Haufe Steuerguide 2024 41 nehmern, wenn Ihr Vorjahresumsatz (2022) die Grenze von 22.000 EUR nicht überstiegen hat und Ihr Umsatz des laufenden Jahres 2023 voraussichtlich nicht über 50.000 EUR liegen wird (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG). Bei der 50.000-EUR-Grenze für das laufende Jahr kommt es auf die Prognose zu Beginn des Jahres an. Stellt sich am Jahresende heraus, dass der tatsächliche Jahresumsatz über 50.000 EUR liegt, ändert sich prinzipiell nichts am Kleinunternehmer-Status in diesem Jahr. Erst im Folgejahr hat das Überschreiten der Grenze Konsequenzen. Sobald Ihr Vorjahresumsatz 22.000 EUR oder Ihr laufender Umsatz voraussichtlich 50.000 EUR übersteigt, unterliegen Sie der Umsatzsteuer. Ihre Honorare sind dann umsatzsteuerpflichtig. Sie haben die Berechtigung zum Vorsteuerabzug, müssen in Ihren Rechnungen jetzt aber auch Umsatzsteuer ausweisen. Ermittlung des Umsatzes Das Gesetz definiert in § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG den Umsatz, der für die 22.000-EUR-Grenze maßgeblich ist, als „Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer“. Das bedeutet aber nicht, dass Kleinunternehmer für die Umsatzermittlung ihren Einnahmen eine fiktive Umsatzsteuer hinzurechnen müssen. Denn bei den Einnahmen von Kleinunternehmern handelt es sich bereits um Brutto-Einnahmen. Wenn Sie „Regelversteuerer“ sind, Ihre Umsätze also der Umsatzsteuer unterliegen, muss die von Ihnen vereinnahmte Umsatzsteuer dagegen dem Nettoumsatz hinzuaddiert werden. Beispiel: Autor V ist Kleinunternehmer und stellt den Verlagen keine Umsatzsteuer in Rechnung. Sein Umsatz 2023 beträgt 21.400 EUR. Da es sich bei den Umsätzen von B bereits um Bruttoumsätze handelt und keine fiktive Umsatzsteuer hinzugerechnet wird, behält V seinen Kleinunternehmer-Status auch für das Jahr 2024. Überschreiten der Umsatzgrenze Liegt Ihr Umsatz als Kleinunternehmer im Jahr 2023 über 22.000 EUR, sind Sie im Jahr 2024 kein Kleinunternehmer mehr. Das gilt selbst dann, wenn Sie bereits zu Beginn des neuen Jahres 2024 wissen, dass der Umsatz wieder unter die Grenze von 22.000 EUR fallen wird (Abschnitt 19.1 Abs. 3 Satz 1 UStAE). Beispiel: Autor W ist bisher Kleinunternehmer. Im Jahr 2023 hat er in größerem Umfang an einem neuen Verlagsprodukt mitgearbeitet und daher einen Umsatz von 22.500 EUR erzielt. Bereits Anfang 2024 ist klar, dass der Umsatz im neuen Jahr maximal bei 16.500 EUR liegen wird. Dennoch ist W 2024 kein Kleinunternehmer mehr, sondern unterliegt der Regelbesteuerung. Für seine Umsätze des Jahres 2024 muss W Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. W muss darüber hinaus unbedingt darauf achten, dass er auf seinen Rechnungen die Umsatzsteuer ausweist bzw. dass der Verlag die Honorare zzgl. Umsatzsteuer überweist. Liegt der Umsatz 2024 einschließlich Umsatzsteuer nicht über 22.000 EUR, darf W ab 2025 wieder Kleinunternehmer sein.
RkJQdWJsaXNoZXIy Mjc4MQ==