Co. KG, Im Kreuz 9, 97076 Würzburg Druck: rewi druckhaus Reiner Winters GmbH, Wiesenstraße 11, 57537 Wissen Schlusslicht Mat.-Nr. 06436-4096 Der nächste Verwalter-Brief erscheint ab 06.12.2019. Standpunkt Dr. Dr. Andrik Abramenko, Idstein Hände weg vom Gemeinschaftseigentum! Nimmt ein Wohnungseigentümer eine unge- nehmigte bauliche Veränderung vor, kann bekanntlich jeder Mit- eigentümer deren Beseitigung verlangen und gerichtlich durch- setzen. Ist dieser Anspruch verjährt, so können immer noch die Wohnungseigentümer ihren Rückbau auf gemeinschaftliche Kosten beschließen. Aber was passiert, wenn die lieben Miteigentümer untätig bleiben? Hier dachte sich ein Wohnungseigentümer, selbst ist der Mann, und wollte zur Selbstvornahme schreiten. Erst der BGH konnte ihn stoppen: Die Möglichkeit der Beseitigung kommt alleine der Wohnungseigentümergemeinschaft, nicht aber einzel- Zitat Heutzutage kennen die Leute den Preis von allem und den Wert von nichts. Oscar Wilde (1854 – 1900), irischer Dramatiker und Poet Cartoon nen Wohnungseigentümern zu, auch wenn sie die Kosten hierfür übernehmen wollen (BGH, Urteil v. 5.7.2019, V ZR 149/18). Jenseits der juristischen Begründung kann man diese Entschei- dung nur mit Erleichterung zur Kenntnis nehmen. Hätte der BGH die Selbstvornahme gebilligt, so wäre es alsbald zu unkontrol- lierten Rückbauaktionen gekommen und zwar ohne vorherige gerichtliche Prüfung wie bei der Klage auf Beseitigung. Man mag es sich gar nicht vorstellen, wie ein Miteigentümer dem anderen buchstäblich aufs Dach steigt und die Gaube einreißt, weil er sie - möglicherweise auch noch zu Unrecht - für eine unzulässige bauliche Veränderung hält. Nun muss der Gegner des Umbaus in jedem Falle vor der Beseitigung der baulichen Veränderung sein Begehren gerichtlich überprüfen lassen, entweder im Rahmen der Klage auf Beseitigung oder im Wege der Ersetzung eines Be- schlusses auf Rückbau. Damit bleibt es auch im Wohnungseigen- tum beim Gewaltmonopol des Staates, dem BGH sei Dank.
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy Mjc4MQ==