Haufe Steuertipps 2024

SteuerTipps 2024 Informationen für Autoren und Journalisten

Impressum Haufe-Lexware GmbH & Co. KG Munzinger Straße 9 79111 Freiburg Redaktion: Assessorin und Fachjournalistin (DFJS) Andrea Kutschera RA Andreas Dersch (V.i.S.d.P.) Freiburg i. Br. Copyright © 2024 Haufe Gruppe www.haufe.de/steuern

Haufe Steuerguide 2024 3 Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser, nur wenige Wochen, bevor das Jahr 2023 sich dem Ende neigte, waren die öffentlichen Kassen leer. Von langer Hand geplante Förderungen und Steuererleichterungen, insbesondere durch das Wachstumschancengesetz, standen plötzlich auf der Kippe. Welche Maßnahmen tatsächlich umgesetzt werden, war zum Redaktionsschluss noch nicht entschieden. Betroffen sind insbesondere die Anhebung der Verpflegungspauschalen bei Auswärtstätigkeiten, des Höchstbetrags für Geschenke und der Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter, außerdem die Erweiterung des Verlustrücktrags und Verlustvortrags. Für Ihre Steuererklärung des Jahres 2023 ist diese Verzögerung im Gesetzgebungsverfahren zwar noch nicht relevant, wohl aber, um Investitionen und Ausgaben in 2024 zu planen. Wir stellen Ihnen deshalb – trotz aller Ungewissheiten – schon jetzt die voraussichtlichen Änderungen vor. Eine echte Erleichterung bedeutet die neue Jahrespauschale für das häusliche Arbeitszimmer und die neue Tagespauschale, die die bisherige Homeoffice-Pauschale ersetzt. Diese wurden bereits letztes Jahr beschlossen und standen nun nicht mehr zur Debatte. Wir wünschen Ihnen ein erfolgreiches Arbeiten mit dieser Broschüre, in der Sie wie immer viele Tipps und wertvolle Hinweise finden, worauf Sie steuerlich achten müssen. RA Andreas Dersch Chefredakteur Vorwort

4 Haufe Steuerguide 2024 SteuerTipps für Autoren und Journalisten

Haufe Steuerguide 2024 5 Inhalt 1 Schriftsteller und Journalisten sind steuerlich Freiberufler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 06 2 Einkommensteuer: So ermitteln Sie Ihren Gewinn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 06 2.1 Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Bilanz? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 06 2.2 So funktioniert die Einnahmen-Überschuss-Rechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 07 2.3 Betriebseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 08 2.4 Betriebsausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 2.5 2.6 3 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 Corona-Soforthilfen, Überbrückungsgelder, Neustarthilfe und andere Zuschüsse . . . . . Steuererklärung, Anlage EÜR und Anlage S . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Umsatzsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . So funktioniert die Umsatzsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wann Sie die Umsatzsteuer zahlen müssen: Die Soll- und Ist-Besteuerung . . . . . . . . . Wann Sie die Vorsteuer geltend machen können . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Umsatzsteuer-Voranmeldungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) . . . . . . . . . . . . . So müssen Ihre Rechnungen aussehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Sonderregelungen für Kleinunternehmer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 31 34 34 35 35 35 36 39 39 40 4 Abgabefrist: Bis wann Ihre Steuererklärung beim Finanzamt sein muss . . . . . . . .. 43 5 Verwertungsgesellschaft WORT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44

6 Haufe Steuerguide 2024 SteuerTipps für Autoren und Journalisten 1. Schriftsteller und Journalisten sind steuerlich Freiberufler Die schriftstellerische Tätigkeit und die Tätigkeit als Journalist zählen im Einkommensteuerrecht zu den freiberuflichen Tätigkeiten. Sie erzielen als Schriftsteller und als Journalist deshalb Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Als Freiberufler haben Sie steuerlich einige Vorteile: Sie sind z. B. nicht gewerbesteuerpflichtig und es besteht keine Buchführungspflicht. Mit der Umsatzsteuer müssen Sie sich dagegen schon auseinandersetzen. Eine schriftstellerische bzw. journalistische Tätigkeit liegt vor, wenn eigene Gedanken schriftlich für die Öffentlichkeit niedergelegt werden. Damit ist nicht nur das Schreiben von Texten für gedruckte Werke gemeint, z. B. Zeitungen, Zeitschriften oder Bücher, sondern auch Veröffentlichungen im Internet oder Beiträge für elektronische Medien, z.B. eBooks. Ob Sie Ihre schriftstellerische Tätigkeit als Haupttätigkeit oder als Nebentätigkeit ausüben, ist steuerlich ohne Belang. Die Bezeichnung „Schriftsteller“ oder „Journalist“ müssen Sie nicht zwingend verwenden. Es kommt auf die Tätigkeit an sich an. Deshalb können auch „Autoren“, „Kolumnisten“ und „Publizisten“ eine schriftstellerische bzw. journalistische Tätigkeit i. S. d. Einkommensteuergesetzes ausüben. Welcher Art Ihr Text ist (Reportage, Kommentar, Kolumne, Fachbeitrag usw.), spielt hier ebenfalls keine Rolle. Das gehört alles zur schriftstellerischen bzw. journalistischen Tätigkeit. 2. Einkommensteuer: So ermitteln Sie Ihren Gewinn 2.1 Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Bilanz? Als Freiberufler haben Sie die Wahl: Sie können Ihren einkommensteuerlichen Gewinn entweder durch eine Bilanz (Betriebsvermögensvergleich, § 4 Abs. 1 EStG) oder durch die Einnahmen-ÜberschussRechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermitteln. Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung, kurz EÜR, reicht bei Autoren in den allermeisten Fällen aus. Sie ist in § 4 Abs. 3 EStG geregelt und wird deshalb auch 4/3-Rechnung genannt. Im Vergleich zur Bilanz ist sie relativ einfach, vor allem sind die formalen Anforderungen wesentlich niedriger als bei einer Bilanz. Einen Steuerberater brauchen Sie in vielen Fällen auch nicht unbedingt, weshalb die Einnahmen-Überschuss-Rechnung deutlich kostengünstiger ist als eine Bilanz.

Haufe Steuerguide 2024 7 Ein weiterer Vorteil für die Freiberufler: Sie können im Gegensatz zu Gewerbetreibenden selbst dann bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung bleiben, wenn Ihr Unternehmen im Laufe der Jahre immer größer und Ihr Gewinn immer höher wird. Denn bei freiberuflichen Einkünften gibt es keine Gewinn- oder Umsatzgrenze, ab der Sie zur Buchführung verpflichtet wären. Da sich fast alle Autoren für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung entscheiden, stellen wir Ihnen nur diese im Folgenden näher vor. 2.2 So funktioniert die Einnahmen-Überschuss-Rechnung Das Grundprinzip einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist relativ einfach: Die erzielten Betriebseinnahmen werden den Betriebsausgaben gegenübergestellt: • Sind die Einnahmen höher als die Ausgaben, entsteht ein Gewinn. Sie haben positive Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. • Übersteigen Ihre Betriebsausgaben die Betriebseinnahmen, ergibt sich ein Verlust. Sie haben negative Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Gewinn bzw. Verlust werden nach diesem Schema ermittelt: Betriebseinnahmen ./. Betriebsausgaben = Gewinn / Verlust nach Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) Und wie erfährt das Finanzamt, dass Sie sich für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung entschieden haben? Ganz einfach: Wenn Sie die Aufnahme Ihrer freiberuflichen Tätigkeit dem Finanzamt melden, müssen Sie den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen. Unter „Angaben zur Gewinnermittlung“ wählen Sie Ihre Gewinnermittlungsart und kreuzen das entsprechende Feld für die EinnahmenÜberschuss-Rechnung an. Zu dieser Frage hat der BFH auch klargestellt: „An die Dokumentation der zugunsten der EinnahmenÜberschuss-Rechnung getroffenen Wahl sind keine hohen Anforderungen zu stellen.“ (BFH, Urteil v. 12.10.1994, X R 192/93, BFH/NV 1995 S. 587). Eine ausdrückliche und schriftliche Erklärung ist also nicht erforderlich, schlüssiges Verhalten, z. B. das Aufzeichnen nur der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben oder das geordnete Erstellen und Sammeln der Einnahmen- und Ausgabenbelege, reicht aus (BFH, Urteil v. 13.10.1989, III R 30-31/85, BStBl 1990 II S. 287), nicht jedoch eine ungeordnete Ablage von Belegen.

