Haufe Steuertipps 2024

Haufe Steuerguide 2024 43 Umsatzsteuerliche Folgen ergeben sich erst im zweiten Jahr. Da der Vorjahresumsatz, also der (ggf. hochgerechnete) Umsatz des ersten Jahres über der Grenze liegt, kommt die Kleinunternehmer-Regelung ab dem zweiten Jahr nicht mehr in Betracht. Möglichkeit der Option zur Normalbesteuerung Auch wenn Ihr Vorjahresumsatz die Umsatzgrenze nicht überschreitet, haben Sie die Möglichkeit, auf die Kleinunternehmer-Regelung zu verzichten und Ihre Umsätze der Umsatzsteuer zu unterwerfen (sog. Option zur Normalbesteuerung). Praxis-Tipp: Für einen Verzicht auf die Kleinunternehmer-Regelung gibt es gute Gründe, aber auch welche, die gegen einen Verzicht sprechen. Verzichten Sie auf die Kleinunternehmer-Regelung, sind Sie an diese Erklärung mindestens 5 Jahre gebunden (§ 19 Abs. 2 UStG). Die Entscheidung sollte deshalb wohl überlegt sein. Planen Sie z. B. größere Investitionen oder die Anschaffung teurer Arbeitsmittel empfiehlt sich die Regelbesteuerung. Denn dann können Sie die gezahlte Vorsteuer vom Finanzamt zurückverlangen. Im Gegenzug erhöht sich jedoch der bürokratische Aufwand, da Sie auf Ihren Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen und regelmäßig Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben müssen. Umsatzsteuererklärung Auch Kleinunternehmer müssen eine Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Als Kleinunternehmer sind für Sie jedoch lediglich 2 Zeilen von Interesse, in denen Sie Angaben zu Ihren Umsätzen machen. Mehr sollten Sie auch nicht ausfüllen, sonst könnte das Finanzamt davon ausgehen, dass Sie zur Regelbesteuerung wechseln wollen. Denn berechnet ein Kleinunternehmer in seiner Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Steuer nach den allgemeinen Vorschriften des UStG, bedeutet dies grundsätzlich einen Verzicht auf die Besteuerung als Kleinunternehmer und eine Option zur Regelbesteuerung. In Zweifelsfällen muss das Finanzamt aber den Kleinunternehmer fragen, welcher Besteuerungsform er seine Umsätze unterwerfen will (Abschnitt 19.2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 UStAE; BFH, Urteil v. 24.7.2013, XI R 14/11, BStBl 2014 II S.210). 4. Abgabefrist: Bis wann Ihre Steuererklärung beim Finanzamt sein muss Ihre Steuererklärung muss eigentlich bis zum 31.7. des folgenden Kalenderjahres beim Finanzamt sein (§ 149 Abs. 2 AO). Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich der Abgabetermin auf den nächsten Werktag. Falls Sie Ihre Steuererklärungen durch einen Steuerberater anfertigen lassen, zählt als Abgabetermin für die Steuererklärung der letzte Tag im Februar des übernächsten Jahres.

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