Haufe Steuertipps 2024

6 Haufe Steuerguide 2024 SteuerTipps für Autoren und Journalisten 1. Schriftsteller und Journalisten sind steuerlich Freiberufler Die schriftstellerische Tätigkeit und die Tätigkeit als Journalist zählen im Einkommensteuerrecht zu den freiberuflichen Tätigkeiten. Sie erzielen als Schriftsteller und als Journalist deshalb Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Als Freiberufler haben Sie steuerlich einige Vorteile: Sie sind z. B. nicht gewerbesteuerpflichtig und es besteht keine Buchführungspflicht. Mit der Umsatzsteuer müssen Sie sich dagegen schon auseinandersetzen. Eine schriftstellerische bzw. journalistische Tätigkeit liegt vor, wenn eigene Gedanken schriftlich für die Öffentlichkeit niedergelegt werden. Damit ist nicht nur das Schreiben von Texten für gedruckte Werke gemeint, z. B. Zeitungen, Zeitschriften oder Bücher, sondern auch Veröffentlichungen im Internet oder Beiträge für elektronische Medien, z.B. eBooks. Ob Sie Ihre schriftstellerische Tätigkeit als Haupttätigkeit oder als Nebentätigkeit ausüben, ist steuerlich ohne Belang. Die Bezeichnung „Schriftsteller“ oder „Journalist“ müssen Sie nicht zwingend verwenden. Es kommt auf die Tätigkeit an sich an. Deshalb können auch „Autoren“, „Kolumnisten“ und „Publizisten“ eine schriftstellerische bzw. journalistische Tätigkeit i. S. d. Einkommensteuergesetzes ausüben. Welcher Art Ihr Text ist (Reportage, Kommentar, Kolumne, Fachbeitrag usw.), spielt hier ebenfalls keine Rolle. Das gehört alles zur schriftstellerischen bzw. journalistischen Tätigkeit. 2. Einkommensteuer: So ermitteln Sie Ihren Gewinn 2.1 Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Bilanz? Als Freiberufler haben Sie die Wahl: Sie können Ihren einkommensteuerlichen Gewinn entweder durch eine Bilanz (Betriebsvermögensvergleich, § 4 Abs. 1 EStG) oder durch die Einnahmen-ÜberschussRechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermitteln. Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung, kurz EÜR, reicht bei Autoren in den allermeisten Fällen aus. Sie ist in § 4 Abs. 3 EStG geregelt und wird deshalb auch 4/3-Rechnung genannt. Im Vergleich zur Bilanz ist sie relativ einfach, vor allem sind die formalen Anforderungen wesentlich niedriger als bei einer Bilanz. Einen Steuerberater brauchen Sie in vielen Fällen auch nicht unbedingt, weshalb die Einnahmen-Überschuss-Rechnung deutlich kostengünstiger ist als eine Bilanz.

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