8 Haufe Steuerguide 2024 SteuerTipps für Autoren und Journalisten Beispiel: Neben seiner Beamtentätigkeit ist A freiberuflich als Autor tätig. Er fällt umsatzsteuerlich unter die Kleinunternehmerregelung. Im Lauf des Jahres hat er seine Einnahmen- und Ausgabenbelege chronologisch sortiert abgelegt. Am Jahresende addiert er seine Einnahmen und Ausgaben und fertigt folgende Einnahmen-Überschuss-Rechnung an: Betriebseinnahmen EUR EUR Honorare 7.200 Betriebsausgaben EUR Telefon, Internet 320 Fachliteratur 640 Bürobedarf 160 Anschaffung PC 400 = Summe der Betriebsausgaben 1.520 ./. 1.520 = Gewinn 2023 5.680 2.3 Betriebseinnahmen Eine Begriffsbestimmung, was Betriebseinnahmen sind, enthält das Gesetz nicht. Nach der Rechtsprechung sind Betriebseinnahmen „alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind“ (z. B. BFH, Urteil v. 14.3.2012, X R 24/10, BStBl 2012 II S. 498). 2.3.1 In welchem Jahr Betriebseinnahmen erfasst werden müssen Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zählt grundsätzlich nur der Zeitpunkt des tatsächlichen Zahlungseingangs. Ausstehende Forderungen und Verbindlichkeiten spielen keine Rolle. Ihre Betriebseinnahmen sind also in dem Jahr steuerlich zu erfassen, in dem sie Ihnen zugeflossen sind (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG). Ist Ihnen Ihr Honorar auf ein Bankkonto überwiesen worden, ist Zeitpunkt des Zuflusses der Tag, an dem die Bank den überwiesenen Betrag Ihrem Konto gutgeschrieben hat. Entscheidend ist der Tag der Wertstellung, nicht der Tag des Kontoauszugs. Für regelmäßig wiederkehrende Betriebseinnahmen um den Jahreswechsel herum gibt es eine besondere Regelung: Fließen Ihnen diese Einnahmen kurze Zeit vor oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres zu, gelten sie als in dem Kalenderjahr bezogen, zu dem sie wirtschaftlich gehören

Haufe Steuerguide 2024 9 (§ 11 Abs. 1 Satz 2 EStG). Als kurze Zeit in diesem Sinne ist i. d. R. ein Zeitraum von 10 Tagen, also die Zeit vom 22.12. bis 10.1., anzusehen (H 11 EStH „Allgemeines“). Samstage, Sonn- und Feiertage verlängern den 10-Tages-Zeitraum nicht (BFH, Urteil v. 11.11.2014, VIII R 34/12 , BStBl 2015 II S. 285). Beispiel: Autor B erhält für eine Kolumne ein monatliches Honorar von 300 EUR. Das Honorar für den Vormonat wird regelmäßig bis zum 10. des Folgemonats ausgezahlt. Die Zahlung für den Monat Dezember 2023 geht am 9.1.2024 auf dem Konto von B ein. Das Honorar für Dezember gilt als Betriebseinnahme des Jahres 2023, dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit. 2.3.2 Honorare Bei einer schriftstellerischen und journalistischen Tätigkeit sind die Honorare natürlich die wichtigste Einnahmeposition. Dazu gehören nicht nur Zahlungen für getane Arbeit, sondern auch Nachzahlungen, Abschlagszahlungen und Vorschüsse zählen als Betriebseinnahmen. Für den Zeitpunkt der Besteuerung ist ohne Bedeutung, wann Sie Ihre Leistung erbracht, d. h. Ihr Manuskript abgeliefert haben bzw. wann Ihr Beitrag oder Ihr Buch veröffentlicht worden ist. Wichtig ist nur, wann Ihnen die jeweiligen Zahlungen zugeflossen sind. Beispiel: Autor C hat im November 2023 dem Verlag ein Manuskript übersandt. Der Beitrag sollte ursprünglich noch 2023 veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung wird auf Mai 2024 verschoben. Das Honorar wurde C im Dezember 2023 ausgezahlt. Es ist deshalb im Jahr 2023 als Betriebseinnahme zu erfassen. Eine Honorarzahlung ist selbst dann als Betriebseinnahme zu erfassen, wenn sie später aufgrund einer endgültigen Abrechnung ganz oder zum Teil zurückgezahlt werden muss. Der zurückgezahlte Betrag wird als Betriebsausgabe berücksichtigt. 2.3.3 Einnahmen aus dem Verkauf von Gegenständen des Betriebsvermögens Verkaufen Sie Gegenstände des Betriebsvermögens, müssen Sie den Verkaufserlös in voller Höhe als Betriebseinnahme berücksichtigen. Ein Restbuchwert (ursprüngliche Anschaffungskosten ./. bisherige Abschreibungen) wird allerdings als Betriebsausgabe angesetzt.

10 Haufe Steuerguide 2024 SteuerTipps für Autoren und Journalisten Beispiel: Journalist D leistet sich einen neuen Schreibtisch. Den alten Schreibtisch verkauft er für 500 EUR. Ursprünglich hatte dieser 1.300 EUR gekostet und war 9 Jahre lang in Gebrauch. Ausgehend von einer Nutzungsdauer von 13 Jahren liegen die bisherigen Abschreibungen bei 900 EUR (= 1.300 EUR / 13 x 9). Der Restbuchwert beträgt 400 EUR (= 1.300 EUR ./. 900 EUR). D setzt in seiner Steuererklärung 500 EUR als Betriebseinnahmen und 400 EUR als Betriebsausgaben an. Sind Sie umsatzsteuerpflichtig, müssen Sie auf den Verkauf Umsatzsteuer entrichten (s. Tz. 3). 2.3.4 Umsatzsteuer Die Umsatzsteuer, die ein Auftraggeber Ihnen zusammen mit dem Honorar überweist, gehört zu den Betriebseinnahmen. Die eingenommene Umsatzsteuer müssen Sie zwar wieder an das Finanzamt abführen - es sei denn, Sie nehmen die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch -, trotzdem liegt hier kein durchlaufender Posten vor, der bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung außen vor bleiben würde (§ 4 Abs. 3 Satz 2 EStG). Ebenfalls zu den Betriebseinnahmen gehört die vom Finanzamt erstattete Umsatzsteuer (s. Tz. 3.3). Beispiel: Autor E erhält im Jahr 2023 Honorare i. H. v. 4.000 EUR zzgl. 7 % USt (= 280 EUR). E hat also im Jahr 2023 Betriebseinnahmen in Höhe von 4.280 EUR. Er hat sich Anfang 2023 ein Laptop für 1.000 EUR zzgl. 19 % USt (= 190 EUR) gekauft. Für sonstige Betriebsausgaben ist ihm Vorsteuer von 115 EUR in Rechnung gestellt worden. Die Umsatzsteuererklärung 2023 sieht wie folgt aus: Von den Verlagen gezahlte Umsatzsteuer 280 EUR ./. Vorsteuer Kauf Laptop 190 EUR ./. Vorsteuer sonstige Betriebsausgaben 115 EUR ./. 305 EUR = Umsatzsteuer-Guthaben 25 EUR Der Erstattungsbetrag von 25 EUR gehört im Jahr der Erstattung zu den Betriebseinnahmen. 2.3.5 Vergütung VG WORT Zu den Betriebseinnahmen zählen auch die Vergütungen, die Sie von der „Verwertungsgesellschaft WORT“ erhalten (s. Tz. 5).

