Haufe Steuertipps 2024

Haufe Steuerguide 2024 7 Ein weiterer Vorteil für die Freiberufler: Sie können im Gegensatz zu Gewerbetreibenden selbst dann bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung bleiben, wenn Ihr Unternehmen im Laufe der Jahre immer größer und Ihr Gewinn immer höher wird. Denn bei freiberuflichen Einkünften gibt es keine Gewinn- oder Umsatzgrenze, ab der Sie zur Buchführung verpflichtet wären. Da sich fast alle Autoren für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung entscheiden, stellen wir Ihnen nur diese im Folgenden näher vor. 2.2 So funktioniert die Einnahmen-Überschuss-Rechnung Das Grundprinzip einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist relativ einfach: Die erzielten Betriebseinnahmen werden den Betriebsausgaben gegenübergestellt: • Sind die Einnahmen höher als die Ausgaben, entsteht ein Gewinn. Sie haben positive Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. • Übersteigen Ihre Betriebsausgaben die Betriebseinnahmen, ergibt sich ein Verlust. Sie haben negative Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Gewinn bzw. Verlust werden nach diesem Schema ermittelt: Betriebseinnahmen ./. Betriebsausgaben = Gewinn / Verlust nach Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) Und wie erfährt das Finanzamt, dass Sie sich für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung entschieden haben? Ganz einfach: Wenn Sie die Aufnahme Ihrer freiberuflichen Tätigkeit dem Finanzamt melden, müssen Sie den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen. Unter „Angaben zur Gewinnermittlung“ wählen Sie Ihre Gewinnermittlungsart und kreuzen das entsprechende Feld für die EinnahmenÜberschuss-Rechnung an. Zu dieser Frage hat der BFH auch klargestellt: „An die Dokumentation der zugunsten der EinnahmenÜberschuss-Rechnung getroffenen Wahl sind keine hohen Anforderungen zu stellen.“ (BFH, Urteil v. 12.10.1994, X R 192/93, BFH/NV 1995 S. 587). Eine ausdrückliche und schriftliche Erklärung ist also nicht erforderlich, schlüssiges Verhalten, z. B. das Aufzeichnen nur der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben oder das geordnete Erstellen und Sammeln der Einnahmen- und Ausgabenbelege, reicht aus (BFH, Urteil v. 13.10.1989, III R 30-31/85, BStBl 1990 II S. 287), nicht jedoch eine ungeordnete Ablage von Belegen.

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