Haufe Steuerguide 2024 11 2.3.6 Corona-Soforthilfen, Überbrückungsgelder, Neustarthilfe und andere Zuschüsse Zu den Betriebseinnahmen gehören grundsätzlich auch Zuschüsse und Hilfen, die aufgrund der CoronaPandemie gezahlt wurden und werden (s. Tz. 2.5). Daneben gibt es viele Fördergelder für Freiberufler und Selbstständige, die ebenfalls steuerpflichtig sind und deshalb Betriebseinnahmen darstellen. Nur wenn der Zuschuss bzw. die Hilfe ausdrücklich als steuerfrei deklariert ist, gehört der gezahlte Betrag nicht zu den Betriebseinnahmen. Das gilt z.B. für den Gründungszuschuss vom Arbeitsamt. 2.4 Betriebsausgaben Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die durch den Betrieb Ihrer selbstständigen schriftstellerischen bzw. journalistischen Tätigkeit veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Eine genauere Definition sucht man auch hier im Gesetz vergeblich. Die Betriebsausgaben können unterschiedlichen Kategorien zugeordnet werden. Es gibt • Betriebsausgaben, die sofort und in voller Höhe abzugsfähig sind (s. Tz. 2.4.2), • geringwertige Wirtschaftsgüter (s. Tz. 2.4.3), • Wirtschaftsgüter, die abgeschrieben werden müssen (s. Tz. 2.4.4), und • Betriebsausgaben, die Sie nur beschränkt oder gar nicht absetzen dürfen (s. Tz. 2.4.5). Interessante Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich durch den Investitionsabzugsbetrag (s. Tz. 2.4.6). Für kleine und mittlere Betriebe gibt es darüber hinaus Sonderabschreibungen (s. Tz. 2.4.7). Die wichtigsten Betriebsausgaben finden Sie zusammengefasst in einem ABC (s. Tz. 2.4.8). 2.4.1 In welchem Jahr Betriebsausgaben erfasst werden müssen Ihre beruflichen Aufwendungen sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr als Betriebsausgaben absetzbar, in dem sie gezahlt werden (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG). Ausnahme: Auch für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt die 10-Tage-Regel. Wenn Sie in der Zeit vom 1.1. bis 10.1.2024 eine regelmäßig wiederkehrende betriebliche Zahlung leisten, die wirtschaftlich in das Jahr 2023 gehört, z. B. die Miete für Ihr Büro oder die Umsatzsteuer für Dezember 2023, ist diese Betriebsausgabe in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung 2023 zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 EStG i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG).

12 Haufe Steuerguide 2024 SteuerTipps für Autoren und Journalisten Besonderheit bei Zahlung mit ec-Karte oder Kreditkarte: Haben Sie den Abrechnungsbeleg für einen betrieblichen Einkauf, z. B. Toner oder Papier, noch im Dezember 2023 unterschrieben, dürfen Sie den Betrag bereits im Jahr 2023 als Betriebsausgabe abziehen, selbst wenn das Geld erst im Januar 2024 von Ihrem Konto abgebucht wurde (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 18.3.2013, 5 K 1875/10, EFG 2013 S. 1029). Möglichkeit zur Gewinnsteuerung: Durch bewusstes Steuern von Zahlungen haben Sie gute Möglichkeiten, Ihren Gewinn so zu verlagern, wie es für Sie am vorteilhaftesten ist. Wenn Sie Wert darauf legen, dass sich eine Zahlung im laufenden Jahr als Betriebsausgabe auswirkt, müssen Sie darauf achten, dass der Betrag auch in diesem Jahr Ihrem Bankkonto belastet wird. Handelt es sich um ein Wirtschaftsgut, das abgeschrieben werden muss, kann im Jahr der Zahlung allerdings nur ein Teilbetrag steuermindernd angesetzt werden (s. Tz. 2.4.4). 2.4.2 Betriebsausgaben, die sofort und in voller Höhe abzugsfähig sind Hierzu gehören z. B. Telefon- und Internetkosten, Büromiete, Porto, Toner, Papier, Büromaterial, Fachliteratur usw. Auch die von Ihnen gezahlte bzw. die an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer zählt zu diesen Betriebsausgaben. Seit dem Jahr 2021 dürfen Sie Aufwendungen für einen PC, ein Laptop, andere digitale Geräte und Software sofort und in voller Höhe im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgaben ansetzen, und zwar unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten (s. Tz. 2.4.8 unter „Computer“). Beispiel: Autor F hat im Jahr 2023 u.a. Ausgaben für Fachliteratur (Online-Datenbank) in Höhe von 1.700 EUR, er zahlt Miete für sein Büro von 100 EUR monatlich zzgl. 60 EUR Nebenkosten, für Büromaterialien gibt er insgesamt 350 EUR aus. Ein neues Laptop hat 450 EUR gekostet. Diese Beträge kann F jeweils in voller Höhe als Betriebsausgaben in der Steuererklärung für das Jahr 2023 ansetzen. Sofort in voller Höhe abzugsfähige Betriebsausgaben sind auch die Anschaffungskosten für abnutzbare, bewegliche sowie selbstständig nutzungsfähige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z. B. Schreibtisch, Bürostuhl, Schrank, Kopierer, Lampen usw.). Voraussetzung ist, dass deren Anschaffungskosten einen bestimmten Betrag nicht übersteigen (§ 6 Abs. 2 EStG). Die Grenze für diese geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG) liegt derzeit bei 800 EUR (ohne USt) bzw. bei 952 EUR (inkl. 19 % USt). Dabei gibt es allerdings Besonderheiten zu beachten (s. Tz. 2.4.3). Achtung: Ab 1.1.2024 war eine Erhöhung der Betragsgrenze für GWG auf 1.000 EUR (ohne USt) geplant (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des Regierungsentwurfs eines Wachstumschancengesetzes v. 2.10.2023). Ob diese tatsächlich kommt, stand bei Redaktionsschluss noch nicht fest. Für Ihre Steuererklärung für 2023 spielt diese Änderung aber keine Rolle.

Haufe Steuerguide 2024 13 2.4.3 Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) Wirtschaftsgüter, die nicht mehr als 800 EUR netto (ohne USt) bzw. 952 EUR (inkl. 19 % USt) kosten, bezeichnet man als geringwertige Wirtschaftsgüter, kurz GWG. Achtung: Ab 1.1.2024 war eine Erhöhung der Betragsgrenze für GWG auf 1.000 EUR (ohne USt) bzw. 1.190 EUR (inkl. USt) geplant (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des Regierungsentwurfs eines Wachstumschancengesetzes v. 2.10.2023). Ob diese tatsächlich kommt, stand bei Redaktionsschluss noch nicht fest. Für Ihre Steuererklärung für 2023 spielt diese Änderung aber keine Rolle. Wichtig ist, dass diese Wirtschaftsgüter beweglich und selbstständig nutzungsfähig sind. Damit zählen Gebäudeteile, Wertpapiere oder Wirtschaftsgüter, die nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden können, nicht als GWG. GWGs sind z.B.: Büromöbel, Kopierer, Stehlampen, Mülleimer, Reißwolf, Radiogerät, Stoppuhr usw. Für die GWGs gelten Besonderheiten (BMF, Schreiben v. 30.9.2010, BStBl 2010 I S. 755). 3 Fälle sind hier zu unterscheiden: 1. Wirtschaftsgüter mit Netto-Anschaffungskosten bis 250 EUR Bei Wirtschaftsgütern, deren Anschaffungskosten nicht mehr als 250 EUR betragen, haben Sie ein Wahlrecht zwischen • Sofortabschreibung (§ 6 Abs. 2 EStG) oder • Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Sie können das Wahlrecht für jedes Wirtschaftsgut individuell in Anspruch nehmen (wirtschaftsgutbezogenes Wahlrecht). Bei der GWG-Grenze von 250 EUR handelt es sich um einen Nettobetrag, gleichgültig, ob Sie die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen können oder nicht. Beispiel: Autor G kauft im Januar 2023 einen Bürostuhl mit Anschaffungskosten von 250 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer = 47,50 EUR. Vorsteuerabzugsberechtigt ist er nicht. Die Anschaffungskosten von 297,50 EUR kann er entweder im Jahr 2023 sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen. Oder er schreibt den Stuhl über die Nutzungsdauer von 13 Jahren ab und macht jedes Jahr 22,88 EUR als Betriebsausgaben geltend. 2. Wirtschaftsgüter mit Netto-Anschaffungskosten über 250 EUR bis zu 800 EUR (ab 1.1.2024 geplant: über 250 EUR bis 1.000 EUR) Bei Wirtschaftsgütern mit Anschaffungskosten über 250 EUR bis zu 800 EUR netto können Sie wählen zwischen der

14 Haufe Steuerguide 2024 SteuerTipps für Autoren und Journalisten • Sofortabschreibung in voller Höhe. In diesem Fall müssen Sie die Wirtschaftsgüter in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufnehmen (mit Angabe des Anschaffungsdatums und der Anschaffungskosten) – das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn die Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind; • Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer; • Poolabschreibung. Hier werden alle Wirtschaftsgüter in einem sog. Sammelposten zusammengefasst und die Anschaffungskosten auf 5 Jahre verteilt, sodass Sie jedes Jahr 1/5 als Abschreibung ansetzen können. Die tatsächliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts laut AfA-Tabelle spielt dabei keine Rolle (für Anschaffungen ab 1.1.2024 sollen sich die Kosten auf nur noch 3 Jahre verteilen, § 6 Abs. 2a EStG i.d.F. des Regierungsentwurfs eines Wachstumschancengesetzes v. 2.10.2023). Praxis-Tipp: Sie müssen bei der Poolabschreibung für jedes Jahr einen neuen Pool bilden. Die einzelnen Wirtschaftsgüter führen Sie am besten in einem separaten Anlagekonto, in dem jedes Wirtschaftsgut mit Anschaffungsdatum und -kosten aufgelistet ist. So behalten Sie den Überblick bei den unterschiedlichen Abschreibungen. Für Wirtschaftsgüter mit einer tatsächlichen Nutzungsdauer unter 5 Jahren bedeutet die Poolabschreibung einen Nachteil. Umgekehrt ist die Poolabschreibung vorteilhaft bei einer längeren Nutzungsdauer, etwa bei Büromöbeln mit einer Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle von 13 Jahren. Von Vorteil ist bei der Poolabschreibung darüber hinaus, dass es für die im Sammelposten zusammengefassten Wirtschaftsgüter im Anschaffungs- oder Einlagejahr den vollen Abschreibungssatz von 20 % gibt, auch wenn die Anschaffung oder Einlage z. B. erst im Dezember erfolgt ist. Beispiel: Autor H hat in 2023 ein Bücherregal für netto 390 EUR erworben. Variante 1: H setzt die Kosten für das Regal in 2023 sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe an (Sofortabschreibung). Variante 2: Er schreibt das Bücherregal über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 13 Jahren ab. Pro Jahr sind das Betriebsausgaben von 30 EUR. Variante 3: H stellt den Betrag von 390 EUR in einen Sammelposten ein. Die Anschaffungskosten verteilen sich dann auf 5 Jahre. In den Jahren 2023 bis 2027 fallen somit Betriebsausgaben in Höhe von je 78 EUR an.

Haufe Steuerguide 2024 15 Praxis-Tipp: Wer in einem Jahr keinen oder nur einen sehr niedrigen Gewinn hat und deshalb keine Steuern zahlen muss, ist an einer Sofortabschreibung der GWG regelmäßig nicht interessiert. In einem solchen Fall empfiehlt es sich, die GWG innerhalb ihrer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abzuschreiben. Dann wird ein großer Teil der Abschreibung auf spätere Jahre verschoben. Das Wahlrecht zwischen der Sofortabschreibung und der Abschreibung über die betriebliche Nutzungsdauer kann bei GWG mit Anschaffungskosten bis zu 800 EUR für jedes GWG individuell beansprucht werden. Nur beim Sammelposten müssen alle Wirtschaftsgüter einheitlich über 5 Jahre abgeschrieben werden; abweichende Abschreibungen für einzelne Wirtschaftsgüter sind nicht möglich. 3. Wirtschaftsgüter mit Netto-Anschaffungskosten über 800 EUR bis zu 1.000 EUR (ab 1.1.2024 geplant: über 1.000 EUR bis zu 5.000 EUR) Für diese Wirtschaftsgüter haben Sie die Wahl zwischen der • Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und • Poolabschreibung. Wichtig: Schreiben Sie Ihre Wirtschaftsgüter mit Netto-Anschaffungskosten von mehr als 250 EUR bis zu 800 EUR im ersten Jahr sofort ab, dürfen Sie Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von mehr als 800 EUR bis zu 1.000 EUR nur „normal“ innerhalb der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abschreiben. Eine Poolabschreibung gibt es für die Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von mehr als 800 EUR bis 1.000 EUR dann nicht, weil eine solche nur einheitlich für alle Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von mehr als 250 EUR bis 1.000 EUR in Anspruch genommen werden darf (§ 6 Abs. 2a Satz 5 EStG). Wenn Sie sich also für die Alternative Poolabschreibung entscheiden, müssen Sie alle Wirtschaftsgüter mit Netto-Anschaffungskosten über 250 EUR bis zu 1.000 EUR in einen Sammelposten einstellen, der dann über 5 Jahre mit jährlich 20 % gewinnmindern aufzulösen ist (§ 6 Abs. 2a Satz 2 EStG). Die Sofortabschreibung steht Ihnen dann für alle im gleichen Jahr angeschafften GWG mit NettoAnschaffungskosten über 250 EUR bis zu 800 EUR nicht zu. 2.4.4 Wann Wirtschaftsgüter abgeschrieben werden müssen Der Grundsatz, dass Betriebsausgaben den steuerlichen Gewinn sofort im Zeitpunkt der Bezahlung mindern, gilt nicht uneingeschränkt. Denn Freiberufler müssen auch im Rahmen der EinnahmenÜberschuss-Rechnung die Vorschriften über die Absetzung für Abnutzung (AfA) befolgen. Absetzung für Abnutzung bedeutet: Bei Wirtschaftsgütern, die länger als ein Jahr genutzt werden (z. B. Schreibtisch, Aktenschrank usw.) und deren Anschaffungskosten (ohne Umsatzsteuer) mehr als 1.000 EUR (ab 1.1.2024 geplant: 5.000 EUR) betragen, muss der Kaufpreis auf die Zeit der voraussichtlichen Nutzungsdauer aufgeteilt und mit dem jeweiligen Anteil in den einzelnen Jahren als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Diese anteilige Berücksichtigung in den einzelnen Jahren als Betriebsausgabe

16 Haufe Steuerguide 2024 SteuerTipps für Autoren und Journalisten bezeichnet man als Abschreibung. Wann die Gegenstände bezahlt wurden, spielt in diesem Fall keine Rolle. Für Wirtschaftsgüter, die über 800 EUR und bis zu 1.000 EUR (ab 1.1.2024 geplant: über 1.000 EUR und bis zu 5.000 EUR) kosten, können Sie zwischen dieser Abschreibung über die betriebliche Nutzungsdauer und der Poolabschreibung wählen (s. Tz. 2.4.3). Wichtig: Sie haben (inzwischen wieder) die Wahl zwischen der linearen AfA und der degressiven AfA. Lineare AfA Bei der linearen AfA nach § 7 Abs. 1 EStG ermitteln Sie den jährlichen Abschreibungsbetrag, indem Sie die Anschaffungskosten durch die Nutzungsdauer teilen. Der Abschreibungsbetrag ist also jedes Jahr gleich hoch. Für das erste und letzte Jahr ergeben sich meist Abweichungen von diesem Ansatz. Hier gibt es – je nach Anschaffungsdatum – ggf. nur eine zeitanteilige Abschreibung. Ihnen steht nämlich für jeden Monat 1/12 der Jahres-AfA zu (§ 7 Abs. 1 Satz 4 EStG). Der Monat der Anschaffung zählt immer als ganzer Monat, auch wenn Sie das Wirtschaftsgut erst am Monatsende anschaffen. Unterliegen Ihre Honorareinnahmen der Umsatzsteuer, müssen Sie beachten, dass die Abschreibungen stets von den Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer vorgenommen werden. Die vom Lieferanten in Rechnung gestellte Vorsteuer erhalten Sie ja vom Finanzamt zurück. Beispiel: Autor I hat am 11.7.2023 einen ausschließlich beruflich genutzten Bücherschrank gekauft, dessen voraussichtliche Nutzungsdauer 13 Jahre beträgt. Die Anschaffungskosten betragen 1.040 EUR zzgl. 19 % (= 197,60 EUR) Umsatzsteuer. Variante 1: Die Honorareinnahmen von I unterliegen der Umsatzsteuer. Folge: Die abzugsfähige lineare JahresAfA beträgt 1.040 EUR : 13 = 80 EUR. Für das Jahr 2023 stehen I wegen der Anschaffung im Juli nur 6/12 der Jahres-AfA, also 40 EUR zu. Diesen Betrag berücksichtigt er in der Einnahmen-ÜberschussRechnung 2023 als Betriebsausgabe. Variante 2: Die Honorareinnahmen von I unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer von 197,60 EUR gehört mit zur Bemessungsgrundlage für die Abschreibung. Da die Anschaffungskosten in diesem Fall 1.040 EUR + 197,60 EUR = 1.237,60 EUR betragen, beläuft sich die AfA auf 1.237,60 EUR : 13 = 95,20 EUR jährlich. Für 2023 kann I nur 6/12 der Jahres-AfA, also 47,60 EUR als Betriebsausgabe abziehen. Diesen Betrag trägt er in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung 2023 als Betriebsausgabe ein. Degressive AfA Eigentlich wurde die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter längst abgeschafft. Sie konnte nur noch für Anschaffungen vor dem 1.1.2011 in Anspruch genommen werden.

Haufe Steuerguide 2024 17 Aufgrund der Corona-Krise wurde die degressive AfA vorübergehend wieder eingeführt. Sie gilt für Anschaffungen nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2023 und nur für bewegliche Wirtschaftsgüter (§ 7 Abs. 2 EStG i.d.F. des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes v. 19.6.2022). Achtung: Mit dem Wachstumschancengesetz soll die degressive AfA befristet weitergeführt werden. Sie gilt dann auch für Anschaffungen nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.1.2025 (§ 7 Abs. 2 EStG i.d.F. des Regierungsentwurfs eines Wachstumschancengesetzes v. 2.10.2023). Das bedeutet aber auch: Für Anschaffungen vom 1.1.2023 bis einschließlich 30.9.2023 kann die degressive AfA nicht beansprucht werden. Bei der degressiven AfA nach § 7 Abs. 2 EStG (a.F.) wurde ein jährlich gleichbleibender Prozentsatz auf die Anschaffungskosten im Anschaffungsjahr und auf den Restbuchwert der Folgejahre angewendet. Dadurch wurde erreicht, dass die AfA im Erstjahr am höchsten und in den Folgejahren niedriger war. Der gleichbleibende Prozentsatz hing von der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer ab – er war der Höhe nach begrenzt. Der Höchstsatz der degressiven AfA betrug für Anschaffungen nach dem 31.12.2008 und vor dem 1.1.2011 das 2,5-Fache des linearen AfA-Satzes, jedoch maximal 25 %. Beispiel: Journalist J schafft sich im Januar 2022 einen neuen höhenverstellbaren Schreibtisch an, Kostenpunkt 1.300 EUR ohne Umsatzsteuer. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt 13 Jahre. J unterliegt der Umsatzsteuer. Variante 1: lineare AfA J schreibt 13 Jahre lang pro Jahr 100 EUR ab (= 1.300 EUR : 13). Dies entspricht einem Abschreibungssatz von 7,69 %. Variante 2: degressive AfA Der Abschreibungssatz beträgt das 2,5-Fache des linearen AfA-Satzes, maximal 25 %. Für J ergibt sich deshalb ein Abschreibungssatz von 19,23 % (= 7,69 % × 2,5). Dieser Prozentsatz wird pro Jahr auf den jeweiligen Restwert des Wirtschaftsguts angewendet. J kann deshalb im Jahr 2022 von den Anschaffungskosten 250 EUR abschreiben (= 19,23 % von 1.300 EUR). Im Jahr 2023 wären es 202 EUR (= 19,23 % von 1.300 EUR ./. 250 EUR = 1.050 EUR), im Jahr 2024 164 EUR (= 19,23 % von 1.050 EUR ./. 202 EUR = 848 EUR) usw. Vor allem in den ersten Jahren (bis einschließlich 2026) könnte J mit der degressiven AfA höhere Beträge abschreiben als mit der linearen AfA. Wechsel zwischen den Abschreibungsmethoden Sie dürfen von der degressiven zur linearen AfA wechseln (§ 7 Abs. 3 EStG). Das ist ab dem Zeitpunkt zu empfehlen, ab dem die lineare AfA höher ist als die degressive AfA. Ein Wechsel von der linearen zur degressiven AfA ist dagegen nicht zulässig.

18 Haufe Steuerguide 2024 SteuerTipps für Autoren und Journalisten AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums Zur Vereinfachung und Vermeidung von Streitigkeiten hat das Bundesfinanzministerium (BMF) amtliche AfA-Tabellen herausgegeben. Dort ist die Nutzungsdauer für eine Vielzahl von Wirtschaftsgütern festgelegt. Die angegebenen Werte beziehen sich auf neue Gegenstände (BMF, Schreiben v. 15.12.2000, BStBl 2000 I S. 1532). Für Computer, digitale Geräte und Software gelten inzwischen neue Nutzungsdauern (BMF, Schreiben v. 22.2.2022, BStBl 2022 I S. 187). Praxis-Tipp: Die Tabellen sind nicht rechtsverbindlich, zudem sind sie mehr als 20 Jahre alt. Das bedeutet, wenn Sie im Einzelfall nachweisen können, dass z. B. wegen intensivem Gebrauch oder wegen technischer Neuerungen die Nutzungsdauer kürzer ist als vom BMF vorgesehen, dürfen Sie eine geringere Nutzungsdauer ansetzen. Der Abschreibungsbetrag fällt pro Jahr dementsprechend höher aus. Gegenstand Nutzungsdauer in Jahren AfA-Satz in % Aktenvernichter, Reißwolf 8 12,5 Auto (Pkw) 6 16,6 Autotelefon 5 20 Büromöbel (Bücherregal, Aktenschrank, Schreibtisch, Stuhl, Lampe, Besprechungstisch usw.) 13 7,7 CD-Player 7 14,3 Computer 1 100 Drucker 1 100 Fotokopierer 7 14,3 Laptop 1 100 Notebook 1 100 PC u. Peripheriegeräte (Drucker, Scanner, Bildschirm, usw.) 1 100 Radio 7 14,3 Smartphone 3 33,3 Stereoanlage 7 14,3 Tablet 3 33,3 Telefon 8 12,5 Teppich, normal 8 12,5 Teppich, hochwertig (über 500 EUR pro qm) 15 6,6

Haufe Steuerguide 2024 19 Praxis-Tipp: Gebrauchte Wirtschaftsgüter können je nach Alter, Beschaffenheit und voraussichtlichem Einsatz innerhalb kürzerer Abschreibungszeiträume abgesetzt werden (BFH, Urteil v. 14.4.2011, IV R 8/10, BStBl 2011 II S. 709; BMF, Schreiben v. 28.5.1993, BStBl 1993 I S. 483). 2.4.5 Nicht bzw. nur beschränkt abzugsfähige Betriebsausgaben Nicht alle Betriebsausgaben können Sie in voller Höhe steuermindernd absetzen. So dürfen z. B. • betrieblich veranlasste Geschenke nur abgezogen werden, wenn die Anschaffungskosten der dem Empfänger im Kalenderjahr zugewendeten Gegenstände 35 EUR nicht übersteigen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG). • geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten nur in Höhe von 70 % der Aufwendungen als Betriebsausgaben berücksichtigt werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG). • die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, das Sie für Ihre Tätigkeit als Autor oder Journalist nutzen, ggf. nur im Rahmen der Jahrespauschale bzw. der Tagespauschale abgezogen werden. 2.4.6 Investitionsabzugsbetrag Abschreibungen gibt es eigentlich nur für tatsächlich angeschaffte Gegenstände. Kleine und mittlere Unternehmen können aber vom Investitionsabzugsbetrag profitieren (§ 7g EStG). Denn Investitionsabzugsbeträge können für die künftige Anschaffung von Wirtschaftsgütern geltend gemacht werden. Bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten dürfen Sie gewinnmindernd abziehen. Für den Investitionsabzugsbetrag gelten diese Voraussetzungen: • Der Steuerpflichtige übermittelt alle Beträge rund um den Investitionsabzugsbetrag (Abzugsbeträge, Hinzurechnungen, rückgängig gemachte Beträge usw.) elektronisch (§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG). • Das Wirtschaftsgut muss mindestens bis zum Ende des Jahres nach der Anschaffung ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden (§ 7g Abs. 1 Satz 1 EStG). Eine Investitionsabsicht und die genaue Bezeichnung des Gegenstands, der angeschafft werden soll, sind nicht erforderlich. Beispiel: Autor K beabsichtigt, im Jahr 2024 einen ausschließlich beruflich genutzten Schreibtisch für 1.200 EUR anzuschaffen. Bereits für das Jahr 2023 kann er 50 % von 1.200 EUR = 600 EUR als Investitionsabzugsbetrag gewinnmindernd berücksichtigen. Unternehmer erhalten den Investitionsabzugsbetrag, wenn ihr Gewinn ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags nicht höher als 200.000 EUR ist. Diese Gewinngrenze gilt seit 2020 einheitlich für alle Unternehmen, unabhängig von der Art des Betriebs und der Gewinnermittlungsart (§ 7g Abs. 1

20 Haufe Steuerguide 2024 SteuerTipps für Autoren und Journalisten Satz 2 Nr. 1 EStG). Der Investitionsabzugsbetrag steht Ihnen auch für gebrauchte Wirtschaftsgüter zu. Insgesamt können Sie Investitionsabzugsbeträge bis zu maximal 200.000 EUR ansetzen. Schaffen Sie das Wirtschaftsgut, für das Sie den Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht haben, tatsächlich an, muss der Investitionsabzugsbetrag aufgelöst werden. Die Auflösung hat eine Gewinnerhöhung zur Folge, die aber quasi neutralisiert wird. Denn Sie dürfen im Jahr der Anschaffung die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts um bis zu 50 % verringern – maximal bis zur Höhe des aufgelösten Investitionsabzugsbetrags – und diesen Betrag als Betriebsausgabe erfassen (§ 7g Abs. 2 EStG). Das angeschaffte Wirtschaftsgut kann ganz normal abgeschrieben werden. Bemessungsgrundlage sind allerdings die gekürzten Anschaffungskosten. Beispiel: Autor L hatte in seiner Einnahmen-Überschuss-Rechnung 2022 einen Investitionsabzugsbetrag für die in 2023 geplante Anschaffung eines Aktenschranks für 1.200 EUR gebildet (50 % von 1.200 EUR = 600 EUR). Diese Anschaffung ist in 2023 tatsächlich zum prognostizierten Preis von 1.200 EUR erfolgt. Den Betrag von 600 EUR muss er in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung 2023 wie Betriebseinnahmen hinzurechnen. Gleichzeitig kann er bis zu 600 EUR (also bis zur Höchstgrenze von 50 % der Anschaffungskosten) von den Anschaffungskosten des Schranks als Betriebsausgabe in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung 2023 ansetzen. Damit vermindern sich die Anschaffungskosten des Schranks auf (1.200 EUR ./. 600 EUR =) 600 EUR. Der Schrank kann über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 13 Jahren abgeschrieben werden. Bemessungsgrundlage für die Abschreibung sind dann die gekürzten Anschaffungskosten von 600 EUR. Schaffen Sie den Gegenstand nicht innerhalb einer bestimmten Zeit an, wird der Investitionsabzugsbetrag rückwirkend wieder gestrichen. Die betreffende Veranlagung wird zu Ihrem Nachteil geändert. Dadurch kann es zu einer Steuernachforderung kommen (§ 7g Abs. 3 EStG). Die Investitionsfrist beträgt grundsätzlich 3 Jahre (§ 7g Abs. 3 EStG). Wer also im Jahr 2023 den Investitionsabzugsbetrag bildet, muss die Investition bis Ende 2026 tätigen. Aufgrund der Corona-Krise wurde die Investitionsfrist für bestimmte Jahre verlängert: • Für Investitionsabzugsbeträge, die im Jahr 2017 gebildet wurden, beträgt die Investitionsfrist 6 Jahre (§ 52 Abs. 16 Satz 3 EStG). • Für Investitionsabzugsbeträge, die im Jahr 2018 gebildet wurden, beträgt die Investitionsfrist 5 Jahre (§ 52 Abs. 16 Satz 4 EStG). • Für Investitionsabzugsbeträge, die im Jahr 2019 gebildet wurden, beträgt die Investitionsfrist 4 Jahre (§ 52 Abs. 16 Satz 5 EStG). • Für Investitionsabzugsbeträge, die ab dem Jahr 2020 gebildet wurden, beträgt die Investitionsfrist wieder wie bisher 3 Jahre. Das bedeutet, dass bei Investitionsabzugsbeträgen aus den Jahren 2017, 2018 und 2019 bis spätestens Ende 2023 investiert werden mussten. Ansonsten wird der Investitionsabzugsbetrag rückwirkend gestrichen.

Haufe Steuerguide 2024 21 2.4.7 Sonderabschreibung für kleine und mittlere Betriebe Bei neuen oder gebrauchten beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens dürfen Sie unter bestimmten Voraussetzungen im Jahr der Anschaffung und den 4 darauffolgenden Jahren zusätzlich zur normalen Abschreibung eine Sonderabschreibung von insgesamt 20 % der Anschaffungskosten geltend machen (§ 7g Abs. 5 und 6 EStG). Praxis-Tipps: • Sie können den vollen Abschreibungsbetrag von 20 % bereits im Anschaffungsjahr absetzen. Das gilt auch, wenn Sie den Gegenstand während des Jahres oder sogar erst im Dezember kaufen. • Sie dürfen die Sonderabschreibung von 20 % beliebig auf verschiedene Jahre innerhalb des 5-Jahres-Zeitraums verteilen. • Genauso gut dürfen Sie die Sonderabschreibung aber auch erst im fünften und damit letzten Jahr geltend machen. Diese Abschreibungsregelung bietet kleinen und mittleren Betrieben eine gute Möglichkeit der Gewinngestaltung: In den ersten 5 Jahren können zusätzlich zur normalen linearen Abschreibung insgesamt 20 % der Anschaffungskosten als Sonderabschreibung geltend gemacht werden, wobei die Gesamtabschreibung die Anschaffungskosten natürlich nicht übersteigen darf. Diese Abschreibungsvergünstigung kommt für nahezu alle Autoren und Journalisten in Betracht. Begünstigter Personenkreis Unternehmer erhalten die Sonderabschreibung, wenn der Gewinn im Jahr vor der Anschaffung des Wirtschaftsguts nicht mehr als 200.000 EUR betragen hat. Diese Gewinngrenze gilt seit 2020 einheitlich für alle Unternehmen, unabhängig von der Art des Betriebs und der Gewinnermittlungsart. Dabei ist zu beachten, dass Investitionsabzugsbeträge den Gewinn des Vorjahres nicht beeinflussen dürfen. Maßgebender Gewinn ist also der Gewinn, der sich vor Abzug von Investitionsabzugsbeträgen ergibt (§ 7g Abs. 6 EStG i. V. m. § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG). Anforderungen an den angeschafften Gegenstand Auch der angeschaffte Gegenstand muss verschiedenen Anforderungen genügen. Ist eine Voraussetzung nicht erfüllt, kann eine bereits vorgenommene Sonderabschreibung vom Finanzamt rückgängig gemacht werden. Die Sonderabschreibung setzt Folgendes voraus: • Das neue oder gebrauchte Wirtschaftsgut muss beweglich und abnutzbar sein und zum betrieblichen Anlagevermögen gehören (§ 7g Abs. 5 EStG). • Das Wirtschaftsgut muss bis zum Ende des auf die Anschaffung folgenden Jahres, zu mindestens 90% betrieblich genutzt werden (§ 7g Abs. 6 Nr. 2 EStG). Beispiel: Autor M erwarb im Juli 2023 einen Bücherschrank für 1.300 EUR. Neben der linearen AfA kann M im Jahr 2023 zusätzlich eine Sonderabschreibung von 20 % von 1.300 EUR = 260 EUR als Betriebsausgabe geltend machen.

22 Haufe Steuerguide 2024 SteuerTipps für Autoren und Journalisten Wichtig: Bei sog. Pool-Wirtschaftsgütern (s. Tz. 2.4.3) gewährt die Finanzverwaltung keine Sonderabschreibung i. H. v. bis zu 20 % der Anschaffungskosten in den ersten 5 Jahren (BMF, Schreiben v. 30.9.2010, BStBl 2010 I S. 755, Tz. 14). Für Anschaffungen ab 1.1.2024 soll sich die Sonderabschreibung von 20 % auf 50 % erhöhen (§ 7g Abs. 5 EStG i.d.F. des Regierungsentwurfs eines Wachstumschancengesetzes v. 2.10.2023). 2.4.8 ABC wichtiger Betriebsausgaben Arbeitslohn an Mitarbeiter Den an Mitarbeiter (z.B. Bürokraft, Buchhalter, Korrekturleser) gezahlten Arbeitslohn können Sie als Betriebsausgaben absetzen. Das gilt auch, wenn der Ehegatte oder ein Kind Sie bei Ihrer Berufsausübung unterstützt. Voraussetzung ist allerdings, dass dies im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgt. Die Mitarbeit kann auch im Rahmen eines sog. Minijobs erfolgen. Der Vorteil: Wurde der als Betriebsausgabe abgesetzte Arbeitslohn des Arbeitnehmer-Ehegatten pauschal versteuert, bleibt er bei der gemeinsamen Veranlagung der Ehegatten außer Ansatz. Die Verdienstgrenze für Minijobber lag bis 30.9.2022 bei 450 EUR, vom 1.10.2022 bis 31.12.2023 bei 520 EUR und liegt ab 1.1.2024 bei 538 EUR monatlich. Arbeitsmittel Hierbei handelt es sich um Gegenstände, die zur Erledigung der beruflichen Aufgaben verwendet werden. Dazu gehören z.B. Büromaterialien, Aktentasche, Büroschränke, Computer, Tablet und andere digitale Geräte, Fachliteratur, Fotoapparat, Schreibtisch, Stuhl u.Ä. Die Aufwendungen für diese Arbeitsmittel gehören zu den Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben - je nach Höhe der Anschaffungskosten sind sie sofort abziehbar oder müssen über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden (s. Tz. 2.4.3 und 2.4.4). Arbeitszimmer/Arbeitsplatz in der Wohnung Seit 2023 gibt es umfassende Neuerungen beim häuslichen Arbeitszimmer. Stellt das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit dar, haben Sie die Wahl: • Sie können entweder Ihre Kosten im Einzelnen nachweisen und den entsprechenden Betrag als Betriebsausgaben absetzen. • Oder Sie setzen die neue Jahrespauschale in Höhe von 1.260 EUR an. Der Einzelnachweis macht nur dann Sinn, wenn Ihre Arbeitszimmerkosten im Jahr höher sind als 1.260 EUR. Ansonsten empfehlen wir den Ansatz der Jahrespauschale.

Haufe Steuerguide 2024 23 Wichtig: Für Monate, in denen das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit ist, wird die Jahrespauschale anteilig gekürzt, und zwar um 1/12 monatlich. Die Jahrespauschale gilt personenbezogen, kann also nur einmal pro Jahr in Anspruch genommen werden, auch wenn mehrere Tätigkeiten ausgeübt oder mehrere Arbeitszimmer genutzt werden. Beispiel: Redakteur Z hat sich in seiner Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer eingerichtet. Dieses stellt den Mittelpunkt seiner gesamten Berufstätigkeit dar. Bisher hatte er die Kosten von jährlich rund 900 EUR per Einzelnachweis geltend gemacht. Ab dem Jahr 2023 kann er nun die für ihn günstigere Jahrespauschale von 1.260 EUR ansetzen. Der Nachweis der einzelnen Kosten entfällt für ihn. Das häusliche Arbeitszimmer muss nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werden. Eine untergeordnete private Mitbenutzung des Arbeitszimmers von nicht mehr als 10 % ist unschädlich (BMF, Schreiben v. 6.10.2017, BStBl 2017 II S. 1320, Rz 3). Die betriebliche / berufliche Nutzung muss danach mindestens 90 % der Gesamtnutzung betragen – dann wird das Arbeitszimmer „so gut wie ausschließlich“ betrieblich / beruflich genutzt. Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor (z.B. weil der Raum auch privat genutzt wird) oder stellt das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt Ihrer gesamten Berufstätigkeit dar, kann zwar die Jahrespauschale nicht in Anspruch genommen werden. Jedoch kann für Tage, an denen überwiegend zu Hause gearbeitet wird, die neue Tagespauschale (ehemals Homeoffice-Pauschale) angesetzt werden. Sie beträgt 6 EUR pro Tag, maximal sind jährlich 1.260 EUR absetzbar (das entspricht 210 Arbeitstagen). Wichtig: Grundsätzlich kann für Arbeitstage, die mit der Tagespauschale abgerechnet werden, keine Entfernungspauschale und keine Reisekosten angesetzt werden. Von diesem Grundsatz gibt es 2 Ausnahmen: 1. Es steht dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz als der heimische zur Verfügung. 2. Die berufliche Tätigkeit wird zeitlich überwiegend in der Wohnung ausgeübt. Beispiel: Redakteur Z hat aufgrund von Familienzuwachs aus seinem bisherigen Arbeitszimmer ein Kinderzimmer gemacht. Stattdessen hat er sich in der Ecke des Wohnzimmers einen Arbeitsplatz eingerichtet. Einmal pro Woche fährt Z zur Besprechung in die Redaktion, die im Schnitt 5 Stunden dauert. Anschließend arbeitet Z noch 2 bis 3 Stunden zu Hause. Variante 1: In der Redaktion steht ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Z kann in diesem Fall für die Tage, an denen er in die Redaktion fährt, sowohl die Tagespauschale als auch die Fahrtkosten geltend machen. Variante 2: In der Redaktion steht ihm ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Da die Arbeitszeit in der Redaktion gegenüber der Arbeitszeit zu Hause überwiegt, kann Z für die Tage, an denen er in die Redaktion fährt, nur die Fahrtkosten ansetzen, jedoch keine Tagespauschale.

24 Haufe Steuerguide 2024 SteuerTipps für Autoren und Journalisten Mit der Jahrespauschale und der Tagespauschale sind alle Aufwendungen abgegolten, die Ihnen durch die berufliche Betätigung in der häuslichen Wohnung entstehen. Dazu gehören insbesondere die anteilige Miete, Nebenkosten, Abschreibung usw. Die Aufwendungen für Arbeitsmittel (z.B. Büromaterial, PC, Büromöbel, Fachliteratur) können zusätzlich zu den Pauschalen geltend gemacht werden. Bewirtungskosten Eine Bewirtung von Geschäftsfreunden liegt vor, wenn Sie als Autor aus geschäftlichem Anlass andere Personen zum Essen oder Trinken einladen, z. B. um bereits bestehende Geschäftsbeziehungen zu pflegen oder neue anzubahnen. Die Bewirtung sollte nicht in Ihrer Privatwohnung stattfinden, das ist dem Finanzamt zu privat. Feiern sollten Sie möglichst nur betriebliche Anlässe, so z. B. ein Firmenjubiläum, eine Preisverleihung oder einen lukrativen Vertragsabschluss. Auch empfiehlt es sich, möglichst keine Freunde, Verwandten und Bekannten einzuladen. Das Finanzamt könnte sonst die betriebliche Veranlassung infrage stellen. Zusätzlich zur Rechnung verlangt das Finanzamt die Namen der bewirteten Personen und den genauen Anlass der Bewirtung. Alle Rechnungsposten müssen einzeln und mit genauer Bezeichnung aufgeführt werden. Der Beleg muss maschinell erstellt und registriert worden sein. Der Betriebsausgabenabzug ist auf 70 % der nachgewiesenen Kosten begrenzt. Sie dürfen also in Ihrer Einnahmen-Überschuss-Rechnung nur 70 % des tatsächlichen Rechnungsbetrags als Betriebsausgabe ansetzen oder 100 % als Betriebsausgaben und den nicht abzugsfähigen 30 %-Anteil als Betriebseinnahme. Bewirtungskosten müssen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 7 EStG). Praxis-Tipp: Obwohl die Bewirtungskosten selbst einkommensteuerrechtlich nur zu 70 % abziehbar sind, können Sie als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer die auf angemessene Bewirtungskosten entfallende Vorsteuer zu 100 % geltend machen. Computer Aufwendungen für einen beruflich/betrieblich genutzten PC können als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Praxis-Tipp: Seit dem Jahr 2021 gilt für einen PC, ein Laptop, andere digitale Geräte und Software eine Nutzungsdauer von 1 Jahr statt bisher 3 Jahre.

Haufe Steuerguide 2024 25 Achtung: Die neue 1-jährige Nutzungsdauer führt nicht zu einer Sofortabschreibung. Deshalb sind die Regeln der normalen AfA zu beachten. Das bedeutet insbesondere, dass die Anschaffungskosten im Jahr des Kaufs ggf. nur zeitanteilig berücksichtigt werden. Die Finanzverwaltung erlaubt aber im Rahmen einer Vereinfachungsregelung, dass die Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung vollständig angesetzt werden (BMF, Schreiben v. 22.2.2022, BStBl 2022 I S. 187). Das gilt übrigens auch dann, wenn die Anschaffungskosten über dem Betrag von 800 EUR netto liegen (BMF, Schreiben v. 26.2.2021, BStBl 2021 I S. 298). Beispiel: Autor N (vorsteuerabzugsberechtigt) kauft im September 2023 einen neuen Computer, Kostenpunkt 1.200 EUR (ohne USt). Variante 1: Normale Abschreibung N setzt die Anschaffungskosten im Jahr 2023 zeitanteilig für 4 Monate an, der Restbetrag gehört zu den Betriebsausgaben des Jahres 2024. 2023: 1.200 EUR, davon 4/12 = 400 EUR 2024: 1.200 EUR, davon 8/12 = 800 EUR Variante 2: Vereinfachungsregelung N setzt die Anschaffungskosten komplett in Höhe von 1.200 EUR im Jahr 2023 als Betriebsausgaben an. Fachliteratur Bei reinen Fachzeitschriften mit unmittelbarem Bezug zu Ihrer Autorentätigkeit gibt es keine Probleme mit dem sofortigen Betriebsausgabenabzug. Bei Fachbüchern müssen Sie unbedingt darauf achten, dass auf dem Beleg der genaue Titel angegeben ist. Der Vermerk „Fachliteratur“ auf der Quittung reicht nicht aus. Fortbildungskosten Bei einer betrieblichen/beruflichen Fortbildung können Sie die Kosten absetzen, z. B. Seminargebühren, Messebesuche, Tagungskosten. Wird ein Seminar besucht (betrieblich/beruflich veranlasst) und daneben eine private Veranstaltung (privat veranlasst), kann eine Aufteilung der Gesamtaufwendungen in einen abziehbaren betrieblich/ beruflich veranlassten Teil und in einen nicht abziehbaren privat veranlassten Teil vorgenommen werden (BFH, Beschluss v. 21.9.2009, GrS 1/06, BStBl 2010 II S. 672). Von einer solchen Aufteilung ist ausnahmsweise nur dann abzusehen, wenn der eine oder andere Teil von völlig untergeordneter Bedeutung ist. Bei einer untergeordneten betrieblichen/beruflichen Mitveranlassung (< 10 %) sind die Aufwendungen in vollem Umfang nicht als Betriebsausgaben abziehbar